Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung bestimmt für die Studiengänge der universitären Medizinalberufe die Qualitätsstandards, welche die Akkreditierungskriterien und das Verfahren der Akkreditierung konkretisieren.
811.112.022
vom 20. August 2007 (Stand am 1. September 2007)
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI),
gestützt auf Artikel 81 der Verordnung vom 27. Juni 20072 über Diplome, Ausbildung, Weiterbildung und Berufsausübung in den universitären Medizinalberufen,
verordnet:
1 Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) auf den 1. Jan. 2018 angepasst.
Diese Verordnung bestimmt für die Studiengänge der universitären Medizinalberufe die Qualitätsstandards, welche die Akkreditierungskriterien und das Verfahren der Akkreditierung konkretisieren.
Akkreditiert werden die Studiengänge, die zu einem eidgenössischen Diplom führen in:
1 Die Qualitätsstandards konkretisieren die Akkreditierungskriterien gemäss Artikel 24 Absatz 1 des Medizinalberufegesetzes vom 23. Juni 20063 (MedBG) für die Studiengänge nach Artikel 2.
2 Studiengänge, die akkreditiert werden sollen, werden daraufhin überprüft, ob sie diese Qualitätsstandards erfüllen, um festzustellen, ob sie den gesetzlichen Akkreditierungskriterien nach Absatz 1 genügen.
3 Es gelten die Qualitätsstandards gemäss Anhang.
Die Akkreditierungsentscheide, die Expertenberichte und die Berichte des Akkreditierungsorgans werden vom Schweizerischen Akkreditierungsrat im Internet veröffentlicht.
Diese Verordnung tritt am 1. September 2007 in Kraft.
(Art. 3 Abs. 3)
4 Die Qualitätsstandards werden in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) und in der Systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR) nicht veröffentlicht. Sie können beim Bundesamt für Gesundheit, Direktionsbereich Gesundheitspolitik, 3003 Bern oder unter der Internetadresse www.bag.admin.ch eingesehen werden.
Die auf dieser Website abrufbaren Gesetze und Dokumente sind keine amtlichen Veröffentlichungen. Massgebend sind allein die Veröffentlichungen durch die Bundeskanzlei. Siehe www.fedlex.admin.ch.
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