817.022.18 Verordnung des EDI über Abweichungen von den Anforderungen an die Information über Lebensmittel wegen der Situation in der Ukraine
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    817.022.18

    Verordnung des EDI über Abweichungen von den Anforderungen an die Information über Lebensmittel wegen der Situation in der Ukraine

    vom 29. Juni 2022 (Stand am 15. Juli 2022)

    Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI),

    gestützt auf Artikel 12 Absätze 2bis und 3 Buchstabe c der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 20161,

    verordnet:

    Art. 1 Geltungsbereich

    1 Diese Verordnung gilt für Lebensmittel, die in der Originalrezeptur die Zutat Sonnenblumenöl oder den Zusatzstoff Lecithin aus Sonnenblumenöl enthalten, wenn diese Zutat oder dieser Zusatzstoff belegbar infolge der Situation in der Ukraine nicht mehr verfügbar ist.

    2 Sie gilt nicht für Lebensmittel, auf denen die Zutat Sonnenblumenöl durch Worte, Bilder oder grafische Darstellungen hervorgehoben wird.

    Art. 2 Kennzeichnung von Lebensmitteln

    1 Abweichungen von der Originalrezeptur bei der Zutat Sonnenblumenöl oder beim Zusatzstoff Lecithin aus Sonnenblumenöl können zum Zeitpunkt der Abgabe an die Konsumentinnen und Konsumenten wie folgt angegeben werden:

    a.
    Für die Klassen «raffinierte Öle pflanzlicher Herkunft» und «raffinierte Fette pflanzlicher Herkunft» nach Anhang 5 Teil A der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 20162 betreffend die Information über Lebensmittel (LIV) dürfen in der Liste mit den Angaben der speziellen pflanzlichen Herkunft mehrere Angaben gemacht werden, sofern mindestens eine dieser Angaben für ein Öl oder ein Fett steht, das im Enderzeugnis verwendet worden ist; unmittelbar danach muss die Wendung «abhängig von der Versorgungslage» folgen.
    b.
    Bei Lecithin darf eine Auswahl von Quellen von Lecithin angegeben werden, sofern mindestens eine davon im Enderzeugnis enthalten ist; unmittelbar danach muss die Wendung «abhängig von der Versorgungslage» folgen.
    c.
    Das Lebensmittel kann mit einem für die Konsumentinnen und Konsumenten leicht erkennbaren roten, runden Kleber im Hauptsichtfeld der Verpackung versehen werden mit der gut lesbaren Angabe, durch welches raffinierte pflanzliche Öl oder Fett das Sonnenblumenöl oder durch welchen Zusatzstoff Lecithin aus Sonnenblumenöl ersetzt wurde.
    d.
    Das Lebensmittel kann mit einem für die Konsumentinnen und Konsumenten leicht erkennbaren roten, runden Kleber im Hauptsichtfeld der Verpackung, versehen werden, auf dem gut lesbar der Hinweis «Korrekte Deklaration der Zutaten unter: ...» steht, gefolgt von einer Internetadresse, unter der leicht auffindbar darüber informiert wird, durch welches raffinierte pflanzliche Öl oder Fett das Sonnenblumenöl oder durch welchen Zusatzstoff Lecithin aus Sonnenblumenöl ersetzt wurde.

    2 Vorbehalten bleibt Artikel 11 LIV.

    Art. 3 Abverkauf der Bestände

    Lebensmittel, die bis am 31. Dezember 2023 nach dieser Verordnung gekennzeichnet wurden, dürfen noch bis zum Abbau der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.

    WICHTIGER HINWEIS

    Die auf dieser Website abrufbaren Gesetze und Dokumente sind keine amtlichen Veröffentlichungen. Massgebend sind allein die Veröffentlichungen durch die Bundeskanzlei. Siehe www.fedlex.admin.ch.

    In Bezug auf englische Sprachfassungen sei darauf hingewiesen, dass Englisch keine offizielle Amtssprache ist. Die englischen Übersetzungen der Erlasstexte dienen lediglich der generellen Information.

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