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    817.032

    Verordnung über den mehrjährigen nationalen Kontrollplan für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände

    (MNKPV)

    vom 27. Mai 2020 (Stand am 1. Januar 2022)

    Der Schweizerische Bundesrat,

    gestützt auf Artikel 32 Absatz 2bis des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 20051 (TSchG), auf Artikel 82 des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 20002 (HMG), auf Artikel 30 Absatz 5 Buchstabe a und 42 Absatz 2 des Lebensmittelgesetzes vom 20. Juni 20143 (LMG), auf Artikel 181 Absatz 1bis des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19984 (LwG), auf Artikel 53 Absatz 3 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 19665 (TSG),

    verordnet:

    1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

    Art. 1 Gegenstand

    1 Diese Verordnung regelt die Umsetzung des mehrjährigen nationalen Kontrollplans (MNKP) für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände.

    2 Die Verordnung regelt insbesondere:

    a.
    den Zweck, die Inhalte und die Erarbeitung des MNKP;
    b.
    die allgemeinen Grundsätze für die Kontrollen von Prozessen und die Zeitspannen zwischen diesen Kontrollen;
    c.
    die nationalen Kontrollkampagnen von Produkten der Lebensmittelkette und von Gebrauchsgegenständen;
    d.
    die Überwachung von Zoonose-Erregern, Antibiotikaresistenzen und anderen im Zusammenhang mit Lebensmitteln relevanten Gefahren;
    e.
    den Jahresbericht über den MNKP und andere Berichte des Bundes über amtliche Kontrollen.
    Art. 2 Geltungsbereich

    1 Die Verordnung gilt für amtliche Kontrollen:

    a.
    entlang der Lebensmittelkette;
    b.
    von Gebrauchsgegenständen.

    2 Sie gilt insbesondere für Kontrollen in den folgenden Bereichen:

    a.
    Pflanzengesundheit;
    b.
    Tiergesundheit;
    c.
    Tierschutz;
    d.
    Futtermittel;
    e.
    Tierarzneimittel;
    f.
    Lebensmittel;
    g.
    Gebrauchsgegenstände nach Artikel 5 LMG;
    h.
    Bezeichnungen gemäss Landwirtschaftsrecht:
    1.
    geschützte Kennzeichnungen von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und deren Verarbeitungsprodukten nach den Artikeln 14−16a und 63 LwG,
    2.
    Kennzeichnungen betreffend landwirtschaftliche Erzeugnisse, die nach einem völkerrechtlichen Vertrag in der Schweiz geschützt sind,
    3.
    die Deklaration von in der Schweiz verbotenen Produktionsmethoden nach Artikel 18 LwG.

    3 Die Bestimmungen des 3. und 4. Abschnitts gelten nicht für die Kontrollen von:

    a.
    Prozessen gemäss der Pflanzengesundheitsverordnung vom 31. Oktober 20186;
    b.
    Prozessen gemäss der Weinverordnung vom 14. November 20077;
    c.
    Bezeichnungen gemäss Landwirtschaftsrecht:
    1.
    von geschützten Kennzeichnungen nach Artikel 14−16a LwG,
    2.
    für Kennzeichnungen betreffend landwirtschaftliche Erzeugnisse, die nach einem völkerrechtlichen Vertrag in der Schweiz geschützt sind,
    3.
    für die Deklaration von in der Schweiz verbotenen Produktionsmethoden nach Artikel 18 LwG.
    Art. 3 Begriffe

    Die folgenden Begriffe bedeuten:

    a.
    mehrjähriger nationaler Kontrollplan (MNKP): von der zuständigen Behörde für mehrere Jahre erstelltes Dokument mit allgemeinen Angaben zur Struktur, zur Organisation und zur Strategie des amtlichen Kontrollsystems für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände;
    b.
    Lebensmittelkette: alle Stufen und Verfahren der Herstellung, der Verarbeitung, des Vertriebs, der Lagerung und der Handhabung eines Lebensmittels und seiner Zutaten, von der Primärproduktion bis zum Verzehr;
    c.
    Grundkontrolle: amtliche Kontrolle zur Überprüfung, ob die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen im gesamten Betrieb eingehalten werden;
    d.
    Nachkontrolle: amtliche Kontrolle im Betrieb zur Feststellung, ob die in einer vorhergehenden Kontrolle festgestellten Mängel behoben worden sind;
    e
    Verdachtskontrolle: amtliche Kontrolle, die bei Verdacht auf Nichteinhaltung der Vorschriften durch den Betrieb durchgeführt wird;
    f.
    Zwischenkontrolle: Kontrolle, die zwischen zwei Grundkontrollen stattfindet, wenn der Kanton beim Betrieb ein erhöhtes individuelles Risiko festgelegt hat oder wenn im Rahmen einer Grundkontrolle wichtige Elemente nicht überprüft werden konnten;
    g.
    Verwaltungskontrolle: Kontrollmethode, bei der die administrativen Daten des Betriebs überprüft werden, ohne dass der Betrieb vor Ort besucht wird.

    2. Abschnitt: Mehrjähriger nationaler Kontrollplan

    Art. 4 Zweck des mehrjährigen nationalen Kontrollplans

    Der MNKP bezweckt die Umsetzung einer kohärenten und integrierten nationalen Strategie für die amtlichen Kontrollen, die alle Bereiche und alle Stufen der Lebensmittelkette und der Gebrauchsgegenstände, einschliesslich deren Einfuhr, abdeckt.

    Art. 5 Inhalte des mehrjährigen nationalen Kontrollplans

    Der MNKP enthält allgemeine Angaben zur Struktur und zur Organisation des Kontrollsystems und zu den Kontrollen selbst. Er umfasst insbesondere:

    a.
    die strategischen Ziele sowie die Art und Weise, wie diese bei der Festlegung der Prioritäten für die amtlichen Kontrollen und bei der Mittelzuweisung berücksichtigt werden;
    b.
    die Risikokategorisierung der amtlichen Kontrollen;
    c.
    die Organisation der zuständigen Behörden und ihrer Aufgaben auf Ebene Bund und Kanton sowie die diesen Behörden zur Verfügung stehenden Ressourcen;
    d.
    die allfällige Übertragung von Aufgaben an öffentlich-rechtliche oder private Organe;
    e.
    die Organisation der amtlichen Kontrollen auf Ebene Bund und Kanton;
    f.
    die in den verschiedenen Bereichen angewendeten Kontrollsysteme und die Koordinierung zwischen den zuständigen Behörden;
    g.
    die vorhandenen Massnahmen, die gewährleisten sollen, dass die zuständigen Behörden ihren Pflichten nachkommen;
    h.
    die Ausbildung der Angestellten der zuständigen Behörden;
    i.
    die für die amtlichen Kontrollen vorgesehenen dokumentierten Verfahren;
    j.
    die Notfallpläne für den Krisenfall, einschliesslich der Benennung der zuständigen Behörden, die zu mobilisieren sind, und der Beschreibung ihrer Aufgaben und Zuständigkeiten sowie der Verfahren zum Informationsaustausch zwischen diesen Behörden und anderen betroffenen Parteien;
    k.
    die allgemeine Organisation der Zusammenarbeit und der Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Schweiz und den ausländischen Behörden;
    l.
    die Liste der amtlichen Kontrollaufgaben der zuständigen Behörden entlang der gesamten Lebensmittelkette;
    m.
    die Liste der nationalen Kontrollprogramme, die nach Artikel 17 umgesetzt werden.
    Art. 6 Erarbeitung, Genehmigung und Änderung des mehrjährigen nationalen Kontrollplans

    1 Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) und das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) erarbeiten den MNKP gemeinsam mit den zuständigen kantonalen Vollzugsbehörden und mit dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG)8 und bei Bedarf mit anderen Bundesämtern.

    2 Das BLW und das BLV berücksichtigen dabei die internationalen Normen und Empfehlungen sowie die Berichte nach den Artikeln 19 und 20.

    3 Der MNKP wird grundsätzlich für den Zeitraum von 4 Jahren erarbeitet.

    4 Er wird dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) und dem Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) zur Genehmigung vorgelegt.

    5 Der MNKP wird regelmässig an die in Artikel 2 genannten Bereiche angepasst und überprüft, um insbesondere folgende Faktoren zu berücksichtigen:

    a.
    das Auftreten neuer Krankheiten, Pflanzenschädlinge oder anderer Risiken für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, für den Tierschutz und, sofern es sich um gentechnisch veränderte Organismen und Pflanzenschutzmittel handelt, auch für die Umwelt;
    b.
    das Auftreten neuer Fälle von Täuschung;
    c.
    wesentliche Änderungen in der Organisation der zuständigen Behörden;
    d.
    die Ergebnisse der amtlichen Kontrollen der zuständigen Behörden;
    e.
    allfällige Ergebnisse der von ausländischen Behörden durchgeführten Kontrollen; und
    f.
    wissenschaftliche Erkenntnisse.

    6 Das BLW und das BLV konsultieren die zuständigen kantonalen Behörden und das BAZG vor einer Revision des MNKP, falls die Anpassungen einen erheblichen Einfluss auf deren Ressourcen haben.

    7 Die Änderungen werden dem WBF und dem EDI zur Genehmigung vorgelegt.

    8 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 (SR 170.512.1) auf den 1. Jan. 2022 angepasst (AS 2021 589). Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

    3. Abschnitt: Prozesskontrolle

    Art. 7 Grundkontrollen

    1 Folgende Betriebe müssen mindestens einmal innerhalb der maximalen Zeitspanne, die in Anhang 1 für ihre Betriebskategorie definiert ist, einer Grundkontrolle unterzogen werden:

    a.
    Betriebe der Primärproduktion;
    b.
    Betriebe, deren Tätigkeitsbereich der Primärproduktion vor- oder direkt nachgelagert ist; und
    c.
    Betriebe, die der Meldepflicht nach den Artikeln 20 und 62 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 20169 unterstehen und in Anhang 1 erwähnt sind.

    2 Die übrigen Betriebe werden gemäss den Kriterien der zuständigen Vollzugsbehörden der Kantone und des Bundes kontrolliert.

    3 Das BLW und das BLV können in ihren Zuständigkeitsbereichen und in Zusammenarbeit mit den kantonalen Vollzugsbehörden für jede Betriebskategorie die Prüfpunkte und die Beurteilungskriterien für diese Punkte angeben.

    4 Ausser im Bereich der Primärproduktion können die zuständigen Vollzugsbehörden die Zeitspannen zwischen den Kontrollen nach Absatz 1 für die Kontrolle von Betrieben in schwer zugänglichen Gebieten erhöhen.

    5 Das BLV kann die maximalen Zeitspannen zwischen den Grundkontrollen der Liste 3 in Anhang 1 bei Bedarf anpassen.

    Art. 8 Zusätzliche Kontrollen

    1 Nebst den Grundkontrollen können zusätzliche Kontrollen vorgenommen werden, insbesondere:

    a.
    Nachkontrollen nach Artikel 3 Buchstabe d;
    b.
    Verdachtskontrollen nach Artikel 3 Buchstabe e;
    c.
    Kontrollen, die durchgeführt werden, wenn in einem Betrieb wesentliche Änderungen gemeldet werden;
    d.
    Kontrollen, die durchgeführt werden, wenn ein Betrieb oder ein Bereich ein erhöhtes Risiko darstellt;
    e.
    Kontrollen, die durchgeführt werden, wenn im Rahmen einer Grundkontrolle wichtige Elemente nicht überprüft werden konnten.

    2 Die Häufigkeit dieser Kontrollen wird von der zuständigen Behörde risikobasiert festgelegt. Diese Kontrollen haben keinen Einfluss auf die Zeitspanne zwischen den Grundkontrollen.

    3 In der tierischen Primärproduktion entsprechen zusätzliche Kontrollen nach Absatz 1 Buchstaben d und e den Zwischenkontrollen nach Artikel 3 Buchstabe f.

    Art. 9 Delegation der Kontrollen

    1 Führt eine andere öffentliche-rechtliche Stelle als die zuständige kantonale Vollzugsbehörde oder eine privatrechtliche Stelle die Kontrollen durch, so wird die Zusammenarbeit mit der zuständigen kantonalen Vollzugsbehörde in einem schriftlichen Vertrag geregelt. Die kantonale Vollzugsbehörde überwacht die Einhaltung der Vertrags-bestimmungen und stellt sicher, dass die Vorgaben des Bundes zur Durchführung der Kontrollen eingehalten werden.

    2 Privatrechtliche Stellen müssen gestützt auf die Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 199610 nach der Norm «SN EN ISO/IEC 17020, 2012, Konformitätsbewertung − Anforderungen an den Betrieb verschiedener Typen von Stellen, die Inspektionen durchführen»11 akkreditiert sein.

    10 SR 946.512

    11 Die genannten Normen können kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch.

    4. Abschnitt: Spezifische Bestimmungen für die Primärproduktion

    Art. 10 Kontrollbereiche

    1 Die Bestimmungen des 3. und 4. Abschnitts gelten für die Kontrollen in der Primärproduktion nach den folgenden Verordnungen:

    a.
    Tierschutzverordnung vom 23. April 200812;
    b.
    Tierarzneimittelverordnung vom 18. August 200413;
    c.
    Verordnung vom 23. November 200514 über die Primärproduktion;
    d.
    Milchprüfungsverordnung vom 20. Oktober 201015
    e.
    Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 199516;
    f.17
    Verordnung vom 3. November 202118 über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank.

    2 Die Kontrollbereiche für die Primärproduktion sind im Anhang 2 aufgeführt.

    12 SR 455.1

    13 SR 812.212.27

    14 SR 916.020

    15 SR 916.351.0

    16 SR 916.401

    17 Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. II 5 der V vom 3. Nov. 2021 über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 751).

    18 SR 916.404.1

    Art. 11 Koordination der Kontrollen

    1 Die kantonalen Kontrollkoordinationsstellen nach Artikel 8 der Verordnung vom 31. Oktober 201819 über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben (VKKL) achten bei der Organisation der Grundkontrollen darauf, dass die Betriebe grundsätzlich nicht mehr als einer Grundkontrolle pro Kalenderjahr unterzogen werden.

    2 Sie koordinieren die Grundkontrollen, die auf den in Artikel 10 Absatz 1 genannten Verordnungen basieren, mit den Grundkontrollen nach Artikel 1 Absatz 2 VKKL. Verwaltungskontrollen nach Artikel 3 Buchstabe g sind von der Koordination ausgenommen.

    Art. 12 Verwaltungskontrollen

    1 In der tierischen Primärproduktion kann eine Verwaltungskontrolle nach Artikel 3 Buchstabe g anstelle einer Grundkontrolle durchgeführt werden, falls die zuständige Behörde bei den zwei vorhergehenden Grundkontrollen höchstens geringfügige Mängel festgestellt hat und im Betrieb keine wesentlichen Änderungen erfolgt sind.

    2 Verwaltungskontrollen können während höchstens 8 aufeinanderfolgenden Jahren vorgenommen werden.

    Art. 13 Unangemeldete Kontrollen

    1 Im Bereich Tierschutz sind mindestens folgende Anteile der jährlichen Kontrollen unangemeldet durchzuführen:

    a.
    Grundkontrollen nach Artikel 7: 20 Prozent;
    b.
    alle Kontrollen nach den Artikeln 7 und 8: 40 Prozent.

    2 Die Zahl der unangemeldeten Kontrollen berechnet sich nach der Gesamtzahl aller durchgeführten Kontrollen.

    3 Bei der Berechnung der unangemeldet durchzuführenden Kontrollen werden die Verwaltungskontrollen nicht berücksichtigt.

    4 Für die übrigen Bereiche nach Artikel 10 bestimmen die zuständigen Kontrollbehörden die Anzahl der unangemeldeten Kontrollen selbst.

    Art. 14 Erfassung der Kontrolldaten

    1 Die kantonalen Behörden, die mit den Kontrollen der Primärproduktion betraut sind, die auf den in Artikel 10 Absatz 1 genannten Verordnungen basieren, sorgen dafür, dass die Ergebnisse der Kontrollen nach den Artikeln 7 und 8 im Informationssystem für Kontrolldaten (Acontrol) nach Artikel 6 der Verordnung vom 23. Oktober 201320 über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft erfasst oder dahin übermittelt werden.

    2 Die Nachbearbeitung der Kontrollen in der tierischen Primärproduktion erfolgt im Informationssystem für Vollzugsdaten des öffentlichen Veterinärdienstes (ASAN) nach Artikel 5 der Verordnung vom 6. Juni 201421 über die Informationssysteme für den öffentlichen Veterinärdienst.

    3 Das BLW und das BLV legen fest, welche Daten in welchem Umfang in jedem Informationssystem zu erfassen sind.

    Art. 15 Nichteinhaltung von Bestimmungen anderer Verordnungen

    Stellt eine Kontrollperson einen offensichtlichen Verstoss gegen eine Bestimmung einer Verordnung nach Artikel 10 Absatz 1 dieser Verordnung oder nach Artikel 1 Absatz 2 VKKL22 fest, so ist der Verstoss den dafür zuständigen Vollzugsbehörden zu melden, selbst wenn die Kontrollperson nicht den Auftrag hatte, die Einhaltung der betreffenden Bestimmungen zu kontrollieren.

    Art. 16 Schwerpunktprogramm im Bereich Tierschutz

    1 In Absprache mit den kantonalen Fachstellen kann das BLV in einem Schwerpunktprogramm im Bereich Tierschutz diejenigen Kontrollbereiche festlegen, die während der Grundkontrollen vertieft zu prüfen sind.

    2 Es erlässt Vorschriften technischer Art zum Schwerpunktprogramm.

    5. Abschnitt: Nationale Kontrollprogramme sowie Informations- und Datenbeschaffung

    Art. 17 Nationale Kontrollprogramme

    1 Nationale Kontrollprogramme werden im Rahmen des MNKP koordiniert.

    2 Die Inhalte dieser Kontrollprogramme werden festgelegt:

    a.
    entsprechend Anhang 3 auf der Basis von internationalen Verträgen; oder
    b.
    durch das BLW und das BLV in ihren jeweiligen Kompetenzbereichen und in Zusammenarbeit mit den kantonalen Vollzugsbehörden.
    Art. 18 Informations- und Datenbeschaffung

    1 Das BLW und das BLV erfassen Daten, die es ermöglichen, von Lebensmitteln ausgehende Gefahren zu erkennen und zu beschreiben, Expositionen zu bewerten und mit diesen Gefahren zusammenhängende Risiken einzuschätzen.

    2 Die beiden Ämter betreiben ein System zur Überwachung der Prävalenz und des Auftretens von Gefahren, die mit Lebensmitteln im Zusammenhang stehen. Diese Überwachung bezieht sich insbesondere auf:

    a.
    Zoonose-Erreger von humanepidemiologischer Relevanz;
    b.
    Antibiotikaresistenzen;
    c.
    alle anderen Bereiche, deren Überwachung basierend auf wissenschaftlichen Erkenntnissen oder internationalen Abkommen angezeigt ist.

    6. Abschnitt: Berichte

    Art. 19 Jahresbericht

    Das BLW und das BLV legen einen gemeinsamen Jahresbericht vor zur Umsetzung des MNKP. Er beinhaltet insbesondere:

    a.
    alle bedeutenden Änderungen des MNKP, insbesondere diejenigen, die vorgenommen wurden, um den Faktoren nach Artikel 6 Absatz 5 Rechnung zu tragen;
    b.
    die Ergebnisse der im Vorjahr nach Massgabe des MNKP durchgeführten amtlichen Kontrollen;
    c.
    die Art und die Anzahl der von den zuständigen Behörden im Vorjahr pro Bereich festgestellten Verstösse in den Bereichen nach Artikel 2 Absatz 2;
    d.
    die Art und die Anzahl der Fälle, in denen die zuständigen Behörden Massnahmen im Fall eines festgestellten Verstosses ergriffen haben.
    Art. 20 Spezifische Berichte

    Das BLW und das BLV legen in ihren jeweiligen Kompetenzbereichen auf der Grundlage der von den Vollzugsbehörden durchgeführten Kontrollen einen spezifischen Bericht über die Kontrollprogramme nach Artikel 17 vor.

    7. Abschnitt: Vollzug

    Art. 21

    1 Das BLW, das BLV und die jeweiligen kantonalen Vollzugsbehörden sind in ihren Zuständigkeitsbereichen für die Umsetzung des MNKP verantwortlich.

    2 Das BLV überwacht in Zusammenarbeit mit dem BLW den Vollzug der vorliegenden Verordnung durch die Kantone.

    8. Abschnitt: Schlussbestimmungen

    Art. 24 Inkrafttreten

    1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Juli 2020 in Kraft.

    2 Artikel 13 Absatz 1 tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

    Anhang 1

    (Art. 7 Abs. 1 und 5)

    Maximale Zeitspannen zwischen den Grundkontrollen

    Liste 1 Betriebe der Primärproduktion

    Betriebskategorie

    Zeitspanne zwischen zwei Kontrollen (max. Anzahl Jahre)

    1.1

    Ganzjahresbetrieb

    1.1.1

    Ganzjahresbetrieb mit pflanzlicher Produktion mit einer offenen Ackerfläche von über 5 Hektaren oder mit über 50 Aren an Spezialkulturen (Kontrolle der pflanzlichen Produktion)

    8

    1.1.2

    Ganzjahresbetrieb mit tierischer Produktion mit über drei Grossvieheinheiten (Kontrolle der tierischen Produktion)

    4

    1.2

    Fischhaltung mit einer jährlichen Produktion von mehr als 500 kg

    4

    1.3

    Bienenhaltung mit mehr als 40 Bienenstöcken

    8

    1.4

    Sömmerungsbetrieb

    8

    Liste 2 Betriebe mit einem Tätigkeitsbereich, der der Primärproduktion vor- oder direkt nachgelagert ist

    Betriebskategorie

    Zeitspanne zwischen zwei Kontrollen (max. Anzahl Jahre)

    2.1

    Eingetragener Herstellbetrieb von Futtermittelvormischungen oder -zusatzstoffen für Nutztiere

    8

    2.2

    Zugelassener Herstellbetrieb von Futtermittelvormischungen oder -zusatzstoffen für Nutztiere

    8

    2.3

    Eingetragener Herstellbetrieb von Futtermittelausgangsprodukten oder Mischfuttermitteln für Nutztiere

    8

    2.4

    Zugelassener Herstellbetrieb von Futtermittelausgangsprodukten oder Mischfuttermitteln für Nutztiere

    4

    2.5

    Handel oder Importeur/in von Futtermitteln für Nutztiere

    8

    2.6

    Besamungs- und Deckstation für Pferde

    1

    2.7

    Besamungs- und Deckstation für andere Huftiere als Pferde

    0.5

    2.8

    Sammelstelle für lose Agrarerzeugnisse

    8

    2.9

    Milchsammelstelle

    4

    2.10

    Schlachtbetrieb, ausser Geflügelschlachtbetrieb, und Betrieb mit geringer Kapazität nach Artikel 3 Buchstabe m der Verordnung vom 16. Dezember 201624 über das Schlachten und die Fleischkontrolle (VSFK)

    1

    2.11

    Geflügelschlachtbetrieb; Schlachtbetrieb, in dem Geflügel geschlachtet, zugerichtet und verpackt wird

    1

    2.12

    Betrieb, der tierische Nebenprodukte nach Artikel 5 der Verordnung vom 25. Mai 201125 über tierische Nebenprodukte (VTNP)verarbeitet

    1

    2.13

    Verarbeitungsbetrieb im Bereich tierische Nebenprodukte nach Artikel 6 VTNP

    1

    2.14

    Sammelstelle von tierischen Nebenprodukten; Zwischenlagerung

    2

    2.15

    Detailhandelsbetrieb oder tierärztliche Privatapotheke, der oder die Arzneimittel für Nutztiere führt

    5

    2.16

    Detailhandelsbetrieb oder tierärztliche Privatapotheke von Heimtierarztpraxen, der oder die keine Arzneimittel für Nutztiere führt

    10

    Liste 3: Betriebe, die der Meldepflicht nach den Artikeln 20 und 62 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 201626 unterstehen

    Code

    Betriebskategorie

    Zeitspanne zwischen zwei Kontrollen (max. Anzahl Jahre)

    A

    Industriebetriebe

    A1

    Industrielle Verarbeitung von Rohstoffen tierischer Herkunft

    A101

    Herstellbetrieb von Milchprodukten

    2

    A102

    Käsereifungsbetrieb

    2

    A103

    Abpackbetrieb für Käseprodukte

    2

    A104

    Schlachtbetrieb, ausser Geflügelschlachtbetrieb, und Betrieb mit geringer Kapazität nach Artikel 3 Buchstabe m VSFK

    vgl. Liste 2

    A105

    Geflügelschlachtbetrieb; Schlachtbetrieb, in dem Geflügel geschlachtet, zugerichtet und verpackt wird

    vgl. Liste 2

    A106

    Zerlegebetrieb

    1

    A107

    Herstellbetrieb von Hackfleisch

    1

    A108

    Herstellbetrieb von Därmen, Kutteln

    2

    A109

    Herstellbetrieb von Separatorenfleisch

    1

    A110

    Herstellbetrieb von Fleischerzeugnissen

    2

    A111

    Abpack-/Umpackbetrieb von Frischfleisch; Abpack-/ Umpackbetrieb von Fleischerzeugnissen

    2

    A112

    Berufsfischerei

    8

    A113

    Herstellbetrieb von Fischerzeugnissen

    2

    A114

    Eier-Packungsbetrieb und Eierhandel

    4

    A115

    Herstellbetrieb von Flüssigeiern und weiteren Eiprodukten

    2

    A116

    Verarbeitungsbetrieb für Honig, Gelée royale und Pollenprodukte

    4

    A117

    Milchsammelstelle

    vgl. Liste 2

    A2

    Industrielle Verarbeitung von Rohstoffen pflanzlicher Herkunft

    A201

    Mahl- und Schälmühle

    4

    A202

    Herstellbetrieb von Backwaren, Konfiserie oder Konditoreiwaren

    2

    A203

    Herstellbetrieb von Trockenteigwaren

    4

    A204

    Herstellbetrieb von Frischteigwaren mit oder ohne Füllung

    2

    A205

    Herstellbetrieb von Frühstückscerealien

    2

    A206

    Herstellbetrieb von Obst- und Gemüseprodukten (Tiefkühlware, Konserven, Konfitüren usw.)

    4

    A207

    Herstellbetrieb von Speiseölen

    4

    A208

    Herstellbetrieb von Speisefetten

    4

    A209

    Herstellbetrieb von Essig

    4

    A210

    Herstellbetrieb von Zucker, Zuckerarten und Zucker- erzeugnissen

    4

    A211

    Herstellbetrieb von Kakao, Schokolade und anderen Kakaoerzeugnissen

    4

    A212

    Herstellbetrieb von Tee und Kaffee

    4

    A213

    Abpackbetrieb von Obst und Gemüse

    4

    A214

    Sammelstelle für lose Agrarerzeugnisse

    vgl. Liste 2

    A3

    Getränkeindustrie

    A301

    Herstellbetrieb von Quell-, Trink- und Mineralwasser in Behältnissen

    4

    A302

    Herstellbetrieb von Fruchtwein, Bier oder aromatisierten Getränken

    4

    A5

    Diverse Industriebetriebe

    A501

    Herstellbetrieb von Suppen, Würze, Fleischextrakt, Bouillon, Sulze

    4

    A502

    Herstellbetrieb von Stärke und Stärkeerzeugnissen

    4

    A503

    Herstellbetrieb von Mayonnaise (industriell), Salatsaucen, Senf, Gewürzsaucen

    2

    A505

    Herstellbetrieb von Nahrungsergänzungsmitteln

    2

    A506

    Herstellbetrieb von Lebensmittelzusatzstoffen, Aromen

    4

    A507

    Herstellbetrieb von Fertiggerichten

    2

    A508

    Herstellbetrieb von Nährhefe; Herstellbetrieb von Mikroalgen und kalziumhaltigen Rotalgen (Maerl)

    4

    A509

    Herstellbetrieb von Speisesalz

    4

    A510

    Herstellbetrieb von Gewürzen und Würze

    2

    B

    Gewerbebetriebe

    B1

    Metzgereien, Fischhandlungen

    B101

    Metzgerei

    2

    B102

    Fischhandlung

    2

    B2

    Käsereien, Molkereien

    B201

    Käserei, Molkerei

    2

    B202

    Sömmerungsbetrieb mit Alpkäserei

    4

    B3

    Bäckereien, Konditoreien

    B301

    Bäckerei, Konditorei

    2

    B4

    Getränkeherstellung

    B401

    Herstellbetrieb von Frucht- und Gemüsesäften

    4

    B402

    Herstellbetrieb von aromatisierten Getränken

    4

    B403

    Herstellbetrieb von Bier

    4

    B404

    Herstellbetrieb von Traubenwein

    4

    B405

    Herstellbetrieb von weinhaltigen Getränken

    4

    B406

    Herstellbetrieb von Apfelwein und anderen Frucht- weinen

    4

    B407

    Herstellbetrieb von Spirituosen

    4

    B408

    Herstellbetrieb von anderen alkoholhaltigen Getränken

    4

    B5

    Produktion und Verkauf auf Landwirtschaftsbetrieben

    B501

    Direktvermarkter landwirtschaftlicher Produkte

    4

    B6

    Diverse Gewerbebetriebe

    B601

    Diverse Gewerbebetriebe

    4

    C

    Handelsbetriebe

    C1

    Grosshandel

    C101

    Handel und Transport

    4

    C102

    Transportunternehmen: Schüttgut

    4

    C103

    Transportunternehmen: gekühlte oder gefrorene Ware, offen oder verpackt

    4

    C104

    Transportunternehmen: verpackte Waren

    8

    C105

    Lagerbetrieb und Warenumschlag

    4

    C106

    Handelsvermittlung; Grosshandelsbetrieb, Importeur/in

    8

    C2

    Verbraucher- und Supermärkte

    C201

    Verbrauchermarkt (> 2500 m2)

    2

    C202

    Grosser Supermarkt (1000–2499 m2)

    2

    C203

    Kleiner Supermarkt (400–999 m2)

    2

    C204

    Grosses Geschäft (100–399 m2)

    2

    C3

    Klein- und Detailhandel, Drogerien

    C301

    Detailhandelsbetrieb (< 100 m2)

    4

    C302

    Detailhandelsbetrieb (> 100 m2)

    2

    C303

    Drogerie, Apotheke

    8

    C4

    Versandhandel

    C401

    Versandhandelsbetrieb

    8

    C5

    Handel mit Gebrauchsgegenständen

    C512

    Tätowierstudio, Studio für Permanent-Make-up

    4

    C6

    Diverse Handelsbetriebe

    C601

    Marktfahrer/in, Hausierer/in

    4

    D

    Verpflegungsbetriebe

    D1

    Kollektivverpflegungsbetriebe

    D101

    Verpflegungsbetrieb ohne eigene Küche

    4

    D102

    Verpflegungsbetrieb mit eigener Küche

    2

    D2

    Cateringbetriebe / Party-Services

    D201

    Cateringbetrieb / Party-Service

    2

    D3

    Spital- und Heimbetriebe

    D301

    Verpflegungsbetrieb eines Spitals oder Heims ohne eigene Küche

    4

    D302

    Verpflegungsbetrieb eines Spitals oder Heims mit eigener Küche

    2

    D4

    Verpflegungsanlagen der Armee

    D401

    Verpflegungsbetrieb der Armee ohne eigene Küche

    4

    D402

    Verpflegungsbetrieb der Armee mit eigener Küche

    2

    D5

    Diverse Verpflegungsbetriebe

    D501

    Herstellbetrieb von Traiteurwaren

    2

    D502

    Betreiber/in von Lebensmittelautomaten

    8

    E

    Trinkwasserversorgungen

    E1

    Trinkwasserversorgung

    4

    Anhang 2

    (Art. 10 Abs. 2)

    Spezifische Kontrollbereiche in der Primärproduktion

    Bereich

    Verordnung

    1.1 Hygiene in der pflanzlichen Primärproduktion

    Verordnung vom 23. November 200527 über die Primärproduktion

    1.2 Hygiene in der tierischen Primärproduktion (ohne Milchproduktion)

    Verordnung vom 23. November 2005 über die Primärproduktion

    1.3 Hygiene in der Milchproduktion

    Verordnung vom 23. November 2005 über die Primärproduktion

    Milchprüfungsverordnung vom 20. Oktober 201028

    1.4 Tierarzneimittel

    Tierarzneimittelverordnung vom 18. August 200429

    1.5 Tiergesundheit und Tierseuchen

    Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 199530

    1.6 Tierverkehr

    TVD-Verordnung vom 26. Oktober 201131

    1.7 Tierschutz (auch als Teil des ökologischen Leistungsnach- weises und als Bedingung für Beiträge zur Erhaltung der Freibergerrasse)

    Tierschutzverordnung vom 23. April 200832

    Anhang 3

    (Art. 17 Abs. 2 Bst. a)

    Kampagnen aufgrund von internationalen Abkommen

    Nr.

    Thema

    Publikationsintervall

    1

    Chemische und mikrobiologische Sicherheit des Trinkwassers in der Schweiz

    Das BLV veröffentlicht alle drei Jahre einen zusammenfassenden Bericht über die Wasserqualität und über bereits getroffene oder geplante Massnahmen, um eine gute Trinkwasser-qualität sicherzustellen. Dieser zusammenfassende Bericht wird innert neun Monaten nach Erhalt der Berichte der Vollzugsbehörden erstellt.

    2

    Kontaminanten und verbotene Stoffe in Lebensmitteln tierischer Herkunft, die in der Schweiz produziert wurden

    Jährlich

    3

    Kontrolle der aus Drittländern importierten Lebensmittel tierischer Herkunft

    Jährlich

    Anhang 4

    (Art. 23)

    Änderung anderer Erlasse

    Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

    33

    33 Die Änderungen können unter AS 2020 2441 konsultiert werden.

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