817.026.2 Verordnung des BLV über die Einfuhr von Lebensmitteln mit Ursprung oder Herkunft Japan
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    817.026.2

    Verordnung des BLV über die Einfuhr von Lebensmitteln mit Ursprung oder Herkunft Japan

    vom 28. Januar 2016 (Stand am 15. März 2022)

    Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV),

    gestützt auf Artikel 86 Absatz 2 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 20161 (LGV),2

    verordnet:

    1 SR 817.02

    2 Fassung gemäss Ziff. I der V des BLV vom 12. Nov. 2019, in Kraft seit 14. Nov. 2019 (AS 2019 3529).

    Art. 1 Geltungsbereich

    1 Diese Verordnung gilt für Lebensmittel mit Ursprung oder Herkunft Japan.

    2 Ausgenommen sind Lebensmittel, die vor dem 11. März 2011 geerntet oder verarbeitet wurden.

    3 Für die Einfuhr von Lebensmitteln tierischer Herkunft und von Lebensmitteln mit einem Anteil von Lebensmitteln tierischer Herkunft mit Ursprung oder Herkunft Japan gelten die besonderen Bestimmungen der Verordnung des EDI vom 18. November 20153 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten.

    Art. 24 Höchstwerte

    Lebensmittel nach Artikel 1 dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie die in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/15335 genannten Höchstwerte nicht überschreiten.

    4 Fassung gemäss Ziff. I der V des BLV vom 14. Febr. 2022, in Kraft seit 15. März 2022 (AS 2022 126).

    5 Durchführungsverordnung (EU) 2021/1533 der Kommission vom 17. September 2021 mit besonderen Bedingungen für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/6, ABl. L 330 vom 20. September 2021, S. 72.

    Art. 36 Amtliche Bescheinigung

    1 Lebensmittel nach Artikel 1, die im Anhang aufgeführt sind oder zu mehr als 50 Prozent aus solchen Erzeugnissen bestehen, dürfen nur in die Schweiz eingeführt werden, wenn sie von einer amtlichen Bescheinigung nach Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2021/15337 begleitet werden.

    2 Die amtliche Bescheinigung bestätigt, dass die Erzeugnisse den geltenden japanischen Rechtsvorschriften entsprechen und die in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1533 genannten Höchstwerte nicht überschreiten.

    3 Sie muss gemäss den Anweisungen nach Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1533 ausgefüllt werden.

    4 Sie muss auf Deutsch, Französisch, Italienisch oder Englisch abgefasst sein.

    5 Sie muss unterzeichnet sein von einer bevollmächtigten Vertreterin oder einem bevollmächtigten Vertreter:

    a.
    der zuständigen japanischen Behörde; oder
    b.
    einer Stelle, die von der zuständigen japanischen Behörde bevollmächtigt ist und unter der Aufsicht und Kontrolle dieser Behörde steht.

    6 Ist der amtlichen Bescheinigung ein Analysebericht nach Artikel 4 beizulegen, so muss eine nach Absatz 5 Buchstabe a bevollmächtigte Person bestätigen, dass der Gehalt an den Radionukliden Caesium-134 und Caesium-137 die Höchstwerte nach Artikel 2 nicht überschreitet.

    6 Fassung gemäss Ziff. I der V des BLV vom 14. Febr. 2022, in Kraft seit 15. März 2022 (AS 2022 126).

    7 Siehe Fussnote zu Art. 2.

    Art. 4 Analysebericht

    Bei Lebensmitteln nach dem Anhang dieser Verordnung ist der amtlichen Bescheinigung8 ein Analysebericht über die Gehalte an den Radionukliden Caesium-134 und Caesium-137 beizufügen.

    8 Ausdruck gemäss Ziff. I der V des BLV vom 14. Febr. 2022, in Kraft seit 15. März 2022 (AS 2022 126). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

    Art. 5 Codierung der Sendung

    1 Jede Sendung eines Lebensmittels nach Artikel 3 Absatz 1 muss mit einem identifizierenden Code gekennzeichnet sein.

    2 Der Code ist auf die amtliche Bescheinigung und gegebenenfalls auf den zusammenfassenden Bericht mit den Ergebnissen der Probenahme und der Analyse zu übertragen.

    Art. 7 Kontrolltätigkeiten bei der Einfuhr und Freigabe einer Sendung

    1 Die amtlichen Kontrollen bei der Einfuhr umfassen:

    a.
    bei allen Sendungen gemäss Artikel 3 Absatz 1 eine Dokumentenprüfung;
    b.
    stichprobenartige Warenuntersuchungen und Nämlichkeitskontrollen, einschliesslich Laboranalysen zum Nachweis von Caesium-134 und Caesium-137.

    2 Zuständig für die Freigabe einer Sendung ist:

    a.
    das Zollamt, wenn nur eine systematische Dokumentenprüfung durchgeführt wurde und das Lebensmittelunternehmen, seine Vertreterin oder sein Vertreter dem Zollamt alle in dieser Verordnung verlangten Dokumente vorgelegt hat;
    b.
    das kantonale Vollzugsorgan, wenn zusätzlich zur systematischen Dokumentenprüfung stichprobenartige Warenuntersuchungen und Nämlichkeitsprüfungen nach Absatz 1 Buchstabe b vorgenommen wurden; es gibt die Sendung frei, wenn die Warenuntersuchung ergeben hat, dass der Gehalt an den Radionukliden Caesium-134 und Caesium-137 die in Artikel 2 genannten Höchstwerte nicht überschreitet.
    Art. 89 Gebühren

    Die Gebühren für die Warenuntersuchungen richten sich nach den Artikeln 108112 der Verordnung vom 16. Dezember 201610 über den Vollzug der Lebensmittel­gesetzgebung.

    9 Fassung gemäss Ziff. I der V des BLV vom 12. Nov. 2019, in Kraft seit 14. Nov. 2019 (AS 2019 3529).

    10 SR 817.042

    Art. 9 Übergangsbestimmung

    Lebensmittel nach Artikel 1 dürfen nach bisherigem Recht eingeführt werden, wenn sie:

    a.
    Japan vor dem 1. Februar 2016 verlassen haben; oder
    b.
    von einer nach bisherigem Recht ausgestellten Erklärung begleitet werden, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung verfasst worden ist.
    Art. 9a11 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 29. November 2017

    Lebensmittel nach Artikel 1 dürfen nach bisherigem Recht eingeführt werden, wenn sie:

    a.
    Japan vor dem 1. Dezember 2017 verlassen haben; oder
    b.
    von einer nach bisherigem Recht ausgestellten Erklärung begleitet werden, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung verfasst worden ist.

    11 Eingefügt durch Ziff. I der V des BLV vom 29. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Dez. 2017 (AS 2017 6513).

    Art. 9b12 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 12. November 2019

    Lebensmittel nach Artikel 1 dürfen nach bisherigem Recht eingeführt werden, wenn sie:

    a.
    Japan vor dem 14. November 2019 verlassen haben; oder
    b.
    von einer nach bisherigem Recht ausgestellten Erklärung begleitet werden, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung verfasst worden ist.

    12 Eingefügt durch Ziff. I der V des BLV vom 12. Nov. 2019, in Kraft seit 14. Nov. 2019 (AS 2019 3529).

    Art. 9c13 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 14. Februar 2022

    Lebensmittel nach Artikel 1 dürfen nach bisherigem Recht eingeführt werden, wenn sie:

    a.
    Japan vor dem 15. März 2022 verlassen haben; oder
    b.
    von einer nach bisherigem Recht ausgestellten Erklärung begleitet werden, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung verfasst worden ist.

    13 Eingefügt durch Ziff. I der V des BLV vom 14. Febr. 2022, in Kraft seit 15. März 2022 (AS 2022 126).

    Anhang15

    15 Fassung gemäss Ziff. II der V des BLV vom 14. Febr. 2022, in Kraft seit 15. März 2022 (AS 2022 126).

    (Art. 3 Abs. 1 und Art. 4)

    Lebensmittel, denen vor der Ausfuhr in die Schweiz Proben zur Untersuchung auf Caesium-134 und Caesium-137 zu entnehmen sind

    a) Präfektur Fukushima

    Zolltarifnummer

    Warenbezeichnung

    ex 0709.5100/5900

    ex 0710.8090

    ex 0711.5100/5900

    ex 0712.3100/3200/3300/3400/

    3900

    ex 2003.1000/9010/9090

    ex 2005.9911/9941

    Wilde Pilze und deren Verarbeitungserzeugnisse

    ex 0302

    ex 0303

    ex 0304

    ex 0305

    ex 0308

    ex 0309

    ex 1504 10

    ex 1504 20

    ex 1604

    Fisch und Fischereierzeugnisse, ausgenommen:

    Japanische Seriola (Seriola quinqueradiata) und Australische Gelbschwanzmakrele (Seriola lalandi)
    Bernsteinfisch (Seriola dumerili)
    Japanische Goldbrasse (Pagrus major)
    Neuseeländische Stachelmakrele (Pseudocaranx dentex)
    Nordpazifischer Blauflossen-Thunfisch (Thunnus orien­talis)
    Japanische Makrele (Scomber japonicus)

    ex 0709.9999

    ex 0710.8090

    ex 0711.9090

    ex 0712.9081/9089

    Wilder Adlerfarn (Pteridium aquilinum) und deren Verarbeitungserzeugnisse

    ex 0709.9999

    ex 0710.8090

    ex 0711.9090

    ex 0712.9081/9089

    Koshiabura (Schössling des Eleuterococcus sciadophylloides) und dessen Verarbeitungserzeugnisse

    ex 0813.4092/4099

    ex 0813.5081/5099

    Getrocknete (japanische) Dattelpflaumen (Diospyros sp.) und deren Verarbeitungserzeugnisse

    b) Präfektur Miyagi

    Zolltarifnummer

    Warenbezeichnung

    ex 0709.5100/5900

    ex 0710.8090

    ex 0711.5100/5900

    ex 0712.3100/3200/3300/3400/

    3900

    ex 2003.1000/9010/9090

    ex 2005.9911/9941

    Wilde Pilze und deren Verarbeitungserzeugnisse

    ex 0709.9999

    ex 0710.8090

    ex 0711.9090

    ex 0712.9081/9089

    ex 2004.9018/9049

    ex 2005.9110/9190

    Bambusschösslinge (Phyllostacys pubescens) und deren Verarbeitungserzeugnisse

    ex 0709.9999

    ex 0710.8090

    ex 0711.9090

    ex 0712.9081/9089

    Wilder Adlerfarn (Pteridium aquilinum) und dessen Verarbeitungserzeugnisse

    ex 0709.9999

    ex 0710.8090

    ex 0711.9090

    ex 0712.9081/9089

    Koshiabura (Schössling des Eleuterococcus sciadophylloides) und dessen Verarbeitungserzeugnisse

    ex 0709.9999

    ex 0710.8090

    ex 0711.9090

    ex 0712.9081/9089

    Japanischer Königsfarn (Osmunda japonica) und dessen Verarbeitungserzeugnisse

    c) Präfektur Gunma

    Zolltarifnummer

    Warenbezeichnung

    ex 0302

    ex 0303

    ex 0304

    ex 0305

    ex 0308

    ex 0309

    ex 1504 10

    ex 1504 20

    ex 1604

    Fisch und Fischereierzeugnisse, ausgenommen:

    Japanische Seriola (Seriola quinqueradiata) und Australische Gelbschwanzmakrele (Seriola lalandi)
    Bernsteinfisch (Seriola dumerili)
    Japanische Goldbrasse (Pagrus major)
    Neuseeländische Stachelmakrele (Pseudocaranx dentex),
    Nordpazifischer Blauflossen-Thunfisch (Thunnus orien­talis)
    Japanische Makrele (Scomber japonicus)

    ex 0709.9999

    ex 0710.8090

    ex 0711.9090

    ex 0712.9081/9089

    Koshiabura (Schössling des Eleuterococcus sciadophylloides) und dessen Verarbeitungserzeugnisse

    d) Präfekturen Yamanashi, Yamagata und Shizuoka

    Zolltarifnummer

    Warenbezeichnung

    ex 0709.5100/5900

    ex 0710.8090

    ex 0711.5100/5900

    ex 0712.3100/3200/3300/3400/

    3900

    ex 2003.1000/9010/9090

    ex 2005.9911/9941

    Wilde Pilze und deren Verarbeitungserzeugnisse

    e) Präfekturen Ibaraki, Nagano und Niigata

    Zolltarifnummer

    Warenbezeichnung

    ex 0709.5100/5900

    ex 0710.8090

    ex 0711.5100/5900

    ex 0712.3100/3200/3300/3400/

    3900

    ex 2003.1000/9010/9090

    ex 2005.9911/9941

    Wilde Pilze und deren Verarbeitungserzeugnisse

    ex 0709.9999

    ex 0710.8090

    ex 0711.9090

    ex 0712.9081/9089

    Koshiabura (Schössling des Eleuterococcus sciadophylloides) und dessen Verarbeitungserzeugnisse

    f) Zusammengesetzte Erzeugnisse, die zu mehr als 50 Prozent aus den unter den Buchstaben a–e dieses Anhangs genannten Erzeugnissen bestehen

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