151.21Verordnung über Menschenrechts- und Antirassismusprojekte
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151.21
Verordnung über Menschenrechts- und Antirassismusprojekte
vom 14. Oktober 2009 (Stand am 1. Januar 2013)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 386 Absatz 4 des Strafgesetzbuches1 sowie in Ausführung von Artikel 7 des Internationalen Übereinkommens vom 21. Dezember 19652 zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung,
die Durchführung von Projekten zur Sensibilisierung für die Menschenrechte sowie zur Prävention von Antisemitismus, Rassismus und Fremdenfeindlichkeit durch den Bund;
b.
die Ausrichtung von Unterstützungsbeiträgen des Bundes an Projekte nach Buchstabe a, die von Dritten durchgeführt werden.
1 Die Projekte müssen der Prävention von Antisemitismus, Rassismus oder Fremdenfeindlichkeit, der Sensibilisierung für die Menschenrechte sowie der Intervention und der Beratung in Konfliktfällen dienen. Sie müssen insbesondere Schule und Bildung berücksichtigen.
2 Zur Erreichung dieser Ziele müssen die Projekte:
a.
geeignet sein, eine möglichst grosse Breiten- und Multiplikatorenwirkung zu erzielen;
b.
nach Möglichkeit den Einbezug von Direktbetroffenen sicherstellen;
c.
auf Langfristigkeit und Nachhaltigkeit ausgerichtet sein;
d.
eine Evaluation ihrer Durchführung und Wirkung ermöglichen.
3 Zur Erreichung der Ziele der Projekte können auch Beiträge für den Aufbau und die Konsolidierung der erforderlichen Strukturen ausgerichtet werden. Die Beiträge dürfen jedoch nicht dem Unterhalt von Strukturen dienen.
Die Fachstelle für Rassismusbekämpfung (Fachstelle) im Generalsekretariat des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI) hat die folgenden Aufgaben:
a.
Sie fördert und koordiniert Aktivitäten zur Prävention von Rassismus, Antisemitismus und Fremdenfeindlichkeit und zur Förderung der Menschenrechte auf eidgenössischer, kantonaler und kommunaler Ebene.
b.
Sie koordiniert ihre Tätigkeiten mit der Bundesverwaltung, den ausserparlamentarischen Kommissionen, den Kantonen, den Gemeinden und den zuständigen interkantonalen Konferenzen.
c.
Sie führt selber und in Zusammenarbeit mit Dritten Projekte durch.
d.
Sie prüft die Projekte Dritter, begleitet und betreut sie und überwacht ihren Fortschritt. Sie evaluiert die Projekte.
e.
Sie koordiniert die Projekte Dritter.
f.
Sie ist für die begleitende Öffentlichkeitsarbeit zuständig.
1 Eine interdepartementale Arbeitsgruppe unterstützt und begleitet die Tätigkeiten der Fachstelle.
2 Die Arbeitsgruppe besteht aus Vertretungen der folgenden Departemente:
a.
EDI;
b.
Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten;
c.
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement;
d.
Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport;
e.
Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung3.
3 Das EDI leitet die Arbeitsgruppe.
3 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) auf den 1. Jan. 2013 angepasst.
1 Das EDI beauftragt die Stiftung éducation214 mit der Prüfung der Gesuche um Unterstützung von Projekten im schulischen Bereich sowie mit der Begleitung und Evaluation dieser Projekte.
2 Es regelt die Zusammenarbeit der Stiftung éducation21 mit der Fachstelle in einer Leistungsvereinbarung.
3 Die Stiftung éducation21 überweist die Gesuche mit ihrem Antrag an das EDI zum Entscheid.
4 Ursprünglich: Stiftung Bildung und Entwicklung (SBE). Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) auf den 1. Jan. 2013 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
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