817.022.15 VHK
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    817.022.15

    Verordnung des EDI über die Höchstgehalte für Kontaminanten

    (Kontaminantenverordnung, VHK)

    vom 16. Dezember 2016 (Stand am 1. Juli 2020)

    Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI),

    gestützt auf die Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe e, 81 Absatz 3 und 95 Absatz 3 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 20161 (LGV),2

    verordnet:

    1 SR 817.02

    2 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2317).

    Art. 13 Gegenstand und Geltungsbereich

    1 Diese Verordnung regelt:

    a.
    die Ermittlung und die Festlegung der Höchstgehalte und der Richtwerte für Kontaminanten in Lebensmitteln;
    b.
    die Ermittlung und die Festlegung der Höchstgehalte für die radioaktive Kontamination von Lebensmitteln nach einem nuklearen Unfall oder einem anderen radiologischen Notfall nach Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (Euratom) 2016/524;
    c.
    Probenahme- und die Analysemethoden zur Ermittlung der Gehalte an Kontaminanten in Lebensmitteln.

    2 Sie gilt nicht für Kontaminanten, die vollständig oder teilweise Gegenstand spezifischer Verordnungen sind.

    3 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2317).

    4 Verordnung (Euratom) 2016/52 des Rates vom 15. Januar 2016 zur Festlegung von Höchstwerten an Radioaktivität in Lebens- und Futtermitteln im Falle eines nuklearen Unfalls oder eines anderen radiologischen Notfalls und zur Aufhebung der Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 des Rates und der Verordnungen (Euratom) Nr. 944/89 und (Euratom) Nr. 770/90 der Kommission, ABl. L 13 vom 20.1.2016, S. 2.

    Art. 1a5 Bedeutung der Richtwerte

    Die in dieser Verordnung festgelegten Richtwerte gelten nicht als Höchstwerte nach Artikel 2 Absatz 2 LGV.

    5 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2317).

    Art. 2 Ermittlung der Höchstgehalte6

    1 Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) ermittelt die Höchstgehalte für Kontaminanten so, dass diese durch die Anwendung der guten Verfahrenspraxis auf allen Stufen, wie Gewinnung, Fertigung, Verarbeitung, Zubereitung, Behandlung, Aufmachung, Verpackung, Beförderung oder Lagerung, eingehalten werden können.7

    2 Es berücksichtigt neben den üblichen wissenschaftlichen Unterlagen insbesondere:

    a.
    die Toxizität eines Stoffes;
    b.
    die technisch unvermeidbare Konzentration eines Stoffes im Lebensmittel;
    c.
    die Aufnahme eines Stoffes auf der Grundlage der Verzehrsmenge der betreffenden Lebensmittel;
    d.8
    ...
    e.
    die Höchstgehalte, die für die wichtigsten Handelspartner der Schweiz gelten.

    3 Es ermittelt die Höchstgehalte für:9

    a.
    Nitrat in Anhang 1;
    b.
    Mykotoxine in Anhang 2;
    c.
    Metalle und Metalloide in Anhang 3;
    d.10
    3-Monochlorpropan-1,2-diol (3-MCPD) und Glycidylfettsäureester in Anhang 4;
    e.
    Dioxine und Polychlorierte Biphenyle (PCB) in Anhang 5;
    f.
    polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe in Anhang 6;
    g.
    Melamin und seine strukturverwandten Verbindungen in Anhang 7;
    h.
    pflanzeneigene Toxine in Anhang 8;
    i.
    weitere Kontaminanten in Anhang 9.

    6 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2317).

    7 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2317).

    8 Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, mit Wirkung seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2317).

    9 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2317).

    10 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2317).

    Art. 3 Festlegung von Höchstgehalten bei nuklearen Unfällen oder anderen radiologischen Notfällen

    1 Im Falle eines nuklearen Unfalls oder eines anderen radiologischen Notfalls, der zu einer erheblichen radioaktiven Kontamination von Lebensmitteln geführt hat oder wahrscheinlich zu einer solchen führen wird, sind in Anhang 10 Höchstgehalte für Radionuklide festgelegt.

    2 Das BLV kann in Absprache mit dem Bundesamt für Gesundheit ereignisbezogene Höchstgehalte festlegen, die von Anhang 10 abweichen. Diese Ausnahmen müssen auf wissenschaftlichen Nachweisen beruhen und durch die herrschenden Umstände hinreichend begründet sein.

    Art. 4 Getrocknete, verdünnte, verarbeitete und zusammengesetzte Lebensmittel

    1 Bei getrockneten, verdünnten, verarbeiteten oder aus mehr als einer Zutat zusammengesetzten Lebensmitteln sind im Rahmen der Selbstkontrolle die Höchstgehalte unter Berücksichtigung der nachfolgenden Kriterien aus den festgelegten Höchstgehalte zu bestimmen:11

    a.
    Veränderungen in der Konzentration des Kontaminanten durch das Trocknungs- oder Verdünnungsverfahren;
    b.
    Veränderungen in der Konzentration des Kontaminanten durch die Verarbeitung;
    c.
    die relativen Anteile der Zutaten im Erzeugnis;
    d.
    die analytische Bestimmungsgrenze.

    2 Der zuständigen Vollzugsbehörde sind im Rahmen der amtlichen Kontrolle die spezifischen Konzentrations- oder Verdünnungsfaktoren für die betreffenden Trocknungs-, Verdünnungs-, Verarbeitungs- oder Mischverfahren beziehungsweise für die betreffenden getrockneten, verdünnten, verarbeiteten oder zusammengesetzten Lebensmittel mitzuteilen und zu begründen.

    3 Wird der betreffende Konzentrations- oder Verdünnungsfaktor nicht mitgeteilt oder erachtet die zuständige Vollzugsbehörde den Faktor angesichts der gegebenen Begründung als ungeeignet, so legt die Vollzugsbehörde diesen Faktor auf der Grundlage der verfügbaren Informationen und unter Berücksichtigung des Gesundheitsschutzes selbst fest.

    4 Die Absätze 1–3 sind anwendbar, sofern keine spezifischen Höchstgehalte für getrocknete, verdünnte, verarbeitete oder zusammengesetzte Lebensmittel in den Anhängen 1–10 festgelegt sind.

    11 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2317).

    Art. 5 Verbot des Inverkehrbringens, der Verwendung, der Vermischung und der Entgiftung

    1 Lebensmittel dürfen weder in Verkehr gebracht noch als Lebensmittelzutat verwendet werden, wenn sie einen Kontaminanten enthalten, der den Höchstgehalt nach den Anhängen 1–10 überschreitet.

    2 Lebensmittel, die die in den Anhängen 1–10 festgelegten Höchstgehalte einhalten, dürfen nicht mit Lebensmitteln vermischt werden, die diese Höchstgehalte überschreiten.

    3 Lebensmittel, die einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung zur Reduzierung der Kontamination unterzogen werden sollen, dürfen nicht mit Lebensmitteln vermischt werden, die zum direkten menschlichen Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt sind.

    4 Lebensmittel, die Kontaminanten nach Anhang 2 enthalten, dürfen nicht durch chemische Behandlung entgiftet werden.

    Art. 5a12 Massnahmen zur Einhaltung der guten Verfahrenspraxis

    1 Lebensmittelbetriebe, die die in Anhang 11 aufgeführten Lebensmittel herstellen und in Verkehr bringen, müssen geeignete Massnahmen treffen, um:

    a.
    die Richtwerte für Kontaminanten zur Überprüfung der guten Verfahrenspraxis nach Anhang 11 einzuhalten;
    b.
    den Acrylamidgehalt so tief wie möglich zu halten.

    2 Sie führen Aufzeichnungen über die getroffenen Massnahmen. Davon ausgenommen sind Einzelhandelsbetriebe und Betriebe, die den lokalen Einzelhandel direkt beliefern. Diese müssen nur Belege für die Anwendung der Massnahmen vorlegen können.

    3 Bei der Überschreitung von Richtwerten gilt die gute Verfahrenspraxis als nicht erfüllt. Im Rahmen der Selbstkontrolle sind die erforderlichen Korrekturmassnahmen zu treffen.

    12 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2317).

    Art. 5b13 Acrylamid: Überprüfung der Einhaltung der guten Verfahrenspraxis

    1 Lebensmittelbetriebe führen zur Überprüfung der guten Verfahrenspraxis Probenahmen und Analysen zur Feststellung des Acrylamidgehalts von Lebensmitteln nach Anhang 11 durch. Sie führen Aufzeichnungen über die Ergebnisse.

    2 Davon ausgenommen sind Lebensmittelbetriebe, die die betroffenen Lebensmittel herstellen und als Einzelhandelsbetrieb tätig sind oder lediglich den lokalen Einzelhandel direkt beliefern.

    3 Nicht unter die Ausnahme nach Absatz 2 fallen Betriebe, die:

    a.
    ihre Tätigkeiten im Rahmen einer Handelsmarke oder als Teil oder Franchisenehmer grösserer, vernetzter Wirtschaftstätigkeiten ausüben; und
    b.
    unter den Anweisungen eines Lebensmittelbetriebs, der die Lebensmittel zentral liefert, tätig sind.

    13 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2317).

    Art. 6 Nachführung der Anhänge

    1 Das BLV passt die Anhänge dem Stand von Wissenschaft und Technik sowie dem Recht der wichtigsten Handelspartner der Schweiz an.

    2 Es kann Übergangsbestimmungen festlegen.

    Art. 7 Weisungen an die kantonalen Vollzugsbehörden

    1 Entsprechen die Anhänge 1–11 den neuen Erkenntnissen oder Entwicklungen nicht mehr und sind sofortige Massnahmen zum Schutz der Gesundheit erforderlich, so kann das BLV den kantonalen Vollzugsbehörden bis zur Änderung der Anhänge befristete Weisungen erteilen.14

    2 Die Weisungen werden im Internet publiziert.

    14 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2317).

    Art. 8 Übergangsbestimmung

    Lebensmittel, die den Anforderungen dieser Verordnung nicht genügen, dürfen noch bis zum 30. April 2018 nach bisherigem Recht hergestellt oder eingeführt werden. Sie dürfen noch bis zum Abbau der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.

    Art. 8a15 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 27. Mai 2020

    1 Lebensmittel, die den Anhängen 2−4, 8 und 9 der Änderung vom 27. Mai 2020 nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2020 nach bisherigem Recht eingeführt und hergestellt und noch bis zum Abbau der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.

    2 Die nach den Artikeln 5a und 5b zu treffenden Massnahmen müssen bis zum 30. Juni 2021 umgesetzt werden.

    15 Eingefügt durch Ziff. I der V des BLV vom 12. März 2018 (AS 2018 1539). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2317).

    Anhang 1

    (Art. 2 Abs. 3 Bst. a, 4 Abs. 4, 5 Abs. 1 und 2 sowie 7 Abs. 1)

    Höchstgehalte für Nitrat in Lebensmitteln

    Teil A: Erläuterungen

    1 Die Höchstgehalte gelten für den essbaren Teil der Lebensmittel, soweit nichts anderes bestimmt ist.

    2 Wenn keine Angaben über die Art des Anbaus von Salat vorhanden sind, gilt der strengeren Wert für Nitrat.

    3 Die aufgeführten Lebensmittel beziehen sich auf die in Anhang 1 der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 201616 über die Höchstgehalte für Pestizid­rückstände in oder auf Erzeugnissen pflanzlicher und tierischer Herkunft definieren Erzeugnissen.

    Teil B: Tabelle

    1

    2

    3

    4

    Stoff

    Lebensmittel

    Höchstgehalt (mg/kg)

    Bemerkungen

    Nitrat

    Eisbergsalat

    2500

    unter Glas/Folie angebaut

    "

    "

    2000

    im Freiland angebaut

    "

    Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder

    200

    genussfertige Erzeugnisse als solches vermarktet oder in der vom Hersteller angegebenen Zubereitung

    "

    Lactuca-Salate

    5000

    frisch; ausgenommen Eisbergsalat; Ernte vom 1. Oktober bis 31. März; unter Glas/Folie angebaut

    "

    "

    4000

    frisch; ausgenommen Eisbergsalat; Ernte vom 1. April bis 30. September; unter Glas/Folie angebaut

    "

    "

    4000

    frisch; ausgenommen Eisbergsalat; Ernte vom 1. Oktober bis 31. März; im Freiland angebaut

    "

    "

    3000

    frisch; ausgenommen Eisbergsalat; Ernte vom 1. April bis 30. September; im Freiland angebaut

    "

    Rucola

    7000

    Ernte vom 1. Oktober bis 31. März

    "

    "

    6000

    Ernte vom 1. April bis 30. September

    "

    Spinat

    3500

    frisch; ausgenommen Spinat, der zur Verarbeitung bestimmt ist und lose direkt vom Feld zum Verarbeitungsbetrieb befördert wird

    "

    "

    2000

    haltbar gemacht, tiefgefroren oder gefroren

    Anhang 217

    17 Bereinigt gemäss Ziff. II und III der V des BLV vom 12. März 2018 (AS 2018 1539) und Ziff. II Abs. 1 der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2317).

    (Art. 2 Abs. 3 Bst. b, 4 Abs. 4, 5 Abs. 1, 2 und 4 sowie 7 Abs. 1)

    Höchstgehalte für Mykotoxine in Lebensmitteln

    Teil A: Erläuterungen

    1 Die Höchstgehalte gelten für den essbaren Teil der Lebensmittel, soweit nichts anderes bestimmt ist.

    2 Die Höchstgehalte für Aflatoxine beziehen sich auf den essbaren Teil der Erdnüsse und Hartschalenobst. Wenn Erdnüsse und Hartschalenobst «in der Schale» analysiert werden, wird bei der Berechnung des Aflatoxingehalts angenommen, dass die gesamte Kontamination den essbaren Teil betrifft; diese Annahme gilt nicht für Paranüsse.

    3 Wenn Folge- oder Verarbeitungserzeugnisse ausschliesslich oder fast ausschliesslich aus dem jeweiligen Hartschalenobst hergestellt werden, gelten die für das Hartschalenobst festgelegten Aflatoxin-Höchstgehalte auch für die Folge- oder Verarbeitungserzeugnisse. In allen anderen Fällen gilt für die Folge- oder Verarbeitungserzeugnisse Artikel 4 Absätze 1–3.

    4 Bei Getreidebeikost und anderer Beikost für Säuglinge und Kleinkinder beziehen sich die Höchstgehalte auf die Trockenmasse.

    5 Bei Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, einschliesslich bei Säuglingsmilchnahrung und Folgemilch, sowie bei Beikost für Säuglinge und Kleinkinder, ausser Getreidebeikost, beziehen sich die Höchstgehalte auf das genussfertige Erzeugnis (als solches vermarktet oder in der vom Hersteller angegebenen Zubereitung).

    6 Bei diätetischen Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke, die eigens für Säuglinge bestimmt sind, beziehen sich die Höchstgehalte im Falle von Milch und Milcherzeugnissen auf genussfertige Erzeugnisse (als solche vermarktet oder in der vom Hersteller angegebenen Zubereitung) und im Falle von anderen Erzeugnissen als Milch und Milcherzeugnisse auf die Trockenmasse.

    7 Die für unverarbeitetes Getreide festgelegten Höchstgehalte gelten für unverarbeitetes Getreide, das zur ersten Verarbeitungsstufe in Verkehr gebracht wird. «Erste Verarbeitungsstufe» bedeutet jegliche physikalische oder thermische Behandlung des Korns ausser Trocknen. Verfahren zur Reinigung, zur Sortierung und zur Trocknung gelten nicht als «erste Verarbeitungsstufe», sofern das Getreidekorn selbst nicht physikalisch behandelt wird und das ganze Korn nach der Reinigung und Sortierung intakt bleibt. Bei integrierten Erzeugungs- und Verarbeitungssystemen gelten die Höchstgehalte für unverarbeitetes Getreide, sofern es für die erste Verarbeitungsstufe bestimmt ist.

    8 Erdnüsse, andere Ölsaaten, Hartschalenobst, Trockenobst, Reis und Mais, bei denen die festgelegten Höchstgehalte für die Erzeugnisse, die zum unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt sind, für Aflatoxine nicht eingehalten werden, dürfen in Verkehr gebracht werden, sofern sie:

    1 nicht für den unmittelbaren menschlichen Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt sind;

    2 den festgelegten Höchstgehalten für Erzeugnisse, die vor ihrem Verzehr oder ihrer Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden sollen, genügen;

    3 einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden und nach dieser Behandlung die festgelegten Höchstgehalte für die Erzeugnisse, die zum unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt sind, nicht überschreiten, wobei diese Behandlung keine sonstigen schädlichen Rückstände verursachen darf;

    4 eine Kennzeichnung aufweisen, die den Verwendungszweck eindeutig angibt, und mit dem folgenden Hinweis versehen sind: «Das Erzeugnis muss vor seinem Verzehr oder vor seiner Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung zur Reduzierung der Aflatoxinkontamination unterzogen werden» Dieser Hinweis muss auf dem Etikett jeder einzelnen Verpackungseinheit, wie Beutel oder Kiste, und im Originalbegleit­dokument enthalten sein. Der Code der Sendung / Herstellungscharge muss dauerhaft auf jeder einzelnen Verpackungseinheit, wie Beutel oder Kiste, der Sendung und auf dem Originalbegleitdokument angebracht werden.

    9 Für Erdnüsse, andere Ölsaaten, daraus gewonnene Erzeugnisse und Getreide muss ein eindeutiger Hinweis zum Verwendungszweck auf dem Etikett jeder einzelnen Verpackungseinheit, wie Beutel oder Kiste, und auf dem Originalbegleitdokument angebracht sein. Das Begleitdokument muss einen eindeutigen Bezug zur Sendung aufweisen, indem es den Code der Sendung enthält, der auf jeder einzelnen Verpackungseinheit der Sendung, wie Beutel oder Kiste, angebracht ist. Ausserdem muss die im Begleitdokument angegebene gewerbliche Tätigkeit der Empfängerin oder des Empfängers der Sendung mit dem angegebenen Verwendungszweck in Einklang stehen.

    Fehlt ein eindeutiger Hinweis darauf, dass die Lebensmittel nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, so gelten die in Teil B festgelegten Höchst­gehalte für alle in Verkehr gebrachten Erdnüsse, andere Ölsaaten und daraus gewonnenen Erzeugnisse und sämtliches Getreide, die zum unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt sind.

    Für Erdnüsse und andere Ölsaaten, die zum Zermahlen bestimmt sind, sind in Bezug auf die Einhaltung der in Teil B festgelegten Höchstgehalte für die Erzeugnisse, die vor ihrem Verzehr oder ihrer Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden sollen, Ausnahmen möglich. In diesem Fall müssen die Sendungen eine Kennzeichnung aufweisen, die den Verwendungszweck eindeutig angibt, und mit dem folgenden Hinweis versehen sind: «Zum Zermahlen für die Erzeugung von raffiniertem Pflanzenöl bestimmtes Erzeugnis». Dieser Hinweis muss auf dem Etikett jeder einzelnen Verpackungseinheit, wie Beutel oder Kiste, und in den Begleitdokumenten enthalten sein. Der endgültige Bestimmungsort muss eine Mühle sein.

    Teil B: Tabelle

    1

    2

    3

    4

    Stoff

    Lebensmittel

    Höchstgehalt (µg/kg)

    Bemerkungen

    Aflatoxin B1

    Diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die eigens für Säug­linge bestimmt sind

    0,1

    "

    Erdnüsse und andere Ölsaaten

    8

    ausgenommen Erdnüsse und andere Ölsaaten, die zum Zermahlen für die Erzeugung von raffiniertem Pflanzenöl bestimmt sind; die vor ihrem Verzehr oder ihrer Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden sollen

    "

    Erdnüsse und andere Ölsaaten und deren Verarbeitungserzeugnisse

    2

    ausgenommen pflanzliche Rohöle, die zum Raffinieren bestimmt sind, und raffinierte Pflanzenöle; zum unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt

    "

    Feigen

    6

    getrocknet

    "

    Getreide und Getreideerzeugnisse, ein­schliesslich verarbeiteter Getreideerzeugnisse

    2

    übrige

    "

    Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder

    0,1

    "

    Hartschalenobst

    5

    übrige; die vor ihrem Verzehr oder ihrer Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden sollen

    "

    Hartschalenobst und seine Verarbeitungs­erzeugnisse

    2

    übrige; zum unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt

    "

    Haselnüsse und Paranüsse

    8

    die vor ihrem Verzehr oder ihrer Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden sollen

    "

    "

    5

    zum unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt

    "

    Mais

    5

    der vor seinem Verzehr oder seiner Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden soll

    "

    Mandeln, Pistazien und Aprikosenkerne

    12

    die vor ihrem Verzehr oder ihrer Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden sollen

    "

    "

    8

    zum unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt

    "

    Paprika und Chilipulver, Pfeffer, Muskatnuss, Ingwer, Kurkuma

    5

    einschliesslich Gewürzmischungen, die eine oder mehrere der oben genannten Gewürzsorten enthalten; getrocknete Früchte, ganz oder gemahlen, von Paprika und Chilipulver aus Capsicum spp., einschliesslich Cayennepfeffer

    "

    Reis

    5

    der vor seinem Verzehr oder seiner Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden soll

    "

    Trockenobst

    5

    ausgenommen getrocknete Feigen; das vor seinem Verzehr oder seiner Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden soll

    "

    Trockenobst und seine Verarbeitungserzeugnisse

    2

    ausgenommen getrocknete Feigen und ihre Verarbeitungserzeugnisse; die zum unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt sind

    Aflatoxine (Summe von B1, B2, G1 und G2)

    Erdnüsse und andere Ölsaaten

    15

    ausgenommen Erdnüsse und andere Ölsaaten, die zum Zermahlen für die Erzeugung von raffiniertem Pflanzenöl bestimmt sind; die vor ihrem Verzehr oder ihrer Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden sollen

    "

    Erdnüsse und andere Ölsaaten und deren Verarbeitungserzeugnisse

    4

    ausgenommen pflanzliche Rohöle, die zum Raffinieren bestimmt sind und raffinierte Pflanzenöle; zum unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt

    "

    Feigen

    10

    getrocknet

    "

    Getreide und Getreideerzeugnisse, einschliesslich verarbeiteter Getreideerzeugnisse

    4

    übrige

    "

    Hartschalenobst

    10

    übrige; die vor ihrem Verzehr oder ihrer Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden sollen

    "

    Hartschalenobst und seine Verarbeitungs­erzeugnisse

    4

    übrige; zum unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt

    "

    Haselnüsse und Paranüsse

    15

    die vor ihrem Verzehr oder ihrer Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden sollen

    "

    "

    10

    zum unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt

    "

    Mais

    10

    der vor seinem Verzehr oder seiner Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden soll

    "

    Mandeln, Pistazien und Aprikosenkerne

    15

    die vor ihrem Verzehr oder ihrer Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden sollen

    "

    "

    10

    zum unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt

    "

    Paprika und Chilipulver, Pfeffer, Muskatnuss, Ingwer, Kurkuma

    10

    einschliesslich Gewürzmischungen, die eine oder mehrere der oben genannten Gewürzsorten enthalten; getrocknete Früchte, ganz oder gemahlen, von Paprika und Chilipulver aus Capsicum spp., einschliesslich Cayennepfeffer

    "

    Reis

    10

    der vor seinem Verzehr oder seiner Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden soll

    "

    Trockenobst

    10

    ausgenommen getrocknete Feigen; das vor seinem Verzehr oder seiner Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden soll

    "

    Trockenobst und seine Verarbeitungserzeugnisse

    4

    ausgenommen getrocknete Feigen und ihre Verarbeitungserzeugnisse; die zum unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt sind

    Aflatoxin M1

    Diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die eigens für Säug­linge bestimmt sind

    0,025

    "

    Milch

    0,05

    Rohmilch, wärmebehandelte Milch und Milch zur weiteren Verarbeitung

    "

    Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung

    0,025

    auch Säuglingsmilchnahrung und Folgemilch

    Deoxynivalenol

    Brot, einschliesslich Kleingebäck, feine Backwaren, Kekse, Getreide-Snacks und Frühstückscerealien

    500

    "

    Getreide, unverarbeitet

    1250

    ausgenommen Hartweizen, Hafer und Mais

    "

    Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder

    200

    "

    Hafer, unverarbeitet

    1750

    "

    Hartweizen, unverarbeitet

    1750

    "

    Mais, unverarbeitet

    1750

    ausgenommen unverarbeiteter Mais, der zur Verarbeitung durch Nassmahlen bestimmt ist

    "

    Maismahlerzeugnis als Grobgriess, Feingriess oder Pellets

    750

    mit einer Partikelgrösse > 500 Mikrometer, die nicht zum unmittelbaren mensch­lichen Verzehr bestimmt sind

    "

    Maismehl und durch Aufblähen oder Rösten hergestelltes Maismahlerzeugnis

    1250

    mit einer Partikelgrösse ≤ 500 Mikrometer, die nicht zum unmittelbaren mensch­lichen Verzehr bestimmt sind

    "

    Teigwaren

    750

    trocken, Wassergehalt ca. 12 %

    "

    zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmtes Getreide, Getreidemehl, als End­erzeugnis für den unmittelbaren menschlichen Verzehr vermarktete Kleie und Keime

    750

    ausgenommen Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder

    Fumonisine (Summe von B1 und B2)

    Frühstückscerealien und Snacks auf Maisbasis

    800

    "

    Getreidebeikost und andere Beikost auf Maisbasis für Säuglinge und Kleinkinder

    200

    "

    Mais, unverarbeitet

    4000

    ausgenommen unverarbeiteter Mais, der zur Verarbeitung durch Nassmahlen bestimmt ist

    "

    Mais, zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt

    1000

    ausgenommen Frühstückscerealien und Snacks auf Maisbasis und Getreidebeikost und andere Beikost auf Maisbasis für Säuglinge und Kleinkinder; zum unmittel­baren menschlichen Verzehr bestimmte Lebensmittel auf Maisbasis

    "

    Maismahlerzeugnis als Grobgriess, Feingriess oder Pellets

    1400

    mit einer Partikelgrösse > 500 Mikrometer, die nicht zum unmittelbaren mensch­lichen Verzehr bestimmt sind

    "

    Mehl und durch Aufblähen oder Rösten hergestelltes Maismahlerzeugnis

    2000

    mit einer Partikelgrösse ≤ 500 Mikrometer, die nicht zum unmittelbaren mensch­lichen Verzehr bestimmt sind

    Mutterkorn

    Getreide

    500 000

    bei Verarbeitung zu Mehl, Probenahme 1 kg

    "

    Getreidekörner

    200 000

    bei Abgabe an die Konsumentin oder den Konsumenten, Probenahme 1 kg

    Ochratoxin A

    aromatisierter Wein, aromatisierte weinhaltige Getränke und aromatisierte weinhaltige Cocktails

    2

    "

    aus unverarbeitetem Getreide gewonnene Erzeugnisse

    3

    ausgenommen diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die eigens für Säuglinge bestimmt sind, Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder sowie Weizengluten; einschliesslich verarbeiteter Getreide­erzeugnisse und zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmter Getreide

    "

    Diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die eigens für Säuglinge bestimmt sind

    0,5

    "

    Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder

    0,5

    "

    Getreide, unverarbeitet

    5

    "

    Kaffee, geröstet

    5

    ausgenommen löslicher Kaffee; in Bohnen oder gemahlen

    "

    Kaffee, löslich

    10

    "

    Paprika und Chilipulver

    20

    getrocknetes Obst, ganz oder gemahlen, von Paprika und Chilipulver aus Capsicum spp., einschliesslich Cayennepfeffer und Paprika

    "

    Pfeffer, Muskatnuss, Ingwer, Kurkuma

    15

    einschliesslich getrockneter Gewürze und Gewürzmischungen sowie Gewürz­mischungen, die Capsicum spp. enthalten

    "

    Süssholzextrakt

    80

    zur Verwendung in Lebensmitteln, bestimmten Getränken und Zuckerwaren, bezogen auf den unverdünnten Extrakt, der nach einem Verfahren hergestellt wurde, bei dem aus 3 bis 4 kg Süssholzwurzel 1 kg Extrakt gewonnen wird

    "

    Süssholzwurzel

    20

    als Zutat für Kräutertees; Glycyrrhiza glabra, Glycyrrhiza inflata und andere Sorten

    "

    Trauben

    10

    getrocknet

    "

    Traubensaft, rekonstituiertes Traubensaft­konzentrat und Traubennektar

    2

    zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmter Traubenmost und zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmtes rekonstituiertes Traubenmostkonzentrat

    "

    Trockenobst

    20

    übriges; bezogen auf Trockenmasse

    "

    Wein

    2

    ausgenommen Likörwein (Wein mit einem Alkoholgehalt von mindestens 15 Vol.-%) und Fruchtwein; einschliesslich Schaumwein

    "

    Weizengluten

    8

    das nicht unmittelbar an die Konsumentin oder den Konsumenten verkauft wird

    Patulin

    Apfelsaft und feste Apfelerzeugnisse, einschliesslich Apfelkompott und Apfelpüree, für Säuglinge und Kleinkinder

    10

    die mit diesem Verwendungszweck gekennzeichnet und verkauft werden

    "

    Beikost für Säuglinge und Kleinkinder

    10

    ausgenommen Getreidebeikost

    "

    feste Apfelerzeugnisse, einschliesslich Apfelkompott und Apfelpüree

    25

    ausgenommen Apfelsaft und feste Apfelerzeugnisse für Säuglinge und Kleinkinder und andere Beikost als Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder; fest, für den direkten Verzehr bestimmt

    "

    Fruchtsäfte, rekonstituierte Fruchtsaftkonzen­trate und Fruchtnektar

    50

    "

    Obstwein

    50

    übriger

    "

    Obstwein, alkoholfrei

    50

    "

    Spirituosen, Apfelwein und andere aus Äpfeln gewonnene oder Apfelsaft enthaltende fermentierte Getränke

    50

    Zearalenon

    Brot, feine Backwaren, Kekse, Getreide-Snacks und Frühstückscerealien

    50

    ausgenommen Mais-Snacks und Frühstückscerealien auf Maisbasis; einschliesslich Kleingebäck

    "

    Getreide, unverarbeitet

    100

    ausgenommen Mais

    "

    Getreide und Getreidemehl

    75

    ausgenommen für den unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmter Mais, Snacks und Frühstückscerealien auf Maisbasis, Getreidebeikost, ausser Getreidebeikost auf Maisbasis, und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder, verarbeitete Lebensmittel auf Maisbasis für Säuglinge und Kleinkinder, Maismahlerzeugnis als Grobgriess, Feingriess oder Pellets sowie Mehl und durch Aufblähen oder Rösten hergestelltes Maismahlerzeugnis; zum unmittelbaren menschlichen Verzehr; als Enderzeugnis für den unmittelbaren menschlichen Verzehr vermarktete Kleie und Keime,

    "

    Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder

    20

    ausgenommen Getreidebeikost auf Maisbasis

    "

    Lebensmittel auf Maisbasis für Säuglinge und Kleinkinder, verarbeitet

    20

    "

    Mais, Snacks und Frühstückscerealien auf Maisbasis

    100

    zum unmittelbaren menschlichen Verzehr

    "

    Mais, unverarbeitet

    350

    ausgenommen unverarbeiteter Mais, der zur Verarbeitung durch Nassmahlen bestimmt ist

    "

    Maismahlerzeugnis als Grobgriess, Feingriess oder Pellets

    200

    mit einer Partikelgrösse > 500 Mikrometer, die nicht zum unmittelbaren mensch­lichen Verzehr bestimmt sind

    "

    Maisöl

    400

    raffiniert

    "

    Mehl und durch Aufblähen oder Rösten hergestelltes Maismahlerzeugnis

    300

    mit einer Partikelgrösse ≤ 500 Mikrometer, die nicht zum unmittelbaren mensch­lichen Verzehr bestimmt sind

    Anhang 318

    18 Bereinigt gemäss Ziff. II und III der V des BLV vom 12. März 2018 (AS 2018 1539) und Ziff. II Abs. 1 der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2317).

    (Art. 2 Abs. 3 Bst. c, 4 Abs. 4, 5 Abs. 1 und 2 sowie 7 Abs. 1)

    Höchstgehalte für Metalle und Metalloide

    Teil A: Erläuterungen

    1 Die Höchstgehalte gelten für den essbaren Teil der Lebensmittel, soweit nichts anderes bestimmt ist.

    2 Bei Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, auch Säuglingsmilchnahrung und Folgemilch, sowie bei Getreidebeikost und anderer Beikost für Säuglinge und Kleinkinder beziehen sich die Höchstgehalte auf das im Handel erhältliche Erzeugnis.

    3 Die Höchstgehalte gelten für die gut gewaschenen oder gereinigten (Staub, Erde) Erzeugnisse.

    4 Die Höchstgehalte gelten für geschälte Kartoffeln.

    5 Die Höchstgehalte bei Konserven in Dosen beziehen sich auf abgetropfte Ware.

    6 Sofern der gesamte Fisch zum Verzehr bestimmt ist, gelten die Höchstgehalte für den gesamten Fisch.

    7 Die Höchstgehalte für Getreide gelten für die Körner.

    Teil B: Tabelle

    1

    2

    3

    4

    Stoff

    Lebensmittel

    Höchstgehalt (mg/kg)

    Bemerkungen

    Arsen (anorganisch)

    alkoholfreie Getränke

    0,1

    übrige

    "

    Braunalge Sargassum fusiforme (Hizikia fusiformis)

    35

    bezogen auf Trockenmasse

    "

    Fruchtsäfte, verdünnte Fruchtsäfte, Fruchtnektare und Fruchtsirupe

    0,2

    "

    Gelatine

    1

    "

    Kollagen

    1

    "

    Margarine

    0,1

    "

    Minarine

    0,1

    "

    Obstwein, alkoholfrei

    0,2

    "

    Reis, geschliffen, nicht parboiled (polierter oder weisser Reis)

    0,2

    "

    Reis, parboiled und geschält

    0,25

    "

    Reiskekse, Reiswaffeln, Reiskräcker und Reiskuchen

    0,3

    "

    Reis für die Herstellung von Lebensmitteln für Säuglinge und Kleinkinder

    0,1

    "

    Speisefette und Speiseöle

    0,1

    "

    Speisesalz

    1

    "

    Wein

    0,2

    "

    Wermut und Bitter, alkoholfrei

    0,2

    Blei

    alkoholfreie Getränke

    0,2

    übrige

    "

    aromatisierter Wein, aromatisierte weinhaltige Getränke und aromatisierte weinhaltige Cocktails

    0,2

    aus der Weinlese von 2001 bis 2015

    "

    aromatisierter Wein, aromatisierte weinhaltige Getränke und aromatisierte weinhaltige Cocktails

    0,15

    aus der Weinlese ab 2016

    "

    Blattkohle

    0,3

    "

    Blattgemüse

    0,3

    ausgenommen frische Kräuter

    "

    Cranbeeren

    0,2

    "

    Erdbeerbaumfrüchte

    0,2

    "

    Fleisch von Rindern, Schafen, Schweinen und Geflügel

    0,1

    ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung

    "

    Fruchtgemüse

    0,05

    ausgenommen Zuckermais

    "

    Fruchtsäfte, rekonstituiertes Fruchtsaftkonzentrat und Fruchtnektare, ausschliesslich aus Beeren und anderem Kleinobst

    0,05

    "

    Fruchtsäfte, rekonstituiertes Fruchtsaftkonzentrat und Fruchtnektare

    0,03

    übrige

    "

    Gärungsessig

    0,2

    "

    Gelatine und Kollagen

    5

    "

    Gemüse

    0,1

    übriges, ausgenommen Algen

    "

    Getränke für Säuglinge und Kleinkinder, die mit diesem Verwendungszweck gekennzeichnet und verkauft werden

    1,5

    übrige; Zubereitung durch Aufgiessen oder Abkochen

    "

    "

    0,03

    übrige; einschliesslich Fruchtsäfte; vermarktet als Flüssigkeit oder Rückgewinnung nach den Anweisungen des Herstellers

    "

    Getreide

    0,2

    "

    Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder

    0,05

    ausgenommen Getränke

    "

    Holunderbeeren

    0,2

    "

    Honig

    0,1

    "

    Hülsenfrüchte

    0,2

    "

    Johannisbeeren

    0,2

    "

    Judasohren (Auricularia auricula-judae)

    10

    bezogen auf Trockenmasse; aus offener Zucht

    "

    Kopffüsser

    0,3

    ohne Eingeweide

    "

    Krebstiere

    0,5

    Muskelfleisch der Extremitäten und des Hinterleibes

    "

    Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die speziell für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind

    0,05

    vermarktet als Pulver

    "

    "

    0,01

    vermarktet als Flüssigkeit

    "

    Muscheln

    1,5

    "

    Muskelfleisch von Fischen

    0,3

    "

    Nahrungsergänzungsmittel

    3

    "

    Nebenprodukte der Schlachtung von Rindern, Schafen, Schweinen und Geflügel

    0,5

    "

    Obst

    0,1

    ausgenommen Hartschalenobst, Cranbeeren, Johannis­beeren, Holunderbeeren und Erdbeerbaumfrüchte

    "

    Rohmilch, wärmebehandelte Milch und Milch zur weiteren Verarbeitung

    0,02

    "

    Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung

    0,05

    vermarktet als Pulver

    "

    "

    0,01

    vermarktet als Flüssigkeit

    "

    Schwarzwurzel

    0,3

    "

    Speisefette und Speiseöle

    0,1

    einschliesslich Milchfett

    "

    Speisesalz

    2

    "

    Wein, Obst- und Fruchtwein

    0,2

    aus der Weinlese von 2001 bis 2015

    "

    "

    0,15

    aus der Weinlese ab 2016

    "

    Zuchtchampignons, Austernseitling, Shiitake

    0,3

    "

    Zuckermais

    0,1

    Cadmium

    Algen

    3

    bezogen auf Trockenmasse

    "

    alkoholfreie Getränke

    0,01

    übrige

    "

    Blattgemüse und frische Kräuter, Blattkohle, Knollensellerie, Pastinake, Schwarzwurzel, Meerrettich, Zuchtchampignons, Austernseitlinge, Shiitake

    0,2

    "

    Erdnüsse

    0,5

    "

    Fleisch von Rindern, Schafen, Schweinen und Geflügel

    0,05

    ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung

    "

    Fruchtsäfte, verdünnte Fruchtsäfte, Fruchtnektare und Fruchtsirupe

    0,03

    "

    Gärungsessig und Essigsäure zu Speisezwecken

    0,02

    "

    Gelatine und Kollagen

    0,5

    "

    Gemüse und Obst

    0,05

    übrige, ausgenommen Hartschalenobst

    "

    Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder

    0,04

    "

    Getreidekörner

    0,1

    ausgenommen Weizen und Reis

    "

    Kakaopulver (100 % Gesamtkakaotrockenmasse)

    0,6

    für die Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt oder als Zutat in gesüsstem Kakaopulver (Schokoladepulver), das für Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt ist.

    "

    Kopffüsser

    1

    ohne Eingeweide

    "

    Krabben und krabbenartige Krebstiere (Brachyura und Anomura)

    0,5

    Muskelfleisch der Extremitäten

    "

    Krebstiere

    0,5

    Muskelfleisch der Extremitäten und des Hinterleibes

    "

    Leber von Rindern, Schafen, Schweinen, Geflügel und Pferden

    0,5

    "

    Mikroalgen

    0,5

    bezogen auf die Trockenmasse, ausgenommen Mikroalgen zu Nahrungsergänzungsmittelzwecken

    "

    Muscheln

    1

    "

    Muskelfleisch der folgenden Fischart: Unechter Bonito (Auxis species)

    0,2

    "

    Muskelfleisch der folgenden Fischarten: Bichique (Sicyopterus lagocephalus)

    Makrele (Scomber species) Thunfische (Thunnus species Euthynnus species, Katsuwonus pelamis)

    0,1

    "

    Muskelfleisch der folgenden Fischarten: Sardelle (Art Engraulis) Schwertfisch (Xiphias gladius) Sardine (Sardina pilchardus)

    0,25

    "

    Muskelfleisch von Fischen

    0,05

    übrige

    "

    Nahrungsergänzungsmittel

    1

    ausgenommen Nahrungsergänzungsmittel, die ausschliesslich oder vorwiegend aus getrockneten marinen Algen oder aus Erzeugnissen bestehen, die aus marinen Algen gewonnen wurden, oder die aus getrockneten Muscheln bestehen

    "

    Nahrungsergänzungsmittel, die ausschliesslich oder vorwiegend aus getrockneten marinen Algen oder aus Erzeugnissen bestehen, die aus marinen Algen gewonnen wurden, oder die aus getrockneten Muscheln bestehen

    3

    "

    Niere von Rindern, Schafen, Schweinen, Geflügel und Pferden

    1

    "

    Obstwein, alkoholfrei

    0,03

    "

    Ölsaaten

    1,5

    ausgenommen Ölsaaten zur Gewinnung von Speiseölen

    "

    Pferdefleisch

    0,2

    ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung

    "

    Pilze

    1

    ausgenommen Zuchtchampignons, Austernseitlinge, Shiitake

    "

    Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, die aus Kuhmilch­proteinen oder Proteinhydrolysaten hergestellt wird

    0,01

    in Pulverform

    "

    "

    0,005

    flüssig

    "

    Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, die nur aus Sojapro­teinisolaten oder gemischt mit Kuhmilchproteinen hergestellt wird

    0,02

    in Pulverform

    "

    "

    0,01

    flüssig

    "

    Schokolade (Milchschokolade) mit < 30 % Gesamtkakao-trockenmasse

    0,1

    "

    Schokolade mit ≥ 30 % und < 50 % Gesamtkakaotrockenmasse

    0,3

    "

    Schokolade mit ≥ 50 % und < 70 % Gesamtkakaotrockenmasse

    0,8

    "

    Schokolade mit ≥ 70 % Gesamtkakaotrockenmasse

    0,9

    "

    Sojabohnen

    0,2

    "

    Speisesalz

    0,5

    "

    Stängelgemüse, Wurzel- und Knollengemüse

    0,1

    ausgenommen Stangensellerie, Knollensellerie, Pastinake, Schwarzwurzel und Meerrettich

    "

    Wein

    0,01

    "

    Weizenkörner, Reiskörner, Weizenkleie und Weizenkeime

    0,2

    zum direkten Verzehr

    "

    Wermut und Bitter, alkoholfrei

    0,03

    Chrom

    Gelatine

    10

    "

    Kollagen

    10

    Kupfer

    Gelatine

    30

    "

    Kollagen

    30

    Quecksilber

    alkoholfreie Getränke

    0,005

    übrige

    "

    Fischereierzeugnisse und Muskelfleisch von Fischen

    0,5

    übrige

    "

    Fruchtsäfte, verdünnte Fruchtsäfte, Fruchtnektare und Fruchtsirupe

    0,01

    "

    Gelatine und Kollagen

    0,15

    "

    Krabben und krabbenartige Krebstiere (Brachyura und Anomura)

    0,5

    Höchstgehalt gilt für das Muskelfleisch der Extremitäten

    "

    Krebstiere

    0,5

    Höchstgehalt gilt für das Muskelfleisch der Extremitäten und des Hinterleibes

    "

    Muscheln

    0,5

    "

    Muskelfleisch der folgenden Fischarten:

    Seeteufel (Lophius species)

    Seewolf (Anarhichas lupus)

    Bonito (Sarda sarda)

    Aal (Anguilla species)

    Kaiserbarsch, Granatbarsch (Hoplostethus species)

    Grenadierfisch (Coryphaenoides rupestris)

    Heilbutt (Hippoglossus hippoglossus)

    Kingklip (Genypterus capensis)

    Marlin (Makaira species)

    Scheefschnut (Lepidorhombus species)

    Meerbarbe (Mullus species)

    Rosa Kingklip (Genypterus blacodes)

    Hecht (Esox lucius)

    Einfarb-Pelamide (Orcynopsis unicolor)

    Zwergdorsch (Tricopterus minutes)

    Portugiesenhai (Centroscymnus coelolepis)

    Rochen (Raja species)

    Rotbarsch (Sebastes marinus, S. mentella, S. Viviparus)

    Pazifischer Fächerfisch (Istiophorus platypterus)

    Haarschwänze (Lepidopus caudatus, Aphanopus carbo)

    Meerbrasse (Pagellus species)

    Hai (alle Arten)

    Schlangenmakrele (Lepidocybium flavobrunneum, Ruvettus pretiosus, Gempylus serpens)

    Stör (Acipenser species)

    Schwertfisch (Xiphias gladius)

    Thunfisch (Thunnus species, Euthynnus species, Katsuwonus pelamis)

    1

    "

    Nahrungsergänzungsmittel

    0,1

    "

    Obstwein, alkoholfrei

    0,01

    "

    Speisesalz

    0,1

    "

    Wermut und Bitter, alkoholfrei

    0,01

    Zinn (anorganisch)

    diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die eigens für Säuglinge bestimmt sind

    50

    in Dosen

    "

    Dosengetränke

    100

    einschliesslich Frucht- und Gemüsesäfte

    "

    Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder

    50

    in Dosen

    "

    Lebensmittelkonserven

    200

    ausgenommen Getränke

    "

    Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung

    50

    in Dosen; einschliesslich Säuglingsmilchnahrung und Folgemilch

    Zink

    Gelatine

    50

    "

    Kollagen

    50

    Anhang 419

    19 Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2317).

    (Art. 2 Abs. 3 Bst. d, 4 Abs. 4, 5 Abs. 1 und 2 sowie 7 Abs. 1)

    Höchstgehalte für 3-Monochlorpropan-1,2-diol (3-MCPD) und Glycidylfettsäureester in Lebensmitteln

    Teil A: Erläuterungen

    1 Die Höchstgehalte gelten für den essbaren Teil der Lebensmittel, soweit nichts anderes bestimmt ist.

    Teil B: Tabelle

    1

    2

    3

    4

    Stoff

    Lebensmittel

    Höchstgehalt (µg/kg)

    Bemerkungen

    Glycidyl-fettsäureester

    pflanzliche Öle und Fette

    1000

    übrige; ausgedrückt als Glycidol; die für den Endverbraucher oder zur Verwendung als Zutat in Lebensmitteln in Verkehr gebracht werden

    "

    pflanzliche Öle und Fette, die für die Herstellung von Beikost und Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind

    500

    "

    Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung und Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder

    50

    in Pulverform; der Höchstgehalt bezieht sich auf das im Handel erhältliche Erzeugnis

    "

    Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung und Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder

    6

    als Flüssigkeit; der Höchstgehalt bezieht sich auf das im Handel erhältliche Erzeugnis

    3-MCPD

    hydrolysiertes Pflanzenprotein

    20

    Der Höchstgehalt bezieht sich auf das flüssige Erzeugnis mit 40 % Trockenmasse; dies entspricht einem Höchstgehalt von 50 µg/kg Trockenmasse. Der Gehalt muss proportional zum Trockenmassengehalt des Erzeugnisses angepasst werden.

    "

    Sojasauce

    20

    Der Höchstgehalt bezieht sich auf das flüssige Erzeugnis mit 40 % Trockenmasse; dies entspricht einem Höchstgehalt von 50 µg/kg Trockenmasse. Der Gehalt muss proportional zum Trockenmassengehalt des Erzeugnisses angepasst werden.

    Anhang 5

    (Art. 2 Abs. 3 Bst. e, 4 Abs. 4, 5 Abs. 1 und 2 sowie 7 Abs. 1 )

    Höchstgehalte für Dioxine und PCB in Lebensmitteln

    Teil A: Erläuterungen

    1 Die Höchstgehalte gelten für den essbaren Teil der Lebensmittel, soweit nichts anderes bestimmt ist.

    2 Sofern der gesamte Fisch zum Verzehr bestimmt ist, gelten die Höchstgehalte für den gesamten Fisch.

    3 Bei Lebensmitteln für Säuglinge und Kleinkinder beziehen sich die Höchstgehalte auf das genussfertige Erzeugnis (als solches vermarktet oder in der vom Hersteller angegebenen Zubereitung).

    4 Im Fall von Fischleber in Dosen findet der Höchstkonzentration auf den gesamten genusstauglichen Inhalt der Dose Anwendung.

    5 Die Höchstgehalte in Fett gelten nicht für Lebensmittel, die weniger als 2 % Fett enthalten. Für Lebensmittel, die weniger als 2 % Fett enthalten, gilt der Höchstgehalt bezogen auf das gesamte Erzeugnis, der dem auf das gesamte Erzeugnis bezogenen Höchstgehalt eines Lebensmittels mit 2 % Fett entspricht, der auf Grundlage von dessen Fettgehalt bestimmt wurde, wobei die Umrechnung nach folgender Formel erfolgt:

    – Höchstgehalt, ausgedrückt bezogen auf das gesamte Erzeugnis, für Lebensmittel, die weniger als 2 % Fett enthalten = Höchstgehalt, ausgedrückt bezogen auf den Fettanteil, für das betreffende Lebensmittel × 0,02.

    6 Die Höchstgehalte sind für folgende Parameter festgelegt:

    – Summe aus Dioxinen (WHO- PCDD/F-TEQ): Summe der PCDD und PCDF nach Teil B, Tabelle 1

    – Summe aus Dioxinen und dl-PCB (WHO-PCDD/F-PCB- TEQ): Summe der PCDD, PCDF und dioxinähnlichen PCB nach Teil B, Tabelle 1

    – Summe der iPCB: Summe aus PCB28, PCB52, PCB101, PCB138, PCB153 und PCB180

    Teil B: Tabelle 1

    1
    Dioxine (Summe aus polychlorierten Dibenzo-para-dioxinen (PCDD) und polychlorierten Dibenzofuranen (PCDF)), ausgedrückt in Toxizitätsäquivalenten (TEQ) der WHO unter Verwendung der WHO-TEF (Toxizitätsäquivalenzfaktoren), und Summe aus Dioxinen und dioxinähnlichen PCB (Summe aus polychlorierten Dibenzo-para-dioxinen (PCDD), polychlorierten Dibenzofuranen (PCDF) und polychlorierten Biphenylen (PCB)), ausgedrückt in Toxizitätsäquivalenten der WHO unter Verwendung der WHO-TEF (Toxizitätsäquivalenzfaktoren). TEF der WHO zur Bewertung des Risikos beim Menschen auf Grundlage der Schlussfolgerungen der Experten-Sitzung der Weltgesundheitsorganisation und des Internationalen Programms für Chemikaliensicherheit (IPCS -– International Programme on Chemical Safety) in Genf im Juni 2005 [Martin van den Berg et al., The 2005 World Health Organization Re-evaluation of Human and Mammalian Toxic Equivalency Factors for Dioxins and Dioxin-like Compounds. Toxicological Sciences 93(2), 223–241 (2006)]

    Kongener

        TEF-Wert

    Kongener

        TEF-Wert

    Dibenzo-p-dioxine («PCDD»)

    2,3,7,8-TCDD

    1,2,3,7,8-PeCDD

    1,2,3,4,7,8-HxCDD

    1,2,3,6,7,8-HxCDD

    1,2,3,7,8,9-HxCDD

    1,2,3,4,6,7,8-HpCDD

    OCDD

    1

    1

    0,1

    0,1

    0,1

    0,01

    0,0003

    «Dioxinähnliche» PCB: Non-ortho-PCB + Mono-ortho-PCB

    Non-ortho PCB

    PCB 77

    PCB 81

    PCB 126

    PCB 169

    Mono-ortho PCB

    PCB 105

    PCB 114

    PCB 118

    PCB 123

    PCB 156

    PCB 157

    PCB 167

    PCB 189

    0,0001

    0,0003

    0,1

    0,03

    0,00003

    0,00003

    0,00003

    0,00003

    0,00003

    0,00003

    0,00003

    0,00003

    Dibenzofurane («PCDF»)

    2,3,7,8-TCDF

    1,2,3,7,8-PeCDF

    2,3,4,7,8-PeCDF

    1,2,3,4,7,8-HxCDF

    1,2,3,6,7,8-HxCDF

    1,2,3,7,8,9-HxCDF

    2,3,4,6,7,8-HxCDF

    1,2,3,4,6,7,8-HpCDF

    1,2,3,4,7,8,9-HpCDF

    OCDF

    0,1

    0,03

    0,3

    0,1

    0,1

    0,1

    0,1

    0,01

    0,01

    0,0003

    Abkürzungen: T = tetra; Pe = penta; Hx = hexa; Hp = hepta; O = octa; CDD = Chlordibenzodioxin; CDF = Chlorodibenzofuran; CB = Chlorbiphenyl.

    Teil C: Tabelle 2

    1

    2

    3

    4

    Parameter

    Lebensmittel

    Höchstgehalt

    Bemerkungen

    Summe aus Dioxinen (WHO- PCDD/F-TEQ)

    Fett von Geflügel

    1,75 pg/g

    bezogen auf Fett

    "

    Fett von Rindern und Schafen

    2,5 pg/g

    bezogen auf Fett

    "

    Fett von Schweinen

    1 pg/g

    bezogen auf Fett

    "

    Fleisch und Fleischerzeugnisse von Geflügel

    1,75 pg/g

    ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung; bezogen auf Fett

    "

    Fleisch und Fleischerzeugnisse von Rindern und Schafen

    2,5 pg/g

    ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung; bezogen auf Fett

    "

    Fleisch und Fleischerzeugnisse von Schweinen

    1 pg/g

    ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung; bezogen auf Fett

    "

    Frischwasserfisch, wild gefangen

    3,5 pg/g

    ausgenommen in Frischwasser gefangene diadrome Fischarten und deren Erzeugnissen; bezogen auf Frischgewicht

    "

    gemischte tierische Fette

    1,5 pg/g

    bezogen auf Fett

    "

    Hühnereier und Eierzeugnisse 

    2,5 pg/g

    bezogen auf Fett

    "

    Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder

    0,1 pg/g

    bezogen auf Frischgewicht

    "

    Leber von Rindern, Geflügel und Schweinen und ihre Verarbeitungserzeugnisse

    0,3 pg/g

    bezogen auf Frischgewicht

    "

    Leber von Schafen und ihre Verarbeitungs­erzeugnisse

    1,25 pg/g

    bezogen auf Frischgewicht

    "

    Muskelfleisch von Fisch und Fischereierzeugnissen sowie ihre Verarbeitungserzeugnisse

    3,5 pg/g

    übrige; bezogen auf Frischgewicht; Krebstiere: Höchstgehalt gilt für das Muskelfleisch der Extremitäten und des Hinterleibes. Krabben und krabbenartige Krebstiere (Brachyura und Anomura): Höchstgehalt gilt für das Muskelfleisch der Extremitäten.

    "

    Muskelfleisch von Wildaal (Anguilla anguilla) sowie dessen Erzeugnisse

    3,5 pg/g

    bezogen auf Frischgewicht

    "

    Muskelfleisch von wild gefangenem Dornhai sowie dessen Erzeugnisse

    3,5 pg/g

    bezogen auf Frischgewicht

    "

    Öle von Meerestieren, wie Fischkörperöl, Fischleberöl und Öle anderer mariner Organismen, die zum menschlichen Verzehr bestimmt sind

    1,75 pg/g

    bezogen auf Fett

    "

    pflanzliche Öle und Fette

    0,75 pg/g

    bezogen auf Fett

    "

    Rohmilch und Milcherzeugnisse

    2,5 pg/g

    bezogen auf Fett; einschliesslich Butterfett

    Summe aus Dioxinen und dl-PCB (WHO-PCDD/F-PCB- TEQ)

    Fett von Geflügel

    3 pg/g

    bezogen auf Fett

    "

    Fett von Rindern und Schafen

    4 pg/g

    bezogen auf Fett

    "

    Fett von Schweinen

    1,25 pg/g

    bezogen auf Fett

    "

    Fischleber und ihre Verarbeitungserzeugnisse

    20 pg/g

    ausgenommen Öle von Meerestieren, wie Fischkörperöl, Fischleberöl und Öle anderer mariner Organismen, die zum menschlichen Verzehr bestimmt sind; bezogen auf Frischgewicht

    "

    Fleisch und Fleischerzeugnisse von Rindern und Schafen

    4 pg/g

    ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung; bezogen auf Fett

    "

    Fleisch und Fleischerzeugnisse von Geflügel

    3 pg/g

    ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung; bezogen auf Fett

    "

    Fleisch und Fleischerzeugnisse von Schweinen

    1,25 pg/g

    ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung; bezogen auf Fett

    "

    Frischwasserfisch, wild gefangen

    6,5 pg/g

    ausgenommen in Frischwasser gefangene diadrome Fischarten und deren Erzeugnissen; bezogen auf Frischgewicht

    "

    gemischte tierische Fette

    2,5 pg/g

    bezogen auf Fett

    "

    Hühnereier und Eierzeugnisse 

    5 pg/g

    bezogen auf Fett

    "

    Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder

    0,2 pg/g

    bezogen auf Frischgewicht

    "

    Leber von Rindern, Geflügel und Schweinen und ihre Verarbeitungserzeugnisse

    0,5 pg/g

    bezogen auf Frischgewicht

    "

    Leber von Schafen und ihre Verarbeitungserzeug­nisse

    2 pg/g

    bezogen auf Frischgewicht

    "

    Muskelfleisch von Fisch und Fischereierzeugnissen sowie ihre Verarbeitungserzeugnisse

    6,5 pg/g

    übrige; bezogen auf Frischgewicht; Krebstiere: Höchstgehalt gilt für das Muskelfleisch der Extremitäten und des Hinterleibes. Krabben und krabbenartige Krebstiere (Brachyura und Anomura): Höchstgehalt gilt für das Muskelfleisch der Extremitäten.

    "

    Muskelfleisch von wild gefangenem Dornhai sowie dessen Erzeugnisse

    6,5 pg/g

    bezogen auf Frischgewicht

    "

    Muskelfleisch von Wildaal (Anguilla anguilla) sowie dessen Erzeugnisse

    10 pg/g

    bezogen auf Frischgewicht

    "

    Öle von Meerestieren, wie Fischkörperöl, Fischleberöl und Öle anderer mariner Organismen, die zum menschlichen Verzehr bestimmt sind

    6 pg/g

    bezogen auf Fett

    "

    pflanzliche Öle und Fette

    1,25 pg/g

    bezogen auf Fett

    "

    Rohmilch und Milcherzeugnisse

    5,5 pg/g

    bezogen auf Fett; einschliesslich Butterfett

    Summe der iPCB

    Fett von Geflügel

    40 ng/g

    bezogen auf Fett

    "

    Fett von Rindern und Schafen

    40 ng/g

    bezogen auf Fett

    "

    Fett von Schweinen

    40 ng/g

    bezogen auf Fett

    "

    Fischleber und ihre Verarbeitungserzeugnisse

    200 ng/g

    ausgenommen Öle von Meerestieren, wie Fischkörperöl, Fischleberöl und Öle anderer mariner Organismen, die zum menschlichen Verzehr bestimmt sind; bezogen auf Frischgewicht

    "

    Fleisch und Fleischerzeugnisse von Rindern und Schafen

    40 ng/g

    ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung; bezogen auf Fett

    "

    Fleisch und Fleischerzeugnisse von Geflügel

    40 ng/g

    ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung; bezogen auf Fett

    "

    Fleisch und Fleischerzeugnisse von Schweinen

    40 ng/g

    ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung; bezogen auf Fett

    "

    Frischwasserfisch, wild gefangen

    125 ng/g

    ausgenommen in Frischwasser gefangene diadrome Fischarten und deren Erzeugnissen; bezogen auf Frischgewicht

    "

    gemischte tierische Fette

    40 ng/g

    bezogen auf Fett

    "

    Hühnereier und Eierzeugnisse 

    40 ng/g

    bezogen auf Fett

    "

    Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder

    1 ng/g

    bezogen auf Frischgewicht

    "

    Leber von Rindern, Geflügel und Schweinen und ihre Verarbeitungserzeugnisse

    3 ng/g

    bezogen auf Frischgewicht

    "

    Leber von Schafen und ihre Verarbeitungserzeug­nisse

    3 ng/g

    bezogen auf Frischgewicht

    "

    Muskelfleisch von Fisch und Fischereierzeugnissen sowie ihre Verarbeitungserzeugnisse

    75 ng/g

    übrige; bezogen auf Frischgewicht; Krebstiere: Höchstgehalt gilt für das Muskelfleisch der Extremitäten und des Hinterleibes. Krabben und krabbenartige Krebstiere (Brachyura und Anomura): Höchstgehalt gilt für das Muskelfleisch der Extremitäten.

    "

    Muskelfleisch von wild gefangenem Dornhai sowie dessen Erzeugnisse

    200 ng/g

    bezogen auf Frischgewicht

    "

    Muskelfleisch von Wildaal (Anguilla anguilla) sowie dessen Erzeugnisse

    300 ng/g

    bezogen auf Frischgewicht

    "

    Öle von Meerestieren, wie Fischkörperöl, Fischleberöl und Öle anderer mariner Organismen, die zum menschlichen Verzehr bestimmt sind

    200 ng/g

    bezogen auf Fett

    "

    pflanzliche Öle und Fette

    40 ng/g

    bezogen auf Fett

    "

    Rohmilch und Milcherzeugnisse

    40 ng/g

    bezogen auf Fett; einschliesslich Butterfett

    Anhang 620

    20 Bereinigt durch Berichtigung vom 12. Nov. 2019 (AS 2019 3527).

    (Art. 2 Abs. 3 Bst. f, 4 Abs. 4, 5 Abs. 1 und 2 sowie 7 Abs. 1 )

    Höchstgehalte für polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe in Lebensmitteln

    Teil A: Erläuterungen

    1 Die Höchstgehalte gelten für den essbaren Teil der Lebensmittel, soweit nichts anderes bestimmt ist.

    2 Bei Produkten in Konservendosen wird die Analyse für den gesamten Konserveninhalt durchgeführt.

    3 Unter wärmebehandeltem Fleisch und wärmebehandelten Fleischerzeugnissen sind Fleisch und Fleischerzeugnisse zu verstehen, die einer Wärmebehandlung unterzogen wurden, die zur Bildung von polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen führen kann, d. h. lediglich Grillen.

    4 Sofern der gesamte Fisch zum Verzehr bestimmt ist, gelten die Höchstgehalte für den gesamten Fisch.

    5 Bei Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, Säuglingsmilchnahrung und Folgemilch, Getreidebeikost und anderer Beikost für Säuglinge und Kleinkinder sowie bei diätetischen Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke, die eigens für Säuglinge bestimmt sind, beziehen sich die Höchstgehalte auf das im Handel erhältliche Erzeugnis.

    Teil B: Tabelle

    1

    2

    3

    4

    Stoff

    Lebensmittel

    Höchstgehalt (µg/kg)

    Bemerkungen

    Benzo(a)pyren

    Bananenchips

    2

    "

    diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die eigens für Säuglinge bestimmt sind

    1

    "

    Fleisch und Fleischerzeugnisse

    5

    wärmebehandelt; für den Verkauf an den Konsumenten oder der Konsumentin

    "

    "

    2

    geräuchert

    "

    Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder

    1

    "

    Gewürze

    10

    getrocknet; ausgenommen Kardamom und geräucherter Capsicum spp.

    "

    Krabben und krabbenartige Krebstiere (Brachyura und Anomura)

    2

    geräuchert; Höchstgehalt gilt für das Muskelfleisch der Extremitäten

    "

    Krebstiere

    2

    geräuchert; Höchstgehalt gilt für Muskelfleisch der Extremitäten und des Hinterleibes

    "

    Kakaobohnen und daraus hergestellte Erzeugnisse

    5

    ausgenommen Kakaofasern und aus Kakaofasern hergestellte Erzeugnisse, die als Lebensmittelzutat verwendet werden sollen; bezogen auf Fett

    "

    Kakaofasern und aus Kakaofasern hergestellte Erzeugnisse, die als Lebensmittelzutat verwendet werden sollen

    3

    "

    Kokosnussöl

    2

    für den unmittelbaren menschlichen Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmtes

    "

    Kräuter

    10

    getrocknet

    "

    Muscheln

    6

    geräuchert

    "

    "

    5

    frisch, gekühlt oder gefroren

    "

    Muskelfleisch von Fischen und Fischereierzeugnissen

    2

    ausgenommen Sprotten, Sprotten in Konservendosen, Muscheln; geräuchert

    "

    Nahrungsergänzungsmittel, die pflanzliche Stoffe enthalten

    10

    ausgenommen Nahrungsergänzungsmittel, die pflanzliche Öle enthalten; einschliesslich Nahrungsergänzungsmittel, die Propolis, Gelée Royale oder Spirulina enthalten sowie Zubereitungen daraus; die Höchstgehalte gelten für Nahrungsergänzungsmittel wie sie im Handel erhältlich sind

    "

    Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung

    1

    einschliesslich Säuglingsmilchnahrung und Folgemilch

    "

    Sprotten (Sprattus sprattus)

    5

    einschliesslich Sprotten in Konservendosen; geräuchert

    "

    zum unmittelbaren menschlichen Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmte Öle und Fette

    2

    ausgenommen Kakaobutter und Kokosnussöl

    Summe von Benzo(a)pyren, Benz(a)anthracen, Benzo(b) fluoranthen und Chrysen

    Bananenchips

    20

    "

    diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die eigens für Säuglinge bestimmt sind

    1

    "

    Fleisch und Fleischerzeugnisse

    30

    wärmebehandelt; für den Verkauf an den Konsumenten oder der Konsumentin

    "

    "

    12

    geräuchert

    "

    Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder

    1

    "

    Gewürze

    50

    getrocknet; ausgenommen Kardamom und geräucherter Capsicum spp.

    "

    Krabben und krabbenartige Krebstiere (Brachyura und Anomura)

    12

    geräuchert; Höchstgehalt gilt für das Muskelfleisch der Extremitäten

    "

    Krebstiere

    12

    geräuchert; Höchstgehalt gilt für Muskelfleisch der Extremitäten und des Hinterleibes

    "

    Kakaobohnen und daraus hergestellt Erzeugnisse

    30

    ausgenommen Kakaofasern und aus Kakaofasern hergestellte Erzeugnisse, die als Lebensmittelzutat verwendet werden sollen; bezogen auf Fett

    "

    Kakaofasern und aus Kakaofasern hergestellte Erzeugnisse, die als Lebensmittelzutat verwendet werden sollen

    15

    "

    Kokosnussöl

    20

    für den unmittelbaren menschlichen Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmtes

    "

    Kräuter

    50

    getrocknet

    "

    Muscheln

    35

    geräuchert

    "

    "

    30

    frisch, gekühlt oder gefroren

    "

    Muskelfleisch von Fischen und Fischereierzeugnissen

    12

    ausgenommen Sprotten, Sprotten in Konservendosen, Muscheln; geräuchert

    "

    Nahrungsergänzungsmittel, die pflanzliche Stoffe enthalten

    50

    ausgenommen Nahrungsergänzungsmittel, die pflanzliche Öle enthalten; einschliesslich Nahrungsergänzungsmittel, die Propolis, Gelée Royale oder Spirulina enthalten sowie Zubereitungen daraus; die Höchstgehalte gelten für Nahrungsergänzungsmittel wie sie im Handel erhältlich sind

    "

    Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung

    1

    einschliesslich Säuglingsmilchnahrung und Folgemilch

    "

    Sprotten (Sprattus sprattus)

    30

    einschliesslich Sprotten in Konservendosen; geräuchert

    "

    zum unmittelbaren menschlichen Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmte Öle und Fette

    10

    ausgenommen Kakaobutter und Kokosnussöl

    Anhang 7

    (Art. 2 Abs. 3 Bst. g, 4 Abs. 4, 5 Abs. 1 und 2 sowie 7 Abs. 1)

    Höchstgehalte für Melamin und seine strukturverwandten Verbindungen in Lebensmitteln

    Teil A: Erläuterungen

    1 Die Höchstgehalte gelten für den essbaren Teil der Lebensmittel, soweit nichts anderes bestimmt ist.

    Teil B: Tabelle

    1

    2

    3

    4

    Stoff

    Lebensmittel

    Höchstgehalt (mg/kg)

    Bemerkungen

    Melamin

    Lebensmittel allgemein

    2,5

    ausgenommen Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung; die Höchstgehalte gelten nicht für Lebensmittel, bei denen der über 2,5 mg/kg liegende Melamingehalt nachweislich durch die zugelassene Verwendung von Cyromazin als Insektizid entsteht; der Melamingehalt darf den Cyromazingehalt nicht übersteigen

    "

    Säuglingsnahrung und Folgenahrung, pulverförmig

    1

    die Höchstgehalte gelten nicht für Lebensmittel, bei denen der über 2,5 mg/kg liegende Melamingehalt nachweislich durch die zugelassene Verwendung von Cyromazin als Insektizid entsteht; der Melamingehalt darf den Cyromazingehalt nicht übersteigen

    Anhang 821

    21 Bereinigt gemäss Ziff. III der V des BLV vom 12. März 2018 (AS 2018 1539) und Ziff. II Abs. 1 der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2317).

    (Art. 2 Abs. 3 Bst. h, 4 Abs. 4, 5 Abs. 1 und 2 sowie 7 Abs. 1)

    Höchstgehalte für pflanzeneigene Toxine

    Teil A: Erläuterungen

    1 Die Höchstgehalte gelten für den essbaren Teil der Lebensmittel, soweit nichts anderes bestimmt ist.

    Teil B: Tabelle

    1

    2

    3

    4

    Stoff

    Lebensmittel

    Höchstgehalt

    Bemerkungen

    Atropin

    Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder, die Hirse, Sorghum, Buchweizen oder daraus gewonnene Erzeugnisse enthalten

    1 µg/kg

    bezogen auf das im Handel erhältliche Erzeugnis

    Blausäure, ein­schliesslich in Blausäureglycosiden gebundene Blausäure

    Aprikosenkerne

    20 mg/kg

    unverarbeitet ganz, gerieben, gemahlen, geknackt oder gehackt, die für den Endverbraucher in Verkehr gebracht werden

    Erucasäure

    Lebensmittel mit zugesetzten pflanzlichen Ölen und Fetten

    50 g/kg

    ausgenommen Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung; der Höchstgehalt bezieht sich auf den Gehalt an Erucasäure, bezogen auf den Gesamtgehalt an Fettsäuren in der Fettphase von Lebensmitteln

    "

    pflanzliche Öle und Fette

    50 g/kg

    der Höchstgehalt bezieht sich auf den Gehalt an Erucasäure, bezogen auf den Gesamtgehalt an Fettsäuren in der Fettphase von Lebensmitteln

    "

    Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung

    10 g/kg

    der Höchstgehalt bezieht sich auf den Gehalt an Erucasäure, bezogen auf den Gesamtgehalt an Fettsäuren in der Fettphase von Lebensmitteln

    Scopolamin

    Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder, die Hirse, Sorghum, Buchweizen oder daraus gewonnene Erzeugnisse enthalten

    1 µg/kg

    bezogen auf das im Handel erhältliche Erzeugnis

    Anhang 922

    22 Bereinigt gemäss Ziff. III der V des BLV vom 12. März 2018 (AS 2018 1539) und Ziff. II Abs. 1 der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2317).

    (Art. 2 Abs. 3 Bst. i, 4 Abs. 4, 5 Abs. 1 und 2 sowie 7 Abs. 1)

    Höchstgehalte für weitere Kontaminanten in Lebensmitteln

    Teil A: Erläuterungen

    1 Die Höchstgehalte gelten für den essbaren Teil der Lebensmittel, soweit nichts anderes bestimmt ist.

    2 Sofern der gesamte Fisch zum Verzehr bestimmt ist, gelten die Höchstgehalte für den gesamten Fisch.

    3 nd = nicht nachweisbar

    Teil B: Tabelle

    1

    2

    3

    4

    Stoff

    Lebensmittel

    Höchstgehalt

    Bemerkungen

    weitere mikrobielle Toxine

    Amnesie hervorrufende Algentoxine (ASP, amnesic shellfish poison)

    Muscheln

    siehe Domoinsäure

    Azaspirosäuren

    "

    160 µg/kg

    als Azaspirosäuren-Äquivalente

    Botulinum-Toxin

    Lebensmittel allgemein

    nd

    empfindlichste Methode

    Dinophysistoxine

    Muscheln

    siehe Okadainsäure

    Domoinsäure

    "

    20 mg/kg

    Lähmungen hervorrufende Algentoxine (PSP, paralytic shellfish poison)

    "

    800 µg/kg

    Summe

    Okadainsäure

    "

    160 µg/kg

    Okadainsäure, Dinophysistoxine und Pectenotoxine insgesamt, als Okadain­säure-Äquivalente

    Pectenotoxine

    "

    siehe Okadainsäure

    Saxitoxin

    "

    siehe Lähmungen hervorrufende Algentoxine

    Yessotoxine

    "

    3500 µg/kg

    als Yessotoxin-Äquivalente

    Kontaminanten aus der Herstellung von Gelatine und Kollagen

    Schwefeldioxid (SO2)

    Gelatine

    50 mg/kg

    "

    Kollagen

    50 mg/kg

    Wasserstoffperoxid (H2O2)

    Gelatine

    10 mg/kg

    "

    Kollagen

    10 mg/kg

    Kontaminanten aus der Herstellung von alkoholischen Getränken

    Ethylcarbamat

    Spirituosen

    1 mg/l

    gilt nicht für Spirituosen die vor 2003 erzeugt wurden (Datum der Destillation)

    Hydrogencyanid

    Brand aus Steinobsttrester

    70 mg/l

    bezogen auf reinen Alkohol; gesamt als HCN

    "

    Steinobstbrände

    70 mg/l

    "

    Methanol

    Apfelbrand

    1200 g/hl

    bezogen auf reinen Alkohol

    "

    Aprikosenbrand

    1200 g/hl

    "

    "

    Birnenbrand

    1200 g/hl

    ausgenommen Williamsbirnenbrand: bezogen auf reinen Alkohol

    "

    Brand aus Apfel- oder Birnenwein

    1000 g/hl

    einschliesslich Brand aus Apfel- und Birnenwein: bezogen auf reinen Alkohol

    "

    Brand aus Obsttrester

    1500 g/hl

    bezogen auf reinen Alkohol

    "

    Brandy oder Weinbrand

    200 g/hl

    "

    "

    Branntwein

    200 g/hl

    "

    "

    Brombeerbrand

    1200 g/hl

    "

    "

    Enzian

    1500 g/hl

    "

    "

    Himbeerbrand

    1200 g/hl

    "

    "

    Holunderbeerenbrand

    1350 g/hl

    "

    "

    Johannisbeerenbrand

    1350 g/hl

    aus roten und/oder schwarzen Johannisbeeren; bezogen auf reinen Alkohol

    "

    London Gin

    5 g/hl

    bezogen auf reinen Alkohol

    "

    Mirabellenbrand

    1200 g/hl

    "

    "

    Obst- oder Gemüsebrand

    1000 g/hl

    übrige; bezogen auf reinen Alkohol

    "

    Pfirsichbrand

    1200 g/hl

    bezogen auf reinen Alkohol

    "

    Pflaumenbrand

    1200 g/hl

    "

    "

    Quittenbrand

    1350 g/hl

    "

    "

    Spirituosen

    1000 g/hl

    übrige; bezogen auf reinen Alkohol

    "

    Tresterbrand oder Trester

    1000 g/hl

    bezogen auf reinen Alkohol

    "

    Vogelbeerenbrand

    1350 g/hl

    "

    "

    Wacholderbeerenbrand

    1350 g/hl

    "

    "

    Williamsbirnenbrand

    1350 g/hl

    "

    "

    Wodka

    10 g/hl

    "

    "

    Zwetschgenbrand

    1200 g/hl

    "

    Nitrosamine, flüchtige

    Bier

    0.5 µg/kg

    Summe

    Weitere pflanzliche Inhaltsstoffe

    Morphin

    Mohnsamen

    30 mg/kg

    berechnet als Base

    Tetrahydrocannabinol, Delta 9-

    alkoholfreie Getränke

    200 µg/kg

    Produkte mit Hanfbestandteilen; bezogen auf trinkfertige Zubereitung

    "

    alkoholhaltige Getränke

    200 µg/kg

    ausgenommen Spirituosen; Produkte mit Hanfbestandteilen

    "

    Back- und Dauerbackwaren

    2 mg/kg

    Produkte mit Hanfbestandteilen; bezogen auf Trockenmasse

    "

    Hanfsamen

    10 mg/kg

    bezogen auf Trockenmasse

    "

    Hanfsamenöl

    20 mg/kg

    "

    Kräuter- und Früchtetee

    200 µg/kg

    Produkte mit Hanfbestandteilen; bezogen auf trinkfertige Zubereitung, 15 g Pflanzen­teile pro kg Wasser, mit kochendem Wasser über­giessen und während 30 Minuten über 85 °C halten

    "

    pflanzliche Lebensmittel

    1 mg/kg

    übrige; Produkte mit Hanfbestandteilen; bezogen auf Trockenmasse

    "

    Spirituosen

    5 mg/l

    Produkte mit Hanfbestandteilen; bezogen auf reinen Alkohol

    "

    Teigwaren

    2 mg/kg

    Produkte mit Hanfbestandteilen; bezogen auf Trockenmasse

    Teil C: Methoden

    1 Werden Lebensmittel zur Kontrolle des Gehalts an weiteren mikrobiellen Toxinen untersucht, so sind die Anforderungen gemäss Anhang III der Verordnung (EU) 2074/200523 zu berücksichtigen.

    2 Werden Lebensmittel zur Kontrolle des Gehalts an Kontaminanten aus der Herstellung von Gelatine und Kollagen untersucht, so gelten die Anforderungen gemäss dem Europäischen Arzneibuch Pharmacopoea Europaea, 10. Ausgabe (Ph. Eur. 10), vom November 201824.

    23 Verordnung (EG) 2074/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften für bestimmte unter die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates fallende Erzeugnisse und für die in den Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen amtlichen Kontrollen, zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004, ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 27, zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2019/1139, ABl. L 180 vom 4.7.2019, S. 12.

    24 Die Pharmacopoea Europaea wird im Original vom Europarat herausgegeben. Die französische Originalausgabe kann beim Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL), Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, www.bundespublikationen.admin.ch, zu den in der Gebührenverordnung Publikationen vom 19. Nov. 2014 (GebV-Publ; SR 172.041.11) vorgesehenen Bedingungen bezogen werden. Bis zur Herausgabe der deutschen Fassung können einzelne Texte in deutscher Sprache als Druckfahne bei der Abteilung Pharmakopöe des Schweizerischen Heilmittelinstituts (Swissmedic) bezogen werden.

    Anhang 1025

    25 Bereinigt gemäss Ziff. II der V des BLV vom 12. März 2018 (AS 2018 1539), der Berichtigung vom 2. Okt. 2018 (AS 2018 3313) und Ziff. II Abs. 1 der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2317).

    (Art. 3, 4 Abs. 4, 5 Abs. 1 und 2 sowie 7 Abs. 1)

    Höchstgehalte für Radionuklide nach einem nuklearen Unfall oder einem anderen radiologischen Notfall

    Teil A: Erläuterungen

    1 Die Höchstgehalten beziehen sich, wenn in der Liste nicht anders angegeben, auf die gut gewaschenen oder gereinigten (Staub, Erde) verzehrbaren Anteile des Lebensmittels.

    2 Der Wert für konzentrierte Erzeugnisse und Trockenerzeugnisse wird auf der Grundlage des genussfertigen Erzeugnisses berechnet.

    3 Die Höchstkonzentrationen gelten für die jeweilige Radionuklidgruppe. Innerhalb der Nuklidgruppe gelten sie für die Summe der gemessenen Aktivitäten.

    4 Milcherzeugnisse sind Milch und Rahm sowie Milch und Rahm, eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssmitteln; ausgenommen Erzeugnisse, die Sojalecithin oder Emulgatoren einer grösseren Menge als 3 Gewichtshundertteile (GHT), bezogen auf die Trockenmasse, enthalten.

    5 Flüssige Lebensmittel sind Getränke, alkoholhaltige Getränke und Essig, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssmitteln.

    6 «Lebensmittel von geringerer Bedeutung» bezeichnet Lebensmittel von geringerer diätetischer Bedeutung, auf die nur ein geringfügiger Anteil des Lebensmittelverbrauchs der Bevölkerung entfällt. Dazu gehören Lebensmittel nach Teil B, Tabelle 1.

    Teil B: Tabelle 1:

    Lebensmittel von geringer Bedeutung

    Anis-, Sternanis-, Fenchel-, Koriander-, Kreuzkümmel- und Kümmelfrüchte; Wacholderbeeren

    Ätherische Öle (auch terpenfrei gemacht), einschliesslich «konkreter» oder «absoluter» Öle; Resinoide; extrahierte Oleoresine; Konzentrate ätherischer Öle in Fetten, nichtflüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen; destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen ätherischer Öle

    Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

    Gemüse, Obst, Hartschalenobst, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert)

    Gewürznelken, Mutternelken und Nelkenstiele

    Hefen, lebend oder nicht lebend; andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend; zubereitete Backtriebmittel in Pulverform

    Hopfen oder Blütenzapfen, frisch oder getrocknet, auch gemahlen, sonst zerkleinert oder in Form von Pellets; Lupulin

    Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze

    Kakaobohnen und Kakaobohnenbruch, roh oder geröstet

    Kakaomasse, auch entfettet

    Kakaoschalen, Kakaohäutchen und anderer Kakaoabfall

    Kapern, frisch oder gekühlt

    Kapern vorläufig haltbar gemacht, zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet

    Kaviar

    Kaviarersatz

    Knoblauch, frisch oder gekühlt

    Mate

    Mehl, Griess und Pulver von Sagomark und von Wurzeln oder Knollen von Maniok, Maranta und Salep, Topinambur, Süsskartoffeln und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke oder Inulin, Sagobaum

    Muskatnüsse, Muskatblüte, Amomen und Kardamomen

    Natürliche, auch synthetisch hergestellte Provitamine und Vitamine, einschliesslich natürlicher Konzentrate, und ihre hauptsächlich als Vitamine gebrauchten Derivate, auch untereinander gemischt, auch in Lösemitteln aller Art

    Pfeffer der Gattung «Piper»; Obst der Gattungen «Capsicum» oder «Pimenta», getrocknet oder gemahlen oder sonst zerkleinert

    Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert

    Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen, einschliesslich Wassermelonen, frisch, gefroren, getrocknet oder zum vorläufigen Haltbarmachen in Salzlake oder in Wasser mit einem Zusatz von Schwefeldioxid oder anderen Stoffen eingelegt

    Stärke von Maniok

    Trüffeln, frisch oder gekühlt

    Trüffeln, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet

    Trüffeln, ohne Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

    Vanille

    Wurzeln oder Knollen von Maniok, Maranta und Salep, Topinambur, Süsskartoffeln und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke oder Inulin, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch in Stücken oder in Form von Pellets; Mark des Sagobaums

    Zimt und Zimtblüten

    Teil C: Tabelle 2

    1

    2

    3

    4

    Radionuklid bzw. Radionuklidgruppe

    Lebensmittel

    Höchstgehalt (Bq/kg)

    Bemerkungen

    Iodisotope

    flüssige Lebensmittel

    500

    insbesondere I‑131

    "

    Lebensmittel allgemein

    2000

    übrige; insbesondere I‑131

    "

    Lebensmittel von geringer Bedeutung

    20 000

    insbesondere I‑131

    "

    Milcherzeugnisse

    500

    "

    "

    Säuglingsanfangs- und Folge­nahrung

    150

    "

    Plutoniumisotope und Transplutonium­elemente

    flüssige Lebensmittel

    20

    alpha-Teilchen emittierende, insbesondere Pu-239 und Am-241

    "

    Lebensmittel allgemein

    80

    übrige; alpha-Teilchen emittierende, insbesondere Pu-239 und Am-241

    "

    Lebensmittel von geringer Bedeutung

    800

    alpha-Teilchen emittierende, insbesondere Pu-239 und Am-241

    "

    Milcherzeugnisse

    20

    "

    "

    Säuglingsanfangs- und Folge­nahrung

    1

    "

    Strontiumisotope

    flüssige Lebensmittel

    125

    insbesondere Sr-90

    "

    Lebensmittel allgemein

    750

    übrige; insbesondere Sr-90

    "

    Lebensmittel von geringer Bedeutung

    7500

    insbesondere Sr-90

    "

    Milcherzeugnisse

    125

    "

    "

    Säuglingsanfangs- und Folge­nahrung

    75

    "

    Übrige Radionuklide mit einer Halbwertszeit von mehr als 10 Tagen ausser C-14, Tritium und K-40

    flüssige Lebensmittel

    1000

    insbesondere Cs-134 und Cs-137

    "

    Lebensmittel allgemein

    1250

    übrige; insbesondere Cs-134 und Cs-137

    "

    Lebensmittel von geringer Bedeutung

    12 500

    insbesondere Cs-134 und Cs-137

    "

    Milcherzeugnisse

    1'000

    "

    "

    Säuglingsanfangs- und Folge­nahrung

    400

    "

    Anhang 1126

    26 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2317).

    (Art. 5a Abs. 1, 5b Abs. 1 und 7 Abs. 1)

    Richtwerte für Kontaminanten zur Überprüfung der guten Verfahrenspraxis

    Teil A: Tabelle

    1

    2

    3

    4

    5

    Stoff

    Lebensmittel

    Lebensmittel-Zusatzinformation

    Richtwert (µg/kg)

    Bemerkungen

    Acrylamid

    Pommes frites

    500

    genussfertig

    "

    Kartoffelchips

    aus frischen Kartoffeln oder aus Kartoffelteig

    750

    "

    Crackers

    auf Kartoffelbasis

    750

    "

    Kartoffelerzeugnisse

    aus Kartoffelteig

    750

    übrige

    "

    Brot

    auf Weizenbasis

    50

    "

    Brot

    100

    ausgenommen Brot auf Weizenbasis

    "

    Frühstückscerealien

    auf Mais-, Hafer-, Dinkel-, Gerste- und Reisbasis

    150

    ausgenommen Porridge; das in der grössten Mengen enthaltene Getreide bestimmt die Kategorie

    "

    Frühstückscerealien

    auf Weizen- und Roggenbasis

    300

    ausgenommen Porridge; das in der grössten Mengen enthaltene Getreide bestimmt die Kategorie

    "

    Frühstückscerealien

    aus Kleie und Vollkorngetreide, gepuffte Körner

    300

    ausgenommen Porridge

    "

    Biscuits, Kekse und Waffeln

    350

    "

    Crackers

    400

    ausgenommen Cracker auf Kartoffelbasis

    "

    Knäckebrot

    350

    "

    Lebkuchen

    800

    "

    Ähnliche Erzeugnisse wie Biscuits, Kekse, Waffeln, Crackers, Knäckebrot und Lebkuchen

    300

    "

    Röstkaffee

    400

    "

    Kaffee-Extrakt

    850

    "

    Kaffee-Ersatzmittel

    aus Getreide

    500

    ausschliesslich aus Getreide

    "

    Kaffee-Ersatzmittel

    aus Zichorie

    4000

    "

    Kaffee-Ersatzmittel

    aus einer Mischung von Getreide und Zichorie

    für den Richtwert ist der relative Anteil der Zutaten zu berücksichtigen

    "

    Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder

    40

    ausgenommen Biscuits, Kekse und Zwieback für Säuglinge und Klein­kinder

    "

    Biscuits, Kekse und Zwieback für Säuglinge und Kleinkinder

    150

    Teil B: Methoden

    Die Lebensmittel sind zur Kontrolle des Gehalts an Acrylamid nach den Anforderungen gemäss Anhang III der Verordnung (EU) 2017/215827 zu untersuchen.

    27 Verordnung (EU) 2017/2158 der Kommission vom 20. November 2017 zur Festlegung von Minimierungsmassnahmen und Richtwerte für die Senkung des Acrylamidgehalts in Lebensmitteln, Fassung gemäss ABl. L 304 vom 21.11.2017, S. 24.

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