Art. 1 Zweck
Dieses Gesetz bezweckt:
- a.
- die Gesundheit der Konsumentinnen und Konsumenten vor Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, die nicht sicher sind, zu schützen;
- b.
- den hygienischen Umgang mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen sicherzustellen;
- c.
- die Konsumentinnen und Konsumenten im Zusammenhang mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen vor Täuschungen zu schützen;
- d.
- den Konsumentinnen und Konsumenten die für den Erwerb von Lebens-mitteln oder Gebrauchsgegenständen notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen.