817.451 Verordnung über die Lebensmittel-Selbstkontrolle in der Armee und ihre Überprüfung
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    817.451

    Verordnung über die Lebensmittel-Selbstkontrolle in der Armee und ihre Überprüfung

    vom 22. Januar 1998 (Stand am 3. März 1998)

    Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport,

    gestützt auf Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung vom 8. Dezember 19971 über die Lebensmittelkontrolle in der Armee,

    verordnet:

    Art. 3 Überprüfungsorgane

    1 Die Überprüfung der Lebensmittel-Selbstkontrolle obliegt grundsätzlich dem Lebensmittelhygieneinspektorat der Armee (LIA).

    2 In Truppenkörpern und Schulen mit Veterinäroffizieren (Vet Of) überprüfen diese die Lebensmittel-Selbstkontrolle.

    3 In Schulen ohne Vet Of überprüfen auf den Waffenplätzen die Vertrauenspersonen des Bundesamtes für Betriebe des Heeres die Lebensmittel-Selbstkontrolle.

    4 Vet Of und Vertrauenspersonen des Bundesamtes für Betriebe des Heeres können auf Anfrage durch das LIA unterstützt werden.

    5 Der Chef des Vet D A und der Chef Lebensmittelhygiene des Vet D A gelten ebenfalls als Überprüfungsorgane.

    Art. 4 Unterstellung und Zuweisung

    1 Die Überprüfungsorgane nach Artikel 3 Absätze 1–3 unterstehen fachtechnisch dem Chef des Vet D A.

    2 Bei mehrtägigen Dienstleistungen kann ein Überprüfungsorgan für Unterkunft und Verpflegung einer Formation zugewiesen werden.

    Art. 5 Zutrittsrecht

    1 Die Überprüfungsorgane haben jederzeit und uneingeschränkt Zugang zu allen Truppenküchen und den dazugehörenden Räumen unter Beachtung der Anweisun­gen der wachthabenden Mannschaft.

    2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über den Schutz militärischer Anlagen so­wie über den Schutz militärischer Informationen.

    Art. 6 Massnahmen

    1 Die Überprüfungsorgane können insbesondere folgende Massnahmen anordnen:

    a.
    Verwertung von Lebensmitteln mit Auflagen;
    b.
    Beseitigung oder Beschlagnahmung von Lebensmitteln und Gegenständen;
    c.
    Verbot der Benützung von Gegenständen;
    d.
    Verbot der Verarbeitung und Abgabe von bestimmten Lebensmitteln;
    e.
    Beseitigung der Mängel in den hygienischen Verhältnissen.

    2 Der Chef des Vet D A kann zudem die Benützung von Küchen und Einrichtungen verbieten.

    Art. 7 Belegung

    1 Der Vet D A informiert die Untergruppe Ausbildungsführung über hygienische Zustände und allfällige Benützungsverbote von Küchen und Einrichtungen.

    2 Die Truppe berücksichtigt bei der Belegung von Unterkünften den Zustand der Küchen und Einrichtungen.

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