Art. 1 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für Lebensmittel, die in der Originalrezeptur die Zutat Sonnenblumenöl oder den Zusatzstoff Lecithin aus Sonnenblumenöl enthalten, wenn diese Zutat oder dieser Zusatzstoff belegbar infolge der Situation in der Ukraine nicht mehr verfügbar ist.
2 Sie gilt nicht für Lebensmittel, auf denen die Zutat Sonnenblumenöl durch Worte, Bilder oder grafische Darstellungen hervorgehoben wird.