711.11 Verordnung über die eidgenössischen Schätzungskreise
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    711.11

    Verordnung über die eidgenössischen Schätzungskreise

    vom 17. Mai 1972 (Stand am 1. Januar 2021)

    Der Schweizerische Bundesrat,

    gestützt auf Artikel 58 des Enteignungsgesetzes1,

    verordnet:

    Art. 1

    Das Gebiet der Eidgenossenschaft zerfällt in folgende Schätzungskreise:

    1.2
    Kreis: Kanton Genf und die folgenden Bezirke des Kantons Waadt: Nyon, Morges, Lausanne, Ouest lausannois;
    2.3
    Kreis: die folgenden Bezirke des Kantons Waadt: Jura-Nord vaudois, Gros-de-Vaud, Broye-Vully, Lavaux-Oron, Riviera-Pays-d’Enhaut sowie die französisch­sprachigen Gemeinden des Kantons Freiburg;
    3.4
    Kreis: der Bezirk Aigle des Kantons Waadt sowie die französisch­sprachigen Gemeinden des Wallis;
    4.5
    Kreis: die deutschsprachigen Gemeinden des Kantons Wallis;
    5.6
    Kreis: Kanton Neuenburg, die französischsprachigen Gemeinden des Kantons Bern sowie der Kanton Jura (ohne Ederswiler);
    6.7
    Kreis: die deutschsprachigen Gemeinden der Kantone Bern und Freiburg;
    7.8
    Kreis: Kantone Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Solothurn (ohne Olten-Gösgen) und die folgende Gemeinde des Kantons Jura: Ederswiler;
    8.9
    Kreis: Kanton Aargau und Olten-Gösgen im Kanton Solothurn;
    9.10
    Kreis: Kantone Luzern, Obwalden, Nidwalden, Uri, Zug, Glarus und Schwyz;
    10.
    Kreis: Kanton Zürich;
    11.
    Kreis: Kantone Schaffhausen, Thurgau, St. Gallen, Appenzell A.Rh. und Appenzell I.Rh.;
    12.
    Kreis: Kanton Graubünden (ohne Misox, Bergell und Puschlav);
    13.11
    Kreis: Kanton Tessin und die folgenden Kreise des Kantons Graubünden: Misox, Bergell und Puschlav.

    2 Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 19. Aug. 2020 über die Anpassung des Verordnungsrechts infolge der Änderung des Bundesgesetzes über die Enteignung, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 3995).

    3 Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 19. Aug. 2020 über die Anpassung des Verordnungsrechts infolge der Änderung des Bundesgesetzes über die Enteignung, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 3995).

    4 Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 19. Aug. 2020 über die Anpassung des Verordnungsrechts infolge der Änderung des Bundesgesetzes über die Enteignung, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 3995).

    5 Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 19. Aug. 2020 über die Anpassung des Verordnungsrechts infolge der Änderung des Bundesgesetzes über die Enteignung, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 3995).

    6 Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 19. Aug. 2020 über die Anpassung des Verordnungsrechts infolge der Änderung des Bundesgesetzes über die Enteignung, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 3995).

    7 Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 19. Aug. 2020 über die Anpassung des Verordnungsrechts infolge der Änderung des Bundesgesetzes über die Enteignung, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 3995).

    8 Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 19. Aug. 2020 über die Anpassung des Verordnungsrechts infolge der Änderung des Bundesgesetzes über die Enteignung, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 3995).

    9 Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 19. Aug. 2020 über die Anpassung des Verordnungsrechts infolge der Änderung des Bundesgesetzes über die Enteignung, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 3995).

    10 Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 19. Aug. 2020 über die Anpassung des Verordnungsrechts infolge der Änderung des Bundesgesetzes über die Enteignung, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 3995).

    11 Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 19. Aug. 2020 über die Anpassung des Verordnungsrechts infolge der Änderung des Bundesgesetzes über die Enteignung, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 3995).

    Art. 2

    Diese Verordnung tritt am 1. August 1972 in Kraft.

    Übergangsbestimmung zur Änderung vom 19. August 202012

    12 AS 2020 3995

    Enteignungsverfahren, die vor Inkrafttreten dieser Änderung eingeleitet und noch hängig sind, werden vom Schätzungskreis nach bisherigem Recht zu Ende geführt.

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