Art. 1 Beiträge für Förderungsprogramme
1 Beiträge können insbesondere geleistet werden für Programme, die:
- a.
- einen starken Praxisbezug aufweisen;
- b.
- über die Dauer der Beitragszahlung hinaus wirken;
- c.
- in den Organisationen und Betrieben besonders gut verankert sind;
- d.
- die Zusammenarbeit mit anderen Organisationen fördern;
- e.
- eine Verbindung mit anderen Programmen ermöglichen; oder
- f.
- experimentellen Charakter aufweisen.
2 Ebenfalls mit Beiträgen unterstützt werden kann:
- a.
- die Entwicklung von Grundlagen für Programme;
- b.
- die Evaluation von bereits bestehenden Programmen;
- c.
- die Sensibilisierungsarbeit.
3 Die direkte Finanzierung von betriebseigenen Programmen ist ausgeschlossen.