Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung bestimmt die Qualitätsstandards für Weiterbildungsgänge der universitären Medizinalberufe.
811.112.03
vom 20. August 2007 (Stand am 1. Juli 2022)
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI),
gestützt auf Artikel 11 Absatz 6 der Verordnung vom 27. Juni 20071 über Diplome, Ausbildung, Weiterbildung und Berufsausübung in den universitären Medizinalberufen,
verordnet:
Diese Verordnung bestimmt die Qualitätsstandards für Weiterbildungsgänge der universitären Medizinalberufe.
Akkreditiert werden die Weiterbildungsgänge, die zu einem eidgenössischen Weiterbildungstitel führen in:
2 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 1. Juni 2011, in Kraft seit vom 1. Juli 2011 (AS 2011 2915).
1 Die Qualitätsstandards konkretisieren das Akkreditierungskriterium gemäss Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b des Medizinalberufegesetzes vom 23. Juni 20063 (MedBG) für die Weiterbildungsgänge nach Artikel 2.
2 Weiterbildungsgänge, die akkreditiert werden sollen, werden daraufhin überprüft, ob sie diese Qualitätsstandards erfüllen, um festzustellen, ob sie dem gesetzlichen Akkreditierungskriterium nach Absatz 1 genügen.
3 Es gelten die Qualitätsstandards gemäss Anhang.
Für die beim Inkrafttreten der Änderung vom 16. Mai 2022 erfolgreich akkreditierten Weiterbildungsgänge gelten für die gesamte Geltungsdauer der Akkreditierung die Qualitätsstandards nach dem bisherigen Recht.5
Diese Verordnung tritt am 1. September 2007 in Kraft.
6 Fassung gemäss Ziff. II der V des EDI vom 16. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2022 339).
(Art. 3 Abs. 3)
7 Die Qualitätsstandards werden weder in der Amtlichen Sammlung (AS) noch in der Systematischen Sammlung (SR) veröffentlicht. Sie sind abrufbar unter: www.bag.admin.ch > Berufe im Gesundheitswesen > Akkreditierung (Gesundheitsberufe) > Akkreditierung Weiterbildungsgänge Medizinalberufe.
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