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    817.022.32

    Verordnung des EDI über den Zusatz von Vitaminen, Mineralstoffen und sonstigen Stoffen in Lebensmitteln

    (VZVM)

    vom 16. Dezember 2016 (Stand am 1. Juli 2023)

    Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI),

    gestützt auf die Art. 10 Abs. 4 Bst. a, 25 Absatz 2, 26 Absatz 3 und 36 Absätze 3 und 4 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 20161,

    verordnet:

    Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

    1 Diese Verordnung regelt den Zusatz und die Kennzeichnung von:

    a.
    Vitaminen, Mineralstoffen und sonstigen Stoffen mit ernährungsbezogener oder physiologischer Wirkung in Lebensmitteln;
    b.
    lebenden Bakterienkulturen in Lebensmitteln.

    2 Für die Verwendung von Vitaminen, Mineralstoffen und sonstigen Stoffen nach Absatz 1 als Zusatzstoffe gelten die Bestimmungen der Verordnung des EDI vom 25. November 20132 über die zulässigen Zusatzstoffe in Lebensmitteln.

    3 Diese Verordnung gilt nicht für:

    a.
    Nahrungsergänzungsmittel nach der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 20163 über Nahrungsergänzungsmittel;
    b.4
    Lebensmittel für Personen mit besonderem Ernährungsbedarf nach der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 20165 über Lebensmittel für Personen mit besonderem Ernährungsbedarf (VLBE).

    4 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen zu den einzelnen Lebensmitteln.

    2 SR 817.022.31

    3 SR 817.022.14

    4 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 31. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2022 337).

    5 SR 817.022.104

    Art. 2 Zusatz von Vitaminen, Mineralstoffen und sonstigen Stoffen

    1 Lebensmitteln dürfen Vitamine, Mineralstoffe und sonstige Stoffe zugesetzt werden:

    a.
    zur Erhaltung oder zur Verbesserung des Nährwerts;
    b.
    aus Gründen der Volksgesundheit.

    2 Zulässig ist der Zusatz von Vitaminen, Mineralstoffen und sonstige Stoffen:

    a.6
    nach Anhang 1;
    b.
    gemäss der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 20167 über neuartige Lebensmittel.

    2bis ...8

    3 Der Zusatz eines Stoffes nach Absatz 1 zu Lebensmitteln nach Anhang 3 ist verboten.

    4 Stoffe nach Anhang 4 dürfen Lebensmitteln nicht zugesetzt werden.

    5 Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) kann auf begründeten Antrag hin weitere Stoffe und Verbindungen in die Anhänge 1 und 2 aufnehmen. Im Antrag muss nachgewiesen werden, dass die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

    a.
    Die vorgeschlagene Menge ist gesundheitlich unbedenklich.
    b.
    Die Konsumentinnen und Konsumenten werden durch die Verwendung der Stoffe und Verbindungen nicht getäuscht.

    6 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2389).

    7 SR 817.022.2

    8 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020 (AS 2020 2389). Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 9. Juni 2023, mit Wirkung seit 1. Juli 2023 (AS 2023 292).

    Art. 3 Anforderungen an die Zusätze

    1 Es dürfen nur Vitamine, Mineralstoffe und sonstige Stoffe in für den menschlichen Körper bioverfügbarer Form zugesetzt werden.

    2 Zulässig sind die Verbindungen nach Anhang 5. Für die in Anhang 5 aufgeführten Stoffe gelten die spezifischen Reinheitskriterien, die im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 231/20129 für Zusatzstoffe festgelegt sind. Für die in Anhang 5 aufgeführten Stoffe, für die keine Reinheitskriterien festgelegt wurden, gelten die allgemein anerkannten Reinheitskriterien, die von internationalen Gremien, wie FAO/WHO und Internationale Pharmakopöen empfohlen werden.

    2bis …10

    3 Bei der Verwendung von lebenden Bakterienkulturen gelten die Anforderungen nach Anhang 6.

    9 Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission vom 9. März 2012 mit Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe, ABl. L 83 vom 22.3.2012, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2015/1739, ABl. 253 vom 30.9.2015, S. 3.

    10 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 31. Mai 2022 (AS 2022 337). Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 9. Juni 2023, mit Wirkung seit 1. Juli 2023 (AS 2023 292).

    Art. 411 Mindest- und Höchstmengen

    1 Der Zusatz von Vitaminen, Mineralstoffen oder sonstigen Stoffen muss so bemessen sein, dass eine signifikante Menge dieser Stoffe enthalten ist. Die Menge gilt als signifikant, wenn sie den Anforderungen von Anhang 10 Teil A Ziffer 2 der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 201612 betreffend die Information über Lebensmittel (LIV) entspricht.13

    2 Für den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen gelten pro Tagesration nach Anhang 7 die Höchstmengen nach Anhang 1.14

    3 Für den Zusatz sonstiger Stoffe mit ernährungsbezogener oder physiologischer Wirkung gelten pro Tagesration nach Anhang 7 die Höchstmengen nach Anhang 2.

    4 Damit Verluste an Vitaminen während der Lagerung ausgeglichen werden können, muss der Anfangsgehalt im Lebensmittel für jedes Vitamin so bemessen sein, dass zum Zeitpunkt der Abgabe an die Konsumentinnen und Konsumenten die deklarierte Menge an Vitaminen garantiert werden kann.

    5 Beim Zusatz von lebenden Bakterienkulturen müssen mindestens 108 KBE15 in der Tagesration nach Anhang 7 enthalten sein.

    11 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2389).

    12 SR 817.022.16

    13 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 9. Juni 2023, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 292).

    14 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 9. Juni 2023, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 292).

    15 KBE = koloniebildende Einheiten

    Art. 5 Zusätze zu Speisesalz

    1 Speisesalz dürfen Fluoride, Iodide oder Iodate zugesetzt werden, soweit dies aus Gründen der Volksgesundheit angezeigt ist.

    2 Speisesalz, dem Fluoride zugesetzt worden sind, muss pro Kilogramm Salz 250 mg Fluorid, berechnet als Fluor, enthalten.16

    3 Speisesalz, dem Iodide oder Iodate zugesetzt worden sind, muss pro Kilogramm Salz 20–40 mg Iodid oder Iodat, berechnet als Iod, enthalten.

    16 Die Berichtigung vom 9. Jan. 2023 betrifft nur den französiischen Text (AS 2023 7).

    Art. 6 Kennzeichnung

    1 Werden einem Lebensmittel lebende Bakterienkulturen zugesetzt, so muss im Verzeichnis der Zutaten und in der Sachbezeichnung wie folgt darauf hingewiesen werden:

    a.
    spezifische wissenschaftliche Nomenklatur nach den Vorgaben des International Committee on Systematics of Prokaryotes17; oder
    b.
    Angabe «mit Milchsäurebakterien».18

    2 Wird Speisesalz, Kochsalz oder Salz, das als solches abgegeben wird, iodiert oder fluoridiert, kann auf die Nährwertdeklaration nach Artikel 22 LIV19 verzichtet werden.

    3 Iodiertes Speisesalz, Kochsalz oder Salz muss als «iodiertes Speisesalz», «iodiertes Kochsalz», «iodiertes Salz» oder als «Speisesalz iodiert», «Kochsalz iodiert», «Salz iodiert» bezeichnet werden.

    4 Fluoridiertes Speisesalz, Kochsalz oder Salz muss als «fluoridiertes Speisesalz», «fluoridiertes Kochsalz», «fluoridiertes Salz» oder als «Speisesalz fluoridiert» «Kochsalz fluoridiert», «Salz fluoridiert» bezeichnet werden.

    5 Bei Speisesalz sind folgende Hinweise zulässig:

    a.
    bei iodiertem Speisesalz: «Genügende Iodversorgung verhindert Kropfbildung»;
    b.
    bei fluoridiertem Speisesalz: «Fluorid wirkt der Zahnkaries entgegen».

    17 ICSP; www.the-icsp.org

    18 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2389).

    19 SR 817.022.16

    Art. 7 Nachführung der Anhänge

    1 Das BLV passt die Anhänge dem Stand von Wissenschaft und Technik sowie dem Recht der wichtigsten Handelspartner der Schweiz an. Es berücksichtigt dabei insbesondere die Beurteilungen der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA20).

    2 Es kann Übergangsbestimmungen festlegen.

    20 EFSA = European Food Safety Authority

    Art. 8a22 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 27. Mai 2020

    Lebensmittel, die der Änderung vom 27. Mai 2020 nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 30. Juni 2022 nach bisherigem Recht eingeführt, hergestellt und gekennzeichnet und noch bis zum Abbau der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.

    22 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2389).

    Anhang 123

    23 Fassung gemäss Ziff. II Abs. 1 der V des EDI vom 27. Mai 2020 (AS 2020 2389). Bereinigt gemäss Ziff. II der V des EDI vom 9. Juni 2023, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 292).

    (Art. 2 Abs. 2 Bst. a und 5 sowie 4 Abs. 2)

    Vitamine und Mineralstoffe, die Lebensmitteln zugesetzt werden dürfen

    Stoff

    Höchstmenge pro Tagesration

    Verwendungsbedingungen

    1  Vitamine

    Vitamin A

    450 µg24 (entspricht 2.7 mg

    Beta-Carotin)

    Nur als Beta-Carotin

    Vitamin D

    23 µg

    Vitamin E

    68 mg

    Vitamin C

    250 mg

    Vitamin K

    24 µg

    Vitamin B1 oder Thiamin

    keine

    Vitamin B2 oder Riboflavin

    keine

    Niacin oder Vitamin PP

    200 mg

    Vitamin B6

    5 mg

    Folsäure

    250 µg

    Vitamin B12

    keine

    Biotin

    keine

    Pantothensäure

    keine

    2  Mineralstoffe

    Calcium

    250 mg

    700 mg

    Nur Ersatzprodukte für Milch und Milchprodukte

    Phosphor

    Nur als Begleition

    Eisen

    7 mg

    Magnesium

    250 mg

    Zink

    1.8 mg

    Iod

    200 µg

    Selen

    55 µg

    Kupfer

    0.5 mg

    Mangan

    1 mg

    Chrom

    62 µg

    Molybdän

    100 µg

    Chlorid

    Nur als Begleition

    Kalium

    750 mg

    24 Retinol-Äquivalente, Umrechnungsfaktor: Beta-Carotin = 6 × Retinol-Äquivalente

    Anhang 225

    25 Fassung gemäss Ziff. II Abs. 1 der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2389).

    (Art. 2 Abs. 2bis und 5 sowie 4 Abs. 3)

    Höchstmengen für den Zusatz von sonstigen Stoffen in Lebensmitteln

    Stoff

    Höchstmenge pro Tagesration

    Lactulose

    3.5 g

    Anhang 3

    (Art. 2 Abs. 3)

    Liste der Lebensmittel, denen keine Vitamine, Mineralstoffe oder sonstige Stoffe zugesetzt werden dürfen

    Folgenden Lebensmitteln dürfen keine Vitamine, Mineralstoffe oder bestimmte andere Stoffe zugesetzt werden:

    1.
    Nicht verarbeitete Lebensmittel insbesondere Obst, Gemüse, Fleisch, einschliesslich Geflügel sowie Fisch;
    2.
    Trinkwasser;
    3.
    Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 % vol.

    Anhang 426

    26 Fassung gemäss Ziff. II Abs. 1 der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2389).

    (Art. 2 Abs. 4)

    Stoffe, die Lebensmitteln nicht zugesetzt werden dürfen

    Folgende Stoffe dürfen Lebensmitteln nicht zugesetzt werden:

    1.
    Dimethylamylamin
    2.
    2,4-Dinitrophenol
    3.
    Melatonin
    4.
    Monascus purpureus

    Anhang 527

    27 Fassung gemäss Ziff. II Abs. 1 der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2389).

    (Art. 3 Abs. 2)

    Zulässige Verbindungen der Vitamine und der Mineralstoffe

    Nummer

    Bezeichnung

    1 Vitamine

    1.1 Vitamin A

    Beta-Carotin

    1.2 Vitamin D

    Vitamin D3 oder Cholecalciferol

    Vitamin D2 oder Ergocalciferol

    1.3 Vitamin E

    D-alpha-Tocopherol

    DL-alpha-Tocopherol

    D-alpha-Tocopherylacetat

    DL-alpha-Tocopherylacetat

    D-alpha-Tocopherylsäuresuccinat

    1.4 Vitamin C

    L-Ascorbinsäure

    Natrium-L-ascorbat

    Calcium-L-ascorbat

    Kalium-L-ascorbat

    L-Ascorbyl-6-palmitat

    1.5 Vitamin K

    Phylloquinon oder Phytomenadion

    Menachinon28

    1.6 Vitamin B1

    Thiaminhydrochlorid

    Thiaminmononitrat

    1.7 Vitamin B2

    Riboflavin

    Riboflavin-5’-phosphat-Natrium

    1.8 Niacin

    Nicotinamid

    1.9 Vitamin B6

    Pyridoxinhydrochlorid

    Pyridoxin-5’-phosphat

    Pyridoxindipalmitat

    1.10 Folsäure

    Pteroylglutaminsäure

    Calcium-L-methylfolat

    1.11 Vitamin B12

    Cyanocobalamin

    Hydroxocobalamin

    1.12 Biotin

    D-Biotin

    1.13 Pantothensäure

    Calcium-D-pantothenat

    Natrium-D-pantothenat

    D-Panthenol2

    28 Menachinon kommt in erster Linie als Menachinon-7 und in geringerem Masse als Menachinon-6 vor.

    2. Mineralstoffe

    2.1 Calcium

    Calciumcarbonat

    Calciumchlorid

    Calciumcitratmalat

    Calciumsalze der Zitronensäure

    Calciumgluconat

    Calciumglycerophosphat

    Calciumlaktat

    Calciumsalze der Orthophosphorsäure

    Calciumhydroxid

    Calciummalat

    Calciumoxid

    Calciumsulfat

    Calcium-Phosphoryl-Oligosaccharide

    Calciumhaltige Rotalgen oder Maerl29

    2.2 Eisen

    Eisenbisglycinat

    Eisencarbonat

    Eisencitrat

    Eisenammoniumcitrat

    Eisengluconat

    Eisenfumarat

    Eisennatriumdiphosphat

    Eisenlaktat

    Eisensulfat

    Eisen(II)-Ammoniumphosphat

    Eisen(III)-Natrium-EDTA

    Eisendiphosphat (Eisenpyrophosphat)

    Eisensaccharat

    elementares Eisen (elektrolytisch, carbonyl- oder wasserstoffreduziert)

    2.3 Magnesium

    Magnesiumacetat

    Magnesiumcarbonat

    Magnesiumchlorid

    Magnesiumsalze der Citronensäure

    Magnesiumgluconat

    Magnesiumgyceophosphat

    Magnesiumsalze der Orthophosphorsäure

    Magnesiumlaktat

    Magnesiumhydroxid

    Magnesiumoxid

    Magnesiumkaliumcitrat

    Magnesiumsulfat

    2.4 Zink

    Zinkacetat

    Zinkbisglycinat

    Zinkchlorid

    Zinkcitrat

    Zinkcarbonat

    Zinkgluconat

    Zinklaktat

    Zinkoxid

    Zinksulfat

    2.5 Iod

    Kaliumiodid

    Kaliumiodat

    Natriumiodid

    Natriumiodat

    2.6 Selen

    Selen-angereicherte Hefe30

    Natriumselenat

    Natriumhydrogenselenit

    Natriumselenit

    2.7 Kupfer

    Kupfercarbonat

    Kupfercitrat

    Kupfergluconat

    Kupfersulfat

    Kupfer-Lysinkomplex

    2.8 Mangan

    Mangancarbonat

    Manganchlorid

    Mangancitrat

    Mangangluconat

    Manganglycerophosphat

    Mangansulfat

    2.9 Chrom

    Chrom(III)-chlorid und sein Hexahydrat

    Chrom(III)-sulfat und sein Hexahydrat

    Chrompicolinat

    Chrom(III)-lactattrihydrat

    2.10 Molybdän

    Ammoniummolybdat (Molybdän [VI])

    Natriummolybdat (Molybdän [VI]

    2.11 Kalium

    Kaliumbicarbonat

    Kaliumcarbonat

    Kaliumchlorid

    Kaliumcitrat

    Kaliumgluconat

    Kaliumglycerophosphat

    Kaliumlactat

    Kaliumhydroxid

    Kaliumsalze der Orthophosphorsäure

    29 Die verkalkten Algen der Gattungen Lithothamnium corallioides und Phymatolithon calcareum oder Mischungen davon.

    30 Arten von Selenhefe, die in Gegenwart von Natriumselenit als Selenquelle in Kultur gewonnen werden und in handelsüblicher getrockneter Form nicht mehr als 2,mg Se/g enthalten. Die in der Hefe vorherrschende organische Selenart ist Selenmethionin (zwischen 60 und 85 % des im Produkt enthaltenen Selens). Der Gehalt an anderen organischen Selenverbindungen, einschliesslich Selencystein, darf 10 % des gesamten Selen-extraktes nicht überschreiten. Der Gehalt an anorganischem Selen darf üblicherweise 1 % des gesamten Selenextrakts nicht überschreiten.

    Anhang 6

    (Art. 3 Abs. 3)

    Anforderungen an lebende Bakterienkulturen

    1
    Lebende Bakterienkulturen, die in Lebensmitteln verwendet werden, müssen für Lebensmittelzwecke geeignet und gesundheitlich unbedenklich sein.
    2
    Es können lebende Zellen von Stämmen einer oder verschiedener Bakterienarten (Species) eingesetzt werden.
    3
    Diese müssen die folgenden Kriterien erfüllen:
    3.1
    Sie müssen vorzugsweise menschlichen Ursprungs sein und keine humanpathogenen Eigenschaften sowie keine übertragbaren Antibiotikaresistenzen aufweisen.
    3.2
    Sie müssen in einer international anerkannten Stammsammlung hinterlegt sein.
    3.3
    Species und Stamm müssen mit molekularbiologischen Methoden charakterisiert sein. Dies bedeutet:
    a.
    Species: DNA-DNA Hybridisierung oder 16SrRNA Sequenzanalyse;
    b.
    Stamm: International akzeptierte molekular-biologische Methode wie molekularbiologisches Fingerprintverfahren PFGE oder RAPD.

    Anhang 731

    31 Bereinigt gemäss Ziff. II der V des EDI vom 9. Juni 2023, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 292).

    (Art. 4 Abs. 2, 3 und 5)

    Tagesrationen

    Lebensmittel

    Tagesration in g32

    Milch und Milchgetränke aller Fettgehaltsstufen

    500

    Sauermilcharten

    250

    Käse, Käseerzeugnisse

    100

    Butter, Margarine, Minarine, Streichfette

      20

    Speiseöle und -fette

      30

    Hefeextrakte, Trockenhefe

      10

    Körnerfrüchte, Müllereiprodukte

    zum Trockengenuss wie Weizenkeime

      30

    für wasserhaltige Zubereitungen

    100

    Frühstücksgetränke (Trockenware)

      40

    Frühstückscerealien

      50

    Brot, Backwaren

    100

    Dauerbackwaren

    100

    Teigwaren (Trockenware)

    100

    Früchte und Gemüse, verarbeitet

    200

    Kartoffeln, verarbeitet

    150

    Fruchtsäfte und Gemüsesäfte

    250

    Zitronensaft

      30

    Limonaden, Eistee, Tafelgetränke, Energydrinks usw.

    500

    Energyshots

    100

    Konfitüren, Gelees, Brotaufstriche

      50

    Fleisch- und Fischwaren

    150

    Zuckerwaren

      25

    Tee, Kräuter- oder Früchtetee und ähnliche warme Getränke

    500

    32 Abweichungen sind möglich, wenn der Hersteller diese ernährungsphysiologisch begründen kann.

    Anhang 833

    33 Aufgehoben durch Ziff. II Abs. 3 der V des EDI vom 27. Mai 2020, mit Wirkung seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2389).

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