Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für Seilbahnen, die in den Geltungsbereich von Artikel 2 des Seilbahngesetzes vom 23. Juni 20062 (SebG) fallen.
2 Sie gilt nicht für Seile der Infrastruktur von Seilbahnen.
3 Sie regelt:
- a.
- für Seile und Seilverbindungen altrechtlicher Seilbahnen: die Seilarten und die Bemessung, die Herstellung, die Spleisse und Seilendbefestigungen, den Seilersatz und die Abnahmeprüfung sowie die Ablegefristen;
- b.
- für Seile und Seilverbindungen neu- und altrechtlicher Seilbahnen: die Lagerung, den Transport und die Montage, die Instandhaltung durch das Seilbahnunternehmen sowie die Prüfungen durch Seilprüfstellen;
- c.
- die Melde- und Aufzeichnungspflichten im Zusammenhang mit Seilen und Seilendbefestigungen von Seilbahnen.
4 Für das Inverkehrbringen von Seilen und Seilverbindungen auf neurechtlichen Seilbahnen gelten die Bestimmungen des SebG und der SebV.
5 Soweit für das Inverkehrbringen von Seilen und Seilendbefestigungen von Teilsystemen und Sicherheitsbauteilen eine EG-Konformitätsbescheinigung und ‑erklärung vorliegt, begründet diese Verordnung keine zusätzlichen oder abweichenden Anforderungen.