Art. 14
1 Der Höchstwert für den Zinssatz nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b KKG (Höchstzinssatz) setzt sich zusammen aus:
- a.
- dem über 3 Monate aufgezinsten Saron (SAR3MC); und
- b.
- einem Zuschlag von 10 Prozentpunkten.
2 Der nach Absatz 1 ermittelte Wert wird gemäss den kaufmännischen Rundungsregeln auf die nächstliegende ganze Zahl auf- oder abgerundet. Der Höchstzinssatz beträgt mindestens 10 Prozent.
3 Für Überziehungskredite auf laufendem Konto und Kredit- und Kundenkarten mit Kreditoption beträgt der Zuschlag auf den SAR3MC 12 Prozentpunkte. Der Höchstzinssatz beträgt für diese Fälle mindestens 12 Prozent.
4 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement überprüft den Höchstzinssatz mindestens einmal jährlich und legt ihn bei Bedarf neu fest.
4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Mai 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 319).