Art. 1
1 Es ist untersagt, ohne ausdrückliche Ermächtigung des Generalsekretärs der Organisation der Vereinten Nationen folgende, der Schweiz mitgeteilte Kennzeichen dieser Organisation zu benützen:
- a.
- ihren Namen (in irgendwelcher Sprache);
- b.
- ihre Sigel (in den schweizerischen Amtssprachen oder in englischer Sprache);
- c.
- ihre Wappen, Flaggen und anderen Zeichen.
2 Dieses Verbot gilt auch für Zeichen nach Absatz 1, die mit diesen Kennzeichen verwechselt werden können.4
4 Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. II 2 des Wappenschutzgesetzes vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 3679; BBl 2009 8533).