817.022.11 TBDV
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    817.022.11

    Verordnung des EDI über Trinkwasser sowie Wasser in öffentlich zugänglichen Bädern und Duschanlagen

    (TBDV)

    vom 16. Dezember 2016 (Stand am 1. August 2021)

    Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI),

    gestützt auf die Artikel 10 Absatz 4, 14 Absatz 1, 22, 24, 26 Absatz 3, 27 Absatz 4, 36 Absätze 3 und 4 und 72 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 20161,

    verordnet:

    1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

    Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

    1 Diese Verordnung regelt die Aufbereitung, die Bereitstellung und die Qualität von Trinkwasser als Lebensmittel und von Wasser als Gebrauchsgegenstand.

    2 Sie legt insbesondere die Anforderungen fest in Bezug auf:

    a.
    Trinkwasser;
    b.
    Duschwasser in öffentlich zugänglichen Anlagen;
    c.
    Wasser in öffentlich zugänglichen Schwimmbädern, einschliesslich Sprudelbädern, Thermalbädern, Mineralbädern, Solebädern, Wellnessbädern, Therapiebädern, Kinderplanschbecken oder ähnlichen Einrichtungen, sowie in öffentlich zugänglichen Wasserbecken mit biologischer Aufbereitung des Badewassers.

    2. Abschnitt: Trinkwasser

    Art. 2 Begriffe

    In diesem Abschnitt bedeuten:

    a.
    Trinkwasser: Wasser im Naturzustand oder nach der Aufbereitung, das zum Trinken, zum Kochen, zur Zubereitung von Lebensmitteln oder zur Reinigung von Bedarfsgegenständen nach Artikel 5 Buchstabe a des Lebensmittelgesetzes vom 20. Juni 20142 vorgesehen, bereitgestellt oder verwendet wird;
    b.
    Warmwasser: Trinkwasser, dessen Temperatur durch Wärmezufuhr erhöht worden ist;
    c.
    Wasserversorger: Anbieterin oder Anbieter, die oder der Zwischen- oder Endabnehmerinnen und ‑abnehmer mit Trinkwasser versorgt;
    d.
    Wasserversorgungsanlage: Anlage zum Fassen, Aufbereiten, Speichern und Verteilen von Trinkwasser;
    e.
    Fassung: bauliche Einrichtung, mit der ein Wasservorkommen zur Trinkwassernutzung erschlossen wird;
    f.
    Verteilnetz: Leitungen bis zur Schnittstelle mit den Hausinstallationen, bestehend aus Transport-, Zubringer-, Haupt- und Versorgungsleitungen zum Transportieren und Verteilen von Trinkwasser;
    g.
    Hausinstallation: Leitungen bis zur Schnittstelle mit dem Verteilnetz, bestehend aus hausinternen Trinkwasserleitungen mit den dazugehörenden Armaturen und den Hauszuleitungen.
    Art. 3 Anforderungen an Trinkwasser

    1 Trinkwasser muss hinsichtlich Geruch, Geschmack und Aussehen unauffällig sein und darf hinsichtlich Art und Konzentration der darin enthaltenen Mikroorganismen, Parasiten sowie Kontaminanten keine Gesundheitsgefährdung darstellen.

    2 Trinkwasser muss die Mindestanforderungen nach den Anhängen 1–3 erfüllen.

    3 Die Betreiberin oder der Betreiber einer Trinkwasserversorgungsanlage führt zudem unter Berücksichtigung der Anforderungen des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 19913 im Rahmen der gesamtbetrieblichen Gefahrenanalyse periodisch eine Analyse der Gefahren für Wasserressourcen durch.

    Art. 4 Anforderungen an Wasserversorgungsanlagen

    1 Wer eine Wasserversorgungsanlage bauen oder baulich verändern will, muss dies der kantonalen Vollzugsbehörde vorgängig melden. Von dieser Bestimmung ausgenommen sind Inhaberinnen und Inhaber sowie Betreiberinnen und Betreiber von Hausinstallationen.

    2 Beim Bau oder Umbau sowie beim Betrieb der Wasserversorgungsanlage müssen die anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden.

    3 Die Betreiberin oder der Betreiber ist verpflichtet, die Anlage durch entsprechend ausgebildete Personen regelmässig überwachen und warten zu lassen.

    4 Für die Aufbereitung von Trinkwasser und den Schutz von Trinkwasseranlagen dürfen ausschliesslich Stoffe und Verfahren nach Anhang 4 verwendet werden.4

    5 Für den Bau oder Umbau sowie beim Betrieb der Trinkwasserversorgungsanlage sind Trinkwasserkontaktmaterialien zu verwenden, deren Eignung zum Fassen, Aufbereiten, Transportieren und Speichern von Trinkwasser nach anerkannten Prüf- und Bewertungsverfahren ermittelt wurde.5

    4 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2287).

    5 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2287).

    3. Abschnitt: Dusch- und Badewasser

    Art. 7 Begriffe

    In diesem Abschnitt bedeuten:

    a.
    Wasser: Wasser in öffentlich zugänglichen Schwimmbädern, einschliesslich Sprudelbädern, Thermalbädern, Mineralbädern, Solebädern, Wellnessbädern, Therapiebädern, Kinderplanschbecken oder ähnlichen Einrichtungen, Wasser in öffentlich zugänglichen Wasserbecken mit biologischer Aufbereitung des Badewassers sowie Duschwasser in öffentlich zugänglichen Anlagen;
    b.
    Bad: Badanlage, einschliesslich Thermalbad, Mineralbad, Dampfbad und Badanlage mit biologischer Wasseraufbereitung;
    c.
    Thermalbad: Bad mit Wasser aus einem Grundwasservorkommen, dessen Temperatur bei Austritt über 20 °C liegt und das aus einer Quelle oder einer Tiefbohrung stammt;
    d.
    Mineralbad: Bad mit Einrichtungen, die Wasser aus einem natürlicherweise stark mineralisierten Grundwasservorkommen nutzen, das aus einer Quelle oder einer Tiefbohrung stammt;
    e.
    Dampfbad: Warmluftraum mit hoher Luftfeuchtigkeit, dessen Temperatur im Allgemeinen zwischen 40°C und 50°C liegt;
    f.
    Badanlage: Bad mit künstlichem Becken, dessen Wasser gefiltert, desinfiziert, erneuert und rezykliert wird, sowie sämtliche Wasseraufbereitungsanlagen, die für den Betrieb erforderlich sind;
    g.
    Badanlage mit biologischer Wasseraufbereitung: Bad mit natürlichem oder künstlichem Becken, dessen Wasser durch die vorhandene Mikroflora, rezykliert und erneuert, nicht aber desinfiziert wird, sowie sämtliche Wasseraufbereitungsanlagen, die für den Betrieb erforderlich sind;
    h.
    Öffentlich zugängliche Anlage oder öffentlich zugängliches Bad: Anlage oder Bad, die oder das für die Allgemeinheit oder einer berechtigten Personenkreis geöffnet und nicht zur Nutzung in einem familiären Rahmen bestimmt ist;
    i.
    Wasseraufbereitungsanlage: Anlage zur Aufbereitung von Wasser in öffentlich zugänglichen Bädern, einschliesslich der dazu benötigten Räume, Apparaturen, Verfahren und Substanzen, chemischen Zubereitungen und Biozidprodukte zur Sicherstellung einer zweckmässigen und anforderungs­gerechten Wasserqualität. Bei Wasserbecken mit biologischer Aufbereitung des Badewassers gelten auch die verwendeten Organismen als Teil der Aufbereitung.
    Art. 10 Zulässige Desinfektionsmittel

    1 …6

    2 Für Wasser in Duschanlagen gelten die Anforderungen an Desinfektionsmittel für Trinkwasser nach Artikel 4 Absatz 4.

    6 Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, mit Wirkung seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2287).

    Art. 13 Wasseraufbereitungs- und Duschanlagen

    Wasseraufbereitungs- und Duschanlagen müssen nach den anerkannten Regeln der Technik eingerichtet, betrieben oder abgeändert werden. Die Inhaberin oder der Inhaber ist verpflichtet, sie durch entsprechend ausgebildete Personen regelmässig überwachen und unterhalten zu lassen.

    Art. 14 Anforderungen an das Personal in öffentlich zugänglichen Bädern

    1 In jedem öffentlich zugänglichen Bad muss mindestens eine Person verfügbar sein, die über eine Fachbewilligung nach der Verordnung des EDI vom 28. Juni 20057 über die Fachbewilligung für die Desinfektion des Badewassers in Gemeinschaftsbädern verfügt; ausgenommen sind Badanlagen mit biologischer Wasseraufbereitung.

    2 und 3 …8

    7 SR 814.812.31

    8 Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, mit Wirkung seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2287).

    4. Abschnitt: Nachführen der Anhänge

    Art. 15

    1 Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen passt die Anhänge dieser Verordnung dem Stand von Wissenschaft und Technik sowie dem Recht der wichtigsten Handelspartner der Schweiz an.

    2 Es kann Übergangsfristen festlegen.

    5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

    Art. 16 Übergangsbestimmungen

    1 Trinkwasser, das Arsen zwischen 10 bis 50 µg/l oder Uran über 30 µg/l enthält, darf noch bis zum 31. Dezember 2018 nach bisherigem Recht an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.

    2 Können die mikrobiologischen Anforderungen an Wasser in Bädern und Duschanlagen nur durch eine bauliche Sanierung eingehalten werden, so muss diese bis zum 30. April 2027 erfolgen. In diesem Fall gelten diese Anforderungen während dieser Zeit nicht, es sind jedoch alle übrigen nach dieser Verordnung vorgesehenen Massnahmen zu treffen, um den Schutz der Gesundheit sicherzustellen.

    Anhang 19

    9 Fassung gemäss Ziff. I Abs. 2 der V des BLV vom 12. März 2018 (AS 2018 1325). Bereinigt gemäss Ziff. II der V des EDI vom 27. Mai 2020 (AS 2020 2287) und Ziff. I der V des BLV vom 30. Juni 2021, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 424).

    (Art. 3 Abs. 2)

    Mikrobiologische Anforderungen an Trinkwasser

    Ziffer

    Produkt

    Parameter

    Höchstwerte KBE10

    Analytische Referenzmethode

    Bemerkungen

    1

    Trinkwasser

    1.1

    an der Fassung, unbehandelt

    Aerobe, mesophile Keime

    100/ml

    EN/ISO 6222

    Bebrütungstemperatur: 30 °C

    Bebrütungszeit: 72 Stunden

    Escherichia coli

    nn11/100 ml

    EN/ISO 9308-1

    Enterokokken

    nn/100 ml

    EN/ISO 7899-2

    1.2

    nach der Behandlung

    Aerobe, mesophile Keime

    20/ml

    EN/ISO 6222

    Bebrütungstemperatur: 30 °C

    Bebrütungszeit: 72 Stunden

    gilt unmittelbar nach der Auf­­bereitung oder Behandlung des Wassers

    Escherichia coli

    nn/100 ml

    EN/ISO 9308-1

    Enterokokken

    nn/100 ml

    EN/ISO 7899-2

    1.3

    im Verteilnetz, behandelt oder unbehandelt

    Aerobe, mesophile Keime

    300/ml

    EN/ISO 6222

    Bebrütungstemperatur: 30 °C

    Bebrütungszeit: 72 Stunden

    Escherichia coli

    nn/100 ml

    EN/ISO 9308-1

    Enterokokken

    nn/100 ml

    EN/ISO 7899-2

    1.4

    im Verteilnetz und in der Hausinstallation

    Escherichia coli

    Enterokokken

    nn/100 ml

    nn/100 ml

    EN/ISO 9308-1

    EN/ISO 7899-2

    2

    Trinkwasser (behandelt oder unbehandelt), abgefüllt in Behältnisse oder ab Wasserspendern (Gallonen oder im Verteilnetz)

    Escherichia coli

    nn/100 ml

    EN/ISO 9308-1

    Enterokokken

    nn/100 ml

    EN/ISO 7899-2

    Pseudomonas aeruginosa

    nn/100 ml

    EN/ISO 16266

    3

    Eis als Zusatz zu Speisen oder Getränken

    Escherichia coli

    nn/100 ml

    EN/ISO 9308-1

    Enterokokken

    nn/100 ml

    EN/ISO 7899-2

    Pseudomonas aeruginosa

    nn/100 ml

    EN/ISO 16266

    10 KBE: kolonienbildende Einheiten

    11 nn: nicht nachweisbar

    Anhang 212

    12 Bereinigt gemäss Ziff. I Abs. 1 der V des BLV vom 12. März 2018 (AS 2018 1325 1755) und Ziff. II der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2287).

    (Art. 3 Abs. 2)

    Chemische Anforderungen an Trinkwasser

    Parameter

    Höchstwerte

    Einheiten

    Bemerkungen

    Acrylamid

        0,1

    µg/l

    Der Parameterwert bezieht sich auf den Restmonomergehalt im Wasser, berechnet gemäss den Spezifikationen für den maximalen Migrationswert des betreffenden Polymers bei Wasserkontakt.

    Aluminium

        0,2

    mg/l

    Ammonium

        0,5

    mg/l

    Für Trinkwasser vom reduzierten Typus; berechnet als NH4+.

    Ammonium

        0,1

    mg/l

    Für Trinkwasser vom oxidierten Typus; berechnet als NH4+.

    Antimon

        5

    µg/l

    Arsen

      10

    µg/l

    Benzen (Benzol)

        1

    µg/l

    Siehe ebenfalls BTEX.

    Benzo[a]pyren

        0,01

    µg/l

    Blei

      10

    µg/l

    Proben ab Hausinstallationen sind nach einem Vorlauf von 500 ml zu entnehmen.

    Bor

        1

    mg/l

    Bromat

      10

    µg/l

    Aus Trinkwasseraufbereitung stammend, ohne Beeinträchtigung der Desinfektion.

    BTEX

        3

    µg/l

    Summe von Benzen, Methylbenzen, Ethylbenzen und Dimethylbenzen.

    Cadmium

        3

    µg/l

    Chlorat

        0,2

    mg/l

    Aus Trinkwasseraufbereitung stammend, ohne Beeinträchtigung der Desinfektion.

    Chlor (freies)

        0,1

    mg/l

    Chlordioxid

        0,05

    mg/l

    Chlorit

        0,2

    mg/l

    Aus Trinkwasseraufbereitung stammend, ohne Beeinträchtigung der Desinfektion.

    Chlormethyloxiran

    (Epichlorhydrin)

        0,1

    µg/l

    Der Parameterwert bezieht sich auf den Restmonomergehalt im Wasser, berechnet gemäss den Spezifikationen für den maximalen Migrationswert des betreffenden Polymers bei Wasserkontakt.

    Chlorethen

    (Vinylchlorid)

        0,5

    µg/l

    Der Parameterwert bezieht sich auf den Restmonomergehalt im Wasser, berechnet gemäss den Spezifikationen für den maximalen Migrationswert des betreffenden Polymers bei Wasserkontakt.

    Chrom

      50

    µg/l

    Chrom(VI)

      20

    µg/l

    Cyanid

      50

    µg/l

    Gesamtes Cyanid, alle Formen, berechnet als Cyanid.

    Dichlorethan, 1,2-

        3

    µg/l

    Siehe auch «Halogenkohlenwasserstoffe, flüchtige».

    Dichlormethan

      20

    µg/l

    Siehe auch «Halogenkohlenwasserstoffe, flüchtige».

    Dioxan, 1,4-

        6

    µg/l

    Eisen

        0,2

    mg/l

    Total

    Ethylendiamintetraacetat (EDTA)

        0,2

    mg/l

    ETBE + MTBE

        5

    µg/l

    Summe von 2-Methoxy-2-methylpropan und 2-Ethoxy-2-methylpropan. Gilt im Verteilnetz (ausgenommen Hausinstallationen).

    Fluorid

        1,5

    mg/l

    Halogenkohlenwasserstoffe, flüchtige: Summe aller halogenierten Substanzen mit einem Grundgerüst von 1–3 C-Atomen und keinen weiteren funktionellen Gruppen

      10

    µg/l

    Aus Umweltkontamination stammend, ohne Trihalomethane THM.

    Kohlenwasserstoffe, polycyclische, aromatische

        0,1

    µg/l

    Summe von Benzo[b]fluoranthen, Benzo[k]fluoranthen, Benzo[ghi]perylen, Indeno[1,2,3-cd]pyren.

    Kohlenwasserstoff-Index C10–C40

      20

    µg/l

    Bestimmung mit einer Methode analog zur Methode ISO 9377-2, jedoch mit tieferer Bestimmungsgrenze.

    Kupfer

        1

    mg/l

    Proben ab Hausinstallationen sind nach einem Vorlauf von 500 ml zu entnehmen.

    Quecksilber

        1

    µg/l

    Mangan

      50

    µg/l

    Natrium

    200

    mg/l

    Nickel

      20

    µg/l

    Proben ab Hausinstallationen sind nach einem Vorlauf von 500 ml zu entnehmen.

    Nitrilotriessigsäure (NTA)

        0,2

    mg/l

    Nitrat

      40

    mg/l

    Nitrit

        0,1

    mg/l

    Organische chemische Verbindung mit unbekannter Toxizität, aber bekannter chemischer Struktur, mit strukturellen Hinweisen auf ein genotoxisches Potenzial

        0,1

    µg/l

    Gilt für alle organischen Verbindungen, für die keine ausreichende Datenbasis zur Toxizität vorliegt und die der Kategorie «Substanzen mit genotoxischem Potenzial» zugeordnet werden. Ausgenommen sind aflatoxinähnliche Verbindungen, Azoxy-Verbindungen und N-Nitroso-Verbindungen.

    Weiter sind ausgenommen: nicht-essenzielle Metalle und metallhaltige Verbindungen, Dioxine und dioxinähnliche Verbindungen, Steroide und Proteine.

    Organische chemische Verbindung mit unbekannter Toxizität, aber bekannter chemischer Struktur, ohne strukturelle Hinweise auf ein genotoxisches Potenzial

      10

    µg/l

    Gilt für alle organischen Verbindungen, für die keine ausreichende Datenbasis zur Toxizität vorliegt und die einer der folgenden vier Kategorie zugeordnet werden: «Substanzen ohne genotoxisches Potenzial» mit hoher, mittlerer, geringer Toxizität (Cramer Strukturklassen I, II und III) und Organophosphate.

    Ausgenommen: nicht-essenzielle Metalle und metallhaltige Verbindungen, Dioxine und dioxinähnliche Verbindungen, Steroide und Proteine.

    Ozon

      50

    µg/l

    Perchlorat

        4

    µg/l

    Perfluoroctansulfonat (PFOS)

        0,3

    µg/l

    Perfluorhexansulfonat (PFHxS)

        0,3

    µg/l

    Perfluoroctansäure (PFOA)

        0,5

    µg/l

    Pestizide

        0,1

    µg/l

    Als «Pestizide» gelten die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 201613 über die Höchstgehalte für Pestizidrückstände in oder auf Erzeugnissen pflanzlicher und tierischer Herkunft (VPRH) definierten Wirkstoffe sowie die für das Trinkwasser relevanten Metaboliten.

    Der Höchstwert gilt für jedes einzelne Pestizid. Für Aldrin, Dieldrin, Heptachlor und Heptachlorepoxid gilt ein Höchstwert von 0,030 µg/l.

    Pestizide (Total)

        0,5

    µg/l

    Als «Pestizide» gelten die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a VPRH definierten Wirkstoffe sowie die für das Trinkwasser relevanten Metaboliten.

    Der Begriff «Pestizide (Total)» bezeichnet die Gesamtheit aller im Rahmen des Kontrollverfahrens ermittelten und quantifizierten Pestizide.

    Phosphat

        1

    mg/l

    Nur in warmem Trinkwasser; berechnet als Phosphor.

    Selen

      10

    µg/l

    Silber

        0,1

    mg/l

    Silikat

        5

    mg/l

    Berechnet als Silizium.

    Silikat

      10

    mg/l

    Zugesetzt, während höchstens 3 Monaten zur Schutzschichtbildung; berechnet als Silizium.

    Stoffe gemäss Anhang 2 der Bedarfsgegenstände­verordnung des EDI vom 16. Dezember 201614

    LMS/20

    mg/l

    Die Migrationsgrenzwerte (SMLs) dieser Stoffe dürfen die Werte in Anhang 2 der Bedarfsgegenständeverordnung des EDI geteilt durch 20 (SMLWasser=SMLLebensmittel/20) nicht übersteigen, jedoch keinesfalls den Wert von 0.5 mg/l ausgedrückt als gesamter organischer Kohlenstoff (s. Anhang 3, Gesamter organischer Kohlenstoff). Dieser Wert (0.5 mg/l) kommt auch bei Stoffen zur Anwendung, für die in Anhang 2 der Bedarfsgegenständeverordnung keine spezifischen Migrationsgrenzwerte vorgesehen sind.

    Tetra- und Trichlorethylen

      10

    µg/l

    Total Konzentrationen der spezifizierten Parameter.

    Tetrachlormethan

        2

    µg/l

    Trihalomethane (Total) THM

      50

    µg/l

    Total von Chloroform, Bromoform, Dibromchlormethan und Bromdichlormethan. Eine Untersuchung des Trinkwassers im Verteilnetz ist nicht erforderlich, wenn die THM-Konzentration nach abgeschlossener Aufbereitung maximal 10 µg/l beträgt.

    Uran

      30

    µg/l

    Zink

        5

    mg/l

    Anhang 315

    15 Fassung gemäss Ziff. I Abs. 2 der V des BLV vom 12. März 2018 (AS 2018 1325). Bereinigt gemäss Ziff. II der V des EDI vom 27. Mai 2020 (AS 2020 2287) und Ziff. I der V des BLV vom 30. Juni 2021, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 424).

    (Art. 3 Abs. 2)

    Weitere Anforderungen an Trinkwasser

    Parameter

    Richtwerte

    Einheiten

    Anmerkungen

    1  Spezifische Anforderungen

    Gesamter organischer Kohlenstoff (TOC, Total Organic Carbon)

    ≤ 2

    mg/l

    Keine ungewöhnlichen Veränderungen. Die Erhöhung der Konzentration des ins Haus eintretenden Wassers darf höchstens 0,5 mg C/l entsprechen.

    Trübung

    ≤ 1

    NTU

    Im Verteilnetz

    2  Radioaktivität

    Die Überwachung von Radon, Tritium oder der Gesamtdosis (RD) ist nicht notwendig, wenn mittels eines anderen repräsentativen Überwachungsprogramms oder anderer verlässlicher Untersuchungen gezeigt werden kann, dass die Werte von Radon, Tritium oder die RD nicht überschritten werden.

    Radon

    ≤ 100

    Bq/l

    Tritium

    ≤ 100

    Bq/l

    Erhöhte Tritiumwerte können auf das Vorhandensein anderer künstlicher Radionuklide hindeuten. Liegt die Tritiumkonzentration über dem für sie festgelegten Parameterwert, so ist eine Analyse im Hinblick auf das Vorhandensein anderer künstlicher Radionuklide erforderlich.

    Richtwert Gesamtdosis (RD) nach Art. 1a der Kontaminanten­verordnung vom 16. Dez. 201616

    ≤ 0,1

    mSv/Jahr

    Effektive Folgedosis (für die Aufnahme während eines Jahres) durch alle im Trinkwasser nachgewiesenen künstlichen und natürlichen Radionuklide unter Ausschluss von Tritium, Kalium-40, Radon und kurzlebigen Zerfallsprodukten von Radon.

    Anhang 417

    17 Bereinigt gemäss Ziff. I Abs. 1 der V des BLV vom 12. März 2018 (AS 2018 1325) und Ziff. II der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2287).

    (Art. 4 Abs. 4)

    Liste der anerkannten Verfahren und Mittel zur Aufbereitung von Trinkwasser und zum Schutz von Trinkwasseranlagen

    1 Liste der Verfahren zur Aufbereitung von Trinkwasser

    Verfahren

    Umschreibung und Zweck

    Anwendung/Beispiele und Bemerkungen

    Filtration

    Teilweise oder vollständige Abtrennung von ungelösten Partikeln aller Art durch mechanische und elektro-physikalische Siebwirkung; bei der Membran-filtration können auch ungelöste Stoffe entfernt werden.

    Filtration über körnige Materialien: Schnellfiltration (Einschicht-, Zweischicht- oder Mehrschichtfilter), Langsamsandfiltration; Bodenpassage; in Kombination mit Flockung: Flockungsfiltration; Anschwemmfiltration; Membranfiltration: Mikrofiltration, Ultrafiltration, Nanofiltration, Umkehrosmose; Aktivkohlefiltration;

    Entsäuerung durch Filtration über alkalische Filtermedien

    Abbau von Stoffen durch Mikroorganismen

    Verwendung des Filters als Träger von biologischen Gemeinschaften

    Flockung und Fällung

    Entladung von Partikeln, so dass sie zu filtrierbaren oder sedimentierbaren Flocken koagulieren, bzw. Massnahmen, die echt und kolloidal gelöste Bestandteile in eine unlösliche sedimentierbare oder filtrierbare Form überführen.

    Sedimentationsflockung; Flockungsfiltration; Entcarbonisierung; Enteisenung, Entmanganung; Arsenentfernung

    Sedimentation

    Entfernung von Partikeln unter Einwirkung der Gravitationskraft

    Sedimentation; Sedimentationsflockung

    Gasaustausch/Belüftung

    Entfernung unerwünschter Gase und/oder Eintrag von Sauerstoff

    Entsäuerung; Enteisenung; Entmanganung; Strippen zur Entfernung flüchtiger organischer Verbindungen; Austreiben von Geruchs- und Geschmacksstoffen; Nitrifikation

    Oxidation

    Veränderung anorganischer und/oder organischer Stoffe, so dass diese leichter entfernbar oder besser biologisch abbaubar sind

    Enteisenung, Entmanganung; Arsenentfernung; Ozonung; AOP-Prozesse; Entfärbung; Zerstörung von Geruchs- und Geschmacksstoffen

    Adsorption

    Entfernung gelösten Stoffen aus dem Wasser durch Sorption an Feststoffe

    Entfernung (unpolarer) organischer Substanzen durch Granulierte Aktivkohle (GAK) oder Pulveraktivkohle (PAK); Ozon-Entfernung; Arsenentfernung; Entfluoridierung

    Biologische Verfahren

    Abbau von Stoffen durch Mikroorganismen (meist auf Träger-material)

    Biolog. Aktivkohlefiltration; Langsamsandfiltration; Nitrifikation und Denitrifikation

    Mischen

    Verdünnen zur Reduktion der Stoffkonzentrationen durch Mischen von zwei oder mehreren Wässern

    Zudosierung von Stoffen

    Zugabe von Säure oder Lauge zur Änderung des pH-Werts

    pH-Wert-Korrektur

    Ionenaustausch

    Entfernung resp. Austausch von Anionen oder Kationen

    Teilenthärtung, Entcarbonisierung; Nitratentfernung; Uran-entfernung; Entfluordierung; Arsenentfernung

    2 Liste der Verfahren zur Desinfektion von Trinkwasser

    Verfahren

    Umschreibung und Zweck

    Anwendung/Beispiele und Bemerkungen

    Zudosierung von Chlordioxid

    Primärdesinfektion und/oder Sekundärdesinfektion (Enddesinfektion); Netzschutz; desinfizierendes Agens: ClO2

    Chemische oder elektrochemische Erzeugung von Chlordioxid aus einer Chloritlösung vor Ort; Herstellungsverfahren: Chlorit-/Chlor-Verfahren, Chlorit-/Salzsäure-Verfahren, Chlorit-/Peroxodisulfat-Verfahren;

    Chlorung

    Primärdesinfektion und/oder Sekundärdesinfektion (Enddesinfektion); Netzschutz; desinfizierendes Agens: HOCl

    Elektrochemische Erzeugung von Chlor aus einer Natrium­chloridlösung vor Ort;

    Elektrolyse mit oder ohne Diaphragma. Die Kombination mit Chlordioxid ist zulässig;

    Vakuum-Chlorgasdosieranlage;

    Chlorung mit Javelwasser (Dosierung von Natriumhypo-chlorit-Lösung). Die Kombination mit Chlordioxid ist zulässig;

    Dosierung von Calciumhypo-chlorit-Lösung

    Ozonung

    Primärdesinfektion

    Erzeugung von Ozon im elektrischen Feld aus Luft oder Sauerstoff vor Ort

    UV-Bestrahlung

    Primärdesinfektion

    Reaktor mit einem oder mehreren Niederdruck- oder Mitteldruckstrahlern

    Silberung

    Hemmung der Verkeimung in einzelnen Geräten in der Haus-installation im Kaltwasserbereich;

    Hemmung der Verkeimung in Tanks oder Behältnissen

    Gesilberte Ionenaustauscher-harze in Enthärtungsanlagen in Gebäuden; Silbernitrat-Tabletten für Notwasser

    3 Liste der Verfahren zum Schutz von Trinkwasseranlagen

    Verfahren

    Umschreibung und Zweck

    Anwendung/Beispiele und Bemerkungen

    Zudosierung von Stoffen

    Zugabe von Säure oder Lauge zur Änderung des pH-Werts; Zugabe von Stoffen zur Schutzfilmbildung

    Entcarbonisierung; pH-Wert-Korrektur; Korrosionsschutz (chemisch)

    Elektrophysikalische oder magnetische Verfahren

    Hemmung von Kalkablagerungen, Verhinderung von Scaling

    Verhinderung der Kalkschalenbildung

    Elektrochemische Verfahren  

    Hemmung der Oxidation eisenhaltiger Werkstoffe; Verlangsamung der Korrosion

    Korrosionsschutz; mit oder ohne Fremdstrom

    Eine unedle Elektrode verhindert eine anodische Reaktion an den eisenhaltigen Werkstoffen; Korrosionsschutz

    Die eisenhaltigen Werkstoffe werden als Kathode geschaltet, um eine Oxidation zu vermeiden.

    Verwendung einer Opferkathode. Die entstehende Natronlauge löst die Kathode langsam auf.

    4 Liste der Stoffe zur Aufbereitung von Trinkwasser

    Stoff

    Verwendungszweck

    CAS-Nr.

    Aktivkohle, Pulver, Granulat oder gebrochen

    Adsorption, Chlor-Entfernung, Ozon‑Entfernung, Filtration

    7440-44-0

    Aluminiumchlorid

    Flockung, Ausfällung

    7446-70-0

    Aluminiumeisenchlorid

    Flockung, Ausfällung

    Aluminiumeisensulfat

    Flockung, Fällung

    Aluminiumhydroxidchlorid

    Flockung, Ausfällung

    1327-41-9

    Aluminiumhydroxidchlorid­sulfatsilikat

    Flockung, Fällung

    Aluminiumoxid

    Fluorid-Entfernung

    1344-28-1

    Aluminiumoxid, aktiviert, granuliert

    Adsorption, Ionenaustausch, Entfernung von Partikeln

    Fluorid oder Arsen

    1344-28-1

    Aluminiumsilikat, aktivierte, granuliert

    Adsorption, Ionenaustausch, Entfernung von Fluorid

    1335-30-4

    Aluminiumsilikat, expandiert (Blähton)

    Filtration, Entfernung von Partikeln

    1335-30-4

    Aluminiumsilikate, natürlich, nicht expandiert

    Entfernung von Partikeln

    Aluminiumsulfat

    Flockung, Fällung

    10043-01-3

    Anthrazit

    Filtration, Entfernung von Partikeln

    68525-80-4

    Anthrazit

    Entfernung von Partikeln, Entfernung von Chlor und Ozon

    Bauxit

    Filtration, Entfernung von Partikeln

    Bentonit

    Entfernung von Partikeln

    1302-78-9

    BIMS

    Entfernung von Partikeln

    Bims

    Filtration, Entfernung von Partikeln

    1332-09-8

    Calciumcarbonat

    Härtekorrektur, pH-Korrektur, Entfernung von Partikeln, Enteisenung und Entmanganung

    471-34-1

    Calciumchlorid

    Härtekorrektur

    10043-52-4

    Calciumhydroxid

    Härtekorrektur, pH-Korrektur

    1305-62-0

    Calciumoxid

    Härtekorrektur

    1305-78-8

    Calciumsulfat

    Härtekorrektur

    7778-18-9

    Celluloseacetat (CTA)

    Filtration

    Dolomit

    Härtekorrektur, pH-Korrektur, Entfernung von Partikeln, Enteisenung und Entmanganung

    83897-84-1

    Eisenhydroxid

    Adsorption, Arsen-Entfernung

    20344-49-4

    Eisen-III-chlorid

    Flockung

    7705-08-0

    Eisen-III-chloridsulfat

    Flockung

    12410-14-9

    Eisen-III-sulfat

    Flockung

    10028-22-5

    Eisen-II-sulfat

    Flockung

    7720-78-7

    Eisenumlagertes aktiviertes Aluminiumoxid

    Adsorption, Filtration, Entfernung von Arsen

    Essigsäure

    Nitratentfernung

    64-19-7

    Ethanol

    Nitratentfernung

    64-17-5

    Granat

    Filtration, Entfernung von Partikeln, Schnellentcarbonisierung

    Helium

    Leckagesuche im Rohrleitungssystem

    7440-59-7

    Kaliumpermanganat

    Oxidation, Entmanganung

    7722-64-7

    Kaliumperoxomonosulfat (Kaliummonopersulfat)

    Oxidation, Herstellung von Chlordioxid

    70693-62-8

    Kalk manganbeschichtet

    Entmanganung

    Kieselgur

    Filtration

    61790-53-2

    Kohlendioxid

    Härtekorrektur, pH-Korrektur

    124-38-9

    Kohleprodukte, thermisch behandelt

    Filtration

    Magnesiumcarbonat

    Härtekorrektur, pH-Korrektur

    546-93-0

    Magnesiumcarbonathydroxid

    Härtekorrektur, pH-Korrektur

    39409-82-0

    Magnesiumchlorid

    Härtekorrektur

    7786-30-3

    Magnesiumhydroxid

    Härtekorrektur, pH-Korrektur

    1309-42-8

    Magnesiumoxid

    Härtekorrektur, pH-Korrektur

    1309-48-4

    Mangandioxid

    Entmanganung

    1313-13-9

    Mangandioxid, beschichteter Kalkstein

    Enteisenung und Entmanganung und Entfernung von Schwefelwasserstoff

    Mangangrünsand (Manganzeolith, Eisensand, Grünsand)

    Enteisenung und Entmanganung und Entfernung von Schwefelwasserstoff

    Manganzeolith (Glauconit)

    Entmanganung

    90387-66-9

    Modifiziertes tertiär-Amin-acryl‑Copolymer

    Entfernung von Uran

    Natriumaluminat

    Flockung

    11138-49-1

    Natriumcarbonat

    Härtekorrektur, pH-Korrektur

    497-19-8

    Natriumchlorid

    Herstellung von Chlordioxid, Regeneration von Ionenaustauschern

    7647-14-5

    Natriumchlorit

    Herstellung von Chlordioxid

    7758-19-2

    Natriumdisulfit

    Reduktion

    7681-57-4

    Natriumhydrogencarbonat

    pH-Korrektur

    144-55-8

    Natriumhydrogensulfat

    pH-Korrektur, Regeneration von Ionenaustauschern

    7681-38-1

    Natriumhydrogensulfit

    Reduktion

    7631-90-5

    Natriumhydroxid

    pH-Korrektur, Regeneration von Ionenaustauschern

    1310-73-2

    Natriumpermanganat

    Oxidation

    10101-50-5

    Natriumperoxodisulfat

    Oxidation, Herstellung von Chlordioxid

    7775-27-1

    Natriumsilikat

    Hemmung von Korrosion

    1344-09-8

    Natriumsulfit

    Reduktion

    7757-83-7

    Natriumthiosulfat

    Reduktion

    7772-98-7

    Ozon

    Oxidation

    10028-15-6

    Perlit

    Filtration

    130885-09-5

    Phosphonsäure

    Verhinderung der Verblockung von Membranen

    6419-19-8, …

    Polyacrylamid

    Flockung

    9003-05-8

    Polyaluminiumchlorid-hydroxid

    Flockung, Fällung

    1327-41-9, …

    Polyaluminiumhydroxid­chloridsilikat

    Flockung

    94894-80-1

    Polyaluminiumhydroxid­chloridsulfat

    Flockung, Fällung

    39290-78-3

    Polyaluminiumhydroxid­silikatsulfat 

    Flockung, Fällung

    131148-05-5

    Polyamid (PA)

    Filtration

    Polycarbonsäuren

    Verhinderung der Verblockung von Membranen

    9003-01-4

    Polyethersulfon (PES)

    Filtration

    Polypiperazine

    Filtration

    Polysulfonamid

    Filtration

    Polyvinylidenfluorid (PVDF)

    Filtration

    Quarzsand (Siliziumoxid)

    Filtration, Entfernung von Partikeln, Sedimentation, Enteisenung und Ent­manganung, Schnellentcarbonisierung

    14808-60-7

    Salzsäure

    pH-Korrektur, Regeneration von Ionenaustauschern

    7647-01-0

    Sauerstoff

    Oxidation, Sauerstoffanreicherung

    7782-44-7

    Sauerstoff (oder Luft)

    Oxidation

    7782-44-7

    Schwefeldioxid

    Reduktion

    7446-09-5

    Schwefelsäure

    pH-Korrektur, Regeneration von Ionenaustauschern

    7664-93-9

    Styren-Divinylbenzen-Copolymer mit Iminodiessigsäuregruppen

    Entfernung von Nickel

    135620-93-8

    Styren-Divinylbenzen-Copolymer mit Trialkyl-ammonium-Gruppen

    Entfernung von Uran; Nitratentfernung

    Thermisch behandelte Kohle­produkte

    Entfernung von Partikeln

    Thiosulfat (Natrium)

    Reduktion

    Wasserstoff

    Nitratentfernung

    1333-74-0

    Wasserstoffperoxid

    Oxidation

    7722-84-1

    5 Liste der Stoffe zur Desinfektion von Trinkwasser

    Stoff

    Verwendungszweck

    CAS-Nr.

    Calciumhypochlorit

    Desinfektion

    7778-54-3

    Chlor

    Desinfektion; Herstellung von Chlordioxid

    7782-50-5

    Chlordioxid

    Desinfektion

    10049-04-4

    Natriumdichloroisocyanurat

    Nur für Notwasservorsorge

    2893-78-9

    Natriumdichloroisocyanurat­dihydrat

    Nur für Notwasservorsorge

    51580-86-0

    Natriumhypochlorit

    Desinfektion

    7681-52-9

    Ozon

    Desinfektion, Oxidation

    10028-15-6

    Silber

    Hemmung der Verkeimung in Geräten der Hausinstallation im Kaltwasserbereich oder in Tanks oder Behältnissen

    7440-22-4

    Silbernitrat

    Hemmung der Verkeimung in Geräten der Hausinstallation im Kaltwasserbereich oder in Tanks oder Behältnissen

    7761-88-8

    6 Liste der besonderen Stoffe zum Schutz von Trinkwasseranlagen

    Stoff

    Verwendungszweck

    CAS-Nr.

    Aluminium

    Anodischer und kathodischer Korrosionsschutz

    7429-90-5

    Aluminiumhydroxid

    Korrosionsschutz

    21645-51-2

    Calciumdihydrogenphosphat

    Korrosionsschutz (nur Warmwasser)

    7758-23-8

    Dikaliummonohydrogenphosphat

    Korrosionsschutz (nur Warmwasser)

    7758-11-4

    Dikaliummonohydrogenphosphat

    Korrosionsschutz (nur Warmwasser)

    7758-16-9

    Dinatriumdihydrogendiphosphat

    Korrosionsschutz (nur Warmwasser)

    Dinatriummonohydrogenphosphat

    Korrosionsschutz (nur Warmwasser)

    7558-79-4

    Kaliumdihydrogenphosphat

    Korrosionsschutz (nur Warmwasser)

    7778-77-0

    Kaliumdiphosphat

    Korrosionsschutz (nur Warmwasser)

    7320-34-5

    Kaliumhydrogenphosphat

    Korrosionsschutz (nur Warmwasser)

    7758-11-4

    Kaliumphosphat

    Korrosionsschutz (nur Warmwasser)

    7778-53-2

    Kaliumtripolyphosphat

    Korrosionsschutz (nur Warmwasser)

    13845-36-8

    Magnesium

    Kathodischer Korrosionsschutz

    7439-95-4

    Monocalciumphosphat

    Korrosionsschutz (nur Warmwasser)

    7758-23-8

    Monokaliumdihydrogenphosphat (Kaliumorthophosphat)

    Korrosionsschutz (nur Warmwasser)

    7778-77-0

    Mononatriumdihydrogenphosphat (Natriumorthophosphat)

    Korrosionsschutz (nur Warmwasser)

    7558-80-7

    Natriumcalciumpolyphosphat

    Kalkschutz (nur Warmwasser)

    65997-17-3

    Natriumdihydrogendiphosphat

    Korrosionsschutz (nur Warmwasser)

    7758-16-9

    Natriumdihydrogenphosphat

    Korrosionsschutz (nur Warmwasser)

    7558-80-7

    Natriumdiphosphat

    Korrosionsschutz (nur Warmwasser)

    7722-88-5

    Natriumhexametaphosphat

    Kalkschutz (nur Warmwasser)

    68915-31-1

    Natriumhydrogenphosphat

    Korrosionsschutz (nur Warmwasser)

    7558-79-4

    Natriumhydroxid

    pH-Korrektur; Regeneration von Ionenaustauschern

    1310-73-2

    Natriummetaphosphat

    Kalkschutz (nur Warmwasser)

    10361-03-2

    Natriummetasilikat

    Korrosionsschutz

    6834-92-0

    Natriumphosphat

    Korrosionsschutz (nur Warmwasser)

    7601-54-9

    Natriumpolyphosphat

    Korrosionsschutz (nur Warmwasser)

    68915-31-1

    Natriumtripolyphosphat

    Kalkschutz (nur Warmwasser)

    13573-18-7

    Natriumtrisilikat

    Korrosionsschutz

    1344-09-8

    Phosphorsäure

    Korrosionsschutz (nur Warmwasser)

    7664-38-2

    Silber und Silber-Opferanoden (kolloidal)

    Notwasservorsorge, Verhütung von mikrobiologischen Verunreinigungen, Keimschutz für einzelne Apparate, ohne ganzes Leitungssystem

    7440-22-4

    Silber, Silberchlorid

    Konservierung des gespeicherten Wassers in Wasserversorgungsanlagen, nur bei nicht‑systematischem Gebrauch im Ausnahmefall

    7440-22-4

    Silbercarbonat

    Notwasservorsorge, Verhütung von mikrobiologischen Verunreinigungen, Keimschutz für einzelne Apparate, ohne ganzes Leitungssystem

    534-16-7

    Silbernitrat

    Notwasservorsorge, Verhütung von mikrobiologischen Verunreinigungen, Keimschutz für einzelne Apparate, ohne ganzes Leitungssystem

    7761-88-8

    Silbersulfat

    Notwasservorsorge, Verhütung von mikrobiologischen Verunreinigungen, Keimschutz für einzelne Apparate. ohne ganzes Leitungssystem

    10294-26-5

    Styren-Divinylbenzen-Copolymer mit Sulfonsäuregruppen

    Enthärtung

    69011-20-7

    Tetrakaliumdiphosphat

    Korrosionsschutz (nur Warmwasser)

    7320-34-5

    Tetranatriumdiphosphat

    Korrosionsschutz (nur Warmwasser)

    7722-88-5

    Trikaliumphosphat

    Korrosionsschutz (nur Warmwasser)

    7778-53-2

    Trinatriumphosphat

    Korrosionsschutz (nur Warmwasser)

    7601-54-9

    Anhang 518

    18 Fassung gemäss Ziff. I Abs. 2 der V des BLV vom 12. März 2018, in Kraft seit 1. Mai 2018 (AS 2018 1325).

    (Art. 9)

    Mikrobiologische Anforderungen an Wasser in öffentlich zugänglichen Bädern und Duschanlangen

    Ziffer

    Kategorie

    Untersuchungskriterien

    Höchstwerte

    Analytische Referenzmethode

    1

    Wasser in Bädern

    Aerobe, mesophile Keime

    1000 KBE/ml

    EN/ISO 6222

    Bebrütungstemperatur: 30°C

    Bebrütungszeit: 72 Stunden

    Escherichia coli (E. coli)

    nn/100 ml

    EN/ISO 9308-1

    Pseudomonas aeruginosa

    nn/100 ml

    EN/ISO 16266

    2

    Wasser in Badanlagen mit biologischer Wasseraufbereitung

    Enterokokken

    50 KBE/100 ml

    EN/ISO 7899-2

    Escherichia coli (E. coli)

    100 KBE/100 ml

    EN/ISO 9308-1

    Pseudomonas aeruginosa

    10 KBE/100 ml

    EN/ISO 16266

    3

    Wasser in Sprudel­bädern oder über 23 °C warmen Becken mit einem der Aerosol­bildung förder­lichen Wasserkreislauf

    Legionella spp.

    100 KBE/l

    EN/ISO 11731

    4

    Dampfbad: Wasserherstellung mit Aerosol­bildung

    Legionella spp.

    100 KBE/l

    EN/ISO 11731

    5

    Wasser in Duschanlagen

    Legionella spp.

    1000 KBE/l

    EN/ISO 11731

    Anhang 619

    19 Bereinigt gemäss Ziff. I der V des BLV vom 30. Juni 2021, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 424).

    (Art. 11)

    Höchst- und Mindestanforderungen betreffend Wasser in öffentlich zugänglichen Bädern und Duschanlagen

    Ziffer

    Kategorie

    Untersuchungskriterien

    Mindestwerte

    Höchstwerte

    1

    Wasser in öffentlich zugänglichen Bädern

    Trübung

    0,5 NTU

    2

    Desinfektion auf Chlorbasis

    Alle Bäder

    pH

    6,8

    7,6

    Schwimmer- und Nichtschwimmer­becken

    Freies Chlor

    0,2 mg/l

    0,8 mg/l

    Sprudelbecken

    Freies Chlor

    0,7 mg/l

    1,5 mg/l

    3

    Desinfektion auf Brombasis

    Alle Bäder

    pH

    6.8

    7,2

    Schwimmer- und Nichtschwimmer­becken

    Freies Brom

    0,5 mg/l

    1,4 mg/l

    Sprudelbecken

    Freies Brom

    1,2 mg/l

    2,2 mg/l

    4

    Wasserbecken mit biologischer Wasseraufbereitung

    pH

    6,0

    9,0

    Sichtweite/Durch­sichtigkeit

    > 2,0 m, bei sämtlichen Böden

    5

    Wasser in Duschanlagen

    Es gelten die Desinfektionsmittel nach Anhang 4 Ziffer 5 und die entsprechenden Höchstwerte nach Anhang 2.

    Anhang 720

    20 Bereinigt gemäss Ziff. II der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2287).

    (Art. 12)

    Höchstkonzentrationen von Schadstoffen und bei der Desinfektion anfallenden Nebenprodukten für Badewasser

    Ziffer

    Kategorie

    Untersuchungskriterien

    Höchstwerte

    1

    Wasser in öffentlich zugänglichen Bädern

    Alle Bäder

    Bromat

    0,2 mg/l 21

    Alle Bäder

    Chlorat

    10 mg/l

    Alle Bäder

    Ozon

    0,02 mg/l

    Freibäder

    Harnstoff

    3 mg/l

    Hallenbäder

    Harnstoff

    1 mg/l

    2

    Desinfektion auf Chlorbasis

    Alle Bäder

    Chlor, gebunden

    0,2 mg/l

    Freibäder

    Trihalomethane (THM in Chloroformäquivalent)

    50 µg/l

    Hallenbäder

    Trihalomethane (THM in Chloroformäquivalent)

    20 µg/l

    3

    Desinfektion auf Brombasis

    Alle Bäder

    Brom, gebunden

    0,5 mg/l

    Alle Bäder

    Bromid

    50 mg/l

    4

    Wasser in Becken mit biologischerAufbereitung

    Phosphor insgesamt

    10 µg/l

    21 Aus Badewasseraufbereitung stammend, ohne Beeinträchtigung der Desinfektion.

    WICHTIGER HINWEIS

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