Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt für Seile und Seilverbindungen:
- a.
- die Instandhaltung durch das Seilbahnunternehmen;
- b.
- den Ersatz;
- c.
- die Prüfungen durch Seilprüfstellen;
- d.
- die Melde- und Aufzeichnungspflichten.
2 Sie gilt für Seilbahnen, die in den Geltungsbereich von Artikel 2 des Seilbahngesetzes vom 23. Juni 20062 (SebG) fallen.
3 Sie gilt nicht für Seile der Infrastruktur von Seilbahnen.
4 Für das Inverkehrbringen von Seilen und Seilverbindungen gelten die Bestimmungen des SebG und der SebV.