Art. 1 Zweck
1 Diese Verordnung legt fest, wie der öffentliche Verkehr zu gestalten ist, damit er den Bedürfnissen der Menschen mit Behinderungen (Behinderter) entspricht.
2 Zu diesem Zweck bestimmt sie:
- a.
- die funktionalen Anforderungen an die Einrichtungen, die Fahrzeuge und die Dienstleistungen des öffentlichen Verkehrs;
- b.
- die Voraussetzungen für die Gewährung von Finanzhilfen gestützt auf Artikel 23 BehiG.