Art. 1 Zeichen und Namen des Roten Kreuzes
1 In der Schweiz ist das Zeichen des Roten Kreuzes auf weissem Grund das Wahrzeichen der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung. Es steht für die neutrale und unparteiliche Verhütung und Linderung menschlichen Leids, den Schutz der Gesundheit, des Lebens und der Würde der Menschen in der Schweiz und im Ausland.
2 Das Zeichen des Roten Kreuzes auf weissem Grund kann auf zwei Arten verwendet werden. Als Schutzzeichen weist es in einem bewaffneten Konflikt darauf hin, dass die gekennzeichneten Personen oder Güter den besonderen Schutz der Genfer Abkommen vom 12. August 19492 und der dazugehörigen Zusatzprotokolle3 geniessen. Als Kennzeichen dient es dazu, auf die Beziehung von Personen und Gütern zur Rotkreuzbewegung hinzuweisen.
2 Genfer Abkommen vom 12. Aug. 1949 zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde (SR 0.518.12); Genfer Abkommen vom 12. Aug. 1949 zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der bewaffneten Kräfte zur See (SR 0.518.23); Genfer Abkommen vom 12. Aug. 1949 über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten (SR 0.518.51).
3 Zusatzprotokoll vom 8. Juni 1977 zu den Genfer Abkommen vom 12. Aug. 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll I, SR 0.518.521); Zusatzprotokoll vom 8. Juni 1977 zu den Genfer Abkommen vom 12. Aug. 1949 über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll II, SR 0.518.522); Zusatzprotokoll vom 8. Dez. 2005 zu den Genfer Abkommen vom 12. Aug. 1949 über die Annahme eines zusätzlichen Schutzzeichens (Protokoll III, SR 0.518.523)