Art. 1
1 Diese Verordnung regelt:
- a.
- die Ausbildung der leitenden Revisorinnen und Revisoren, die eine Überprüfung der Lohngleichheitsanalyse nach Artikel 13e GlG durchführen;
- b.
- die Überprüfung der Lohngleichheitsanalyse in der zentralen Bundesverwaltung, den Parlamentsdiensten, den eidgenössischen Gerichten, der Bundesanwaltschaft, den dezentralen Verwaltungseinheiten des Bundes sowie bundesnahen Unternehmen, soweit das Arbeitsverhältnis ihres Personals dem öffentlichen Recht untersteht.
2 Als leitende Revisorinnen und Revisoren gelten Personen, die nach den Artikeln 4 und 5 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 20052 zugelassen sind, einen Ausbildungskurs nach Artikel 4 absolviert haben und im Auftrag von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern Lohngleichheitsanalysen überprüfen.