Art. 1
1 Das Zeichen des roten Kreuzes auf weissem Grunde und die Worte «Rotes Kreuz» oder «Genfer Kreuz» dürfen, abgesehen von den in den nachfolgenden Artikeln erwähnten Fällen, sowohl in Friedens- als in Kriegszeiten nur verwendet werden, um das Personal und Material zu kennzeichnen, welche geschützt sind durch
- a.
- das Genfer Abkommen vom 12. August 19495 zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde;
- b.
- das Genfer Abkommen vom 12. August 19496 zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der bewaffneten Kräfte zur See,
nämlich das Personal, die Formationen, die Transporte, die Anstalten und das Material des Sanitätsdienstes der Armee mit Einschluss der freiwilligen Sanitätshilfe des Schweizerischen Roten Kreuzes, sowie die den bewaffneten Kräften zugeteilten Feldprediger.
2 Das Schutzzeichen des dritten Zusatzprotokolls vom 8. Dezember 20057 zu den Genfer Abkommen darf anstelle des Zeichens nach Absatz 1 und unter den gleichen Voraussetzungen vorübergehend verwendet werden, wenn:
- a.
- dies den Schutz des damit gekennzeichneten Personals, der Formationen, der Transporte, der Anstalten und des Materials des Sanitätsdienstes der Armee sowie der den bewaffneten Kräften zugeteilten Armeeseelsorger erhöht; und
- b.
- der Bundesrat die Verwendung bewilligt.8
8 Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 2 des BB vom 24. März 2006 über die Genehmigung und die Umsetzung des Dritten Zusatzprotokolls vom 8. Dez. 2005 zu den Genfer Abk. von 1949 über die Annahme eines zusätzlichen Schutzzeichens, in Kraft seit 1. Febr. 2007 (AS 2007 185 188; BBl 2006 1929).