232.221 Rotkreuzreglement
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    232.221

    Reglement betreffend die Verwendung und den Schutz des Zeichens und des Namens des Roten Kreuzes

    (Rotkreuzreglement)

    vom 28. Juni 2014 (Stand am 18. November 2015)

    vom Bundesrat genehmigt am 18. November 2015

    Die Rotkreuzversammlung,

    gestützt auf Artikel 4 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 25. März 19541 betreffend den Schutz des Zeichens und des Namens des Roten Kreuzes,

    beschliesst:

    1. Abschnitt: Definition und Gegenstand

    Art. 1 Zeichen und Namen des Roten Kreuzes

    1 In der Schweiz ist das Zeichen des Roten Kreuzes auf weissem Grund das Wahrzeichen der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung. Es steht für die neutrale und unparteiliche Verhütung und Linderung menschlichen Leids, den Schutz der Gesundheit, des Lebens und der Würde der Menschen in der Schweiz und im Ausland.

    2 Das Zeichen des Roten Kreuzes auf weissem Grund kann auf zwei Arten verwendet werden. Als Schutzzeichen weist es in einem bewaffneten Konflikt darauf hin, dass die gekennzeichneten Personen oder Güter den besonderen Schutz der Genfer Abkommen vom 12. August 19492 und der dazugehörigen Zusatzprotokolle3 geniessen. Als Kennzeichen dient es dazu, auf die Beziehung von Personen und Gütern zur Rotkreuzbewegung hinzuweisen.

    2 Genfer Abkommen vom 12. Aug. 1949 zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde (SR 0.518.12); Genfer Abkommen vom 12. Aug. 1949 zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiff­brüchigen der bewaffneten Kräfte zur See (SR 0.518.23); Genfer Abkommen vom 12. Aug. 1949 über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten (SR 0.518.51).

    3 Zusatzprotokoll vom 8. Juni 1977 zu den Genfer Abkommen vom 12. Aug. 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll I, SR 0.518.521); Zusatzprotokoll vom 8. Juni 1977 zu den Genfer Abkommen vom 12. Aug. 1949 über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll II, SR 0.518.522); Zusatzprotokoll vom 8. Dez. 2005 zu den Genfer Abkommen vom 12. Aug. 1949 über die Annahme eines zusätzlichen Schutzzeichens (Protokoll III, SR 0.518.523)

    Art. 2 Gegenstand

    1 Das vorliegende Reglement bestimmt:

    a.
    die Verwendung des Zeichens und des Namens des Roten Kreuzes sowie des Roten Kristalls gemäss dem Zusatzprotokoll vom 8. Dezember 20054 zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über die Annahme eines zusätz­lichen Schutzzeichens (Protokoll III) durch das Schweizerische Rote Kreuz (SRK) in Kriegs- und in Friedenszeiten zur Kennzeichnung der Zugehörigkeit zur Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung;
    b.
    die Verwendung und Gestaltung des Zeichens und des Namens des Roten Kreuzes durch die in den Statuten des SRK aufgeführten Rotkreuz-Organi­sationen, insbesondere zur Kennzeichnung ihrer Zugehörigkeit zum SRK;
    c.
    die Erteilung der Berechtigung an Dritte zur Verwendung des Zeichens des Roten Kreuzes für Erste-Hilfe-Posten (Rettungsstellen) und Ambulanzen.

    2 In Bezug auf die Verwendung des Zeichens des Roten Kreuzes als Schutzzeichen durch den Sanitätsdienst der Armee mit Einschluss des Rotkreuzdienstes, durch die Zivilspitäler, zur Kennzeichnung der Sanitätszonen und -orte sowie von Sanitäts- und Rettungstransporten wird auf die Bestimmungen von Artikel 4 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 25. März 1954 betreffend den Schutz des Zeichens und des Namens des Roten Kreuzes sowie auf die Verordnung vom 29. September 20065 über den Rotkreuzdienst verwiesen.

    2. Abschnitt: Verwendung des Zeichens und des Namens des Roten Kreuzes

    Art. 3 Allgemeine Bestimmungen

    1 Das SRK und die in den Statuten des SRK aufgeführten Rotkreuz-Organisationen verwenden für ihre Tätigkeiten in Friedens- und in Kriegszeiten das Zeichen und den Namen des Roten Kreuzes.

    2 Sie stellen sicher, dass ihre Tätigkeiten den Grund­sätzen der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung, des Bundesgesetzes betreffend den Schutz des Zeichens und des Namens des Roten Kreuzes, den Statuten des SRK und dem vorliegenden Reglement entsprechen.

    Art. 4 Auslandeinsätze, Hilfsgütersendungen

    1 Im Rahmen von humanitären Einsätzen im Ausland darf das SRK Personen und Güter mit dem Zeichen und Namen des Roten Kreuzes kennzeichnen. Dies gilt auch für Hilfsgütersendungen aus der Schweiz, die für das Ausland bestimmt sind. Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen des anwendbaren ausländischen Rechts.

    2 Erfordert es die Gewährleistung der Sicherheit von Personal und Hilfsgütern, so kann das SRK für humanitäre Auslandeinsätze vorübergehend das Zeichen des Roten Kristalls verwenden. Die Verwendung des Roten Kristalls anstelle des Zeichens des Roten Kreuzes für Auslandeinsätze und Hilfsgütersendungen ist durch den Direktor oder die Direktorin des SRK zu beschliessen. Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen des anwendbaren ausländischen Rechts.

    Art. 5 Rettungsdienste

    Das SRK kann Dritte ausnahmsweise ausdrücklich dazu berechtigen, in Friedenszeiten das Zeichen des Roten Kreuzes auf weissem Grund zu verwenden, um Rettungsdienste wie Erste-Hilfe-Posten oder Ambulanzen zu kennzeichnen, soweit diese Verletzte und Kranke unentgeltlich retten, transportieren oder pflegen.

    Art. 6 Verbreitung, Mittelbeschaffung, Beziehungspflege

    1 Die gewerbliche Nutzung des Zeichens des Roten Kreuzes als Grafik oder Wortelement zu Werbezwecken, Mittelbeschaffung und Sponsoring sowie allgemein zur Verbreitung in gedruckter, digitalisierter oder anderer Form darf nicht zur Verwechslung mit dem Schutzzeichen führen. Jede gewerbliche Nutzung des Roten Kreuzes bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des SRK.

    2 Rotkreuz-Organisationen achten bei ihren Unterorganisationen auf die korrekte Verwendung des Zeichens und Namens des Roten Kreuzes.

    3 Das SRK legt seine Standards zur gewerblichen Nutzung in eigenen Richtlinien fest und kommuniziert diese den Nutzerinnen und Nutzern.

    4 Die Verwendung des Zeichens des Roten Kreuzes für eigene Produkte wie Pins, Preise, Ausschmückungen, Medaillen oder Abzeichen, die als Zeichen der Wertschätzung und des Engagements an Rotkreuz-Anspruchsgruppen wie Freiwillige, Mitarbeitende, Kundinnen und Kunden oder Kursteilnehmende abgegeben werden, ist zulässig.

    Art. 7 Verhinderung von Missbräuchen

    1 Das SRK wacht über die korrekte Verwendung des Zeichens und des Namens des Roten Kreuzes und setzt sich für die Einhaltung der Vorschriften des vorliegenden Reglements ein.

    2 Im Falle einer missbräuchlichen Verwendung des Zeichens und des Namens des Roten Kreuzes sowie anderer damit verwechselbarer Zeichen oder Wörter trifft es die notwendigen Vorkehrungen, insbesondere:

    a.
    die schriftliche Abmahnung des Missbrauchs und unter Ansetzung einer Frist zu dessen Behebung;
    b.
    die Einleitung zivil- oder strafrechtlicher Schritte.

    3. Abschnitt: Gestaltung des roten Kreuzes

    Art. 8 Einheitliches Erscheinungsbild

    Das Zeichen des Roten Kreuzes ist Hauptbestandteil und konstantes Element des Erscheinungsbildes des SRK. Rotkreuz-Organisationen achten auf dessen einheit­liche und korrekte Verwendung.

    Art. 9 Grafische Gestaltung

    1 Das Zeichen des Roten Kreuzes ist ein auf weissem Grund aufrechtes, freistehendes Kreuz von roter Farbe. Der weisse Grund geht über die Konturen des roten Kreuzes hinaus. Der Grund ist immer weiss. Auf dem Kreuz darf keine Inschrift vorhanden sein. Das Kreuz muss das vorherrschende Element bleiben; zusätzliche Elemente sind ausgeschlossen. Das SRK legt seine Standards zur grafischen Gestaltung in eigenen Richtlinien fest und kommuniziert diese den Nutzern.

    2 Das Logo des SRK besteht aus dem Zeichen des Roten Kreuzes auf weissem Grund, begleitet vom Namen «Schweizerisches Rotes Kreuz» oder den Initialen «SRK». Diese Bezeichnungen sind auch in anderen Sprachen zulässig.

    3 Die Gestaltung des Zeichens und des Namens des Roten Kreuzes durch in den Statuten des SRK aufgeführte Rotkreuz-Organisationen richtet sich nach diesem Abschnitt.

    4. Abschnitt: Schlussbestimmungen

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