Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung bestimmt die Qualitätsstandards für Weiterbildungsgänge der universitären Medizinalberufe.
811.112.03
vom 20. August 2007 (Stand am 1. Juli 2011)
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI),
gestützt auf Artikel 11 Absatz 6 der Verordnung vom 27. Juni 20071 über Diplome, Ausbildung, Weiterbildung und Berufsausübung in den universitären Medizinalberufen,
verordnet:
Diese Verordnung bestimmt die Qualitätsstandards für Weiterbildungsgänge der universitären Medizinalberufe.
Akkreditiert werden die Weiterbildungsgänge, die zu einem eidgenössischen Weiterbildungstitel führen in:
2 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 1. Juni 2011, in Kraft seit vom 1. Juli 2011 (AS 2011 2915).
1 Die Qualitätsstandards konkretisieren das Akkreditierungskriterium gemäss Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b des Medizinalberufegesetzes vom 23. Juni 20063 (MedBG) für die Weiterbildungsgänge nach Artikel 2.
2 Weiterbildungsgänge, die akkreditiert werden sollen, werden daraufhin überprüft, ob sie diese Qualitätsstandards erfüllen, um festzustellen, ob sie dem gesetzlichen Akkreditierungskriterium nach Absatz 1 genügen.
3 Es gelten die Qualitätsstandards gemäss Anhang.
Diese Verordnung tritt am 1. September 2007 in Kraft.
4 Bereinigt gemäss Ziff. II der V des EDI vom 1. Juni 2011, in Kraft seit vom 1. Juli 2011 (AS 2011 2915).
(Art. 3 Abs. 3)
5 Die Qualitätsstandards werden weder in der Amtlichen Sammlung (AS) noch in der Systematischen Sammlung (SR) veröffentlicht. Sie können beim Bundesamt für Gesundheit, Direktionsbereich Gesundheitspolitik, 3003 Bern oder auf folgender Internetseite eingesehen werden: www.bag.admin.ch
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